[GESETZ] Reichsimmissionsschutzgesetz (RImSchG)

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Arstokar von Eichendorff
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[GESETZ] Reichsimmissionsschutzgesetz (RImSchG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA

Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno




Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und Abfälle

(Reichsimmissionsschutzgesetz – RImSchG)

Vom 16. August 2026


Eingangsformel:
Zum Schutze des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers und der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen, zur nachhaltigen Reinhaltung von Luft und Gewässern, zur planmäßigen Abfallentsorgung sowie zur Festlegung verbindlicher Emissionsgrenzwerte für Industrieanlagen hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 14 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 [Zweck und Begriffsbestimmungen]
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen sowie die natürliche Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser oder Kulturgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen.
(3) Emissionen sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstigen Stoffe.

ABSCHNITT 2: ERRICHTUNG UND BETRIEB VON INDUSTRIEANLAGEN

§ 2 [Genehmigungsbedürftige Anlagen]
(1) Die Errichtung und der Betrieb von gewerblichen und industriellen Großanlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen (unter anderem Chemiewerke, Hüttenbetriebe, Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Raffinerien), bedürfen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Betreiber nicht nachweist, dass:
1. der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik gewährleistet ist,
2. Vorsorge gegen Umweltbeeinträchtigungen getroffen wird,
3. entstehende Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

§ 3 [Zuständigkeit und Aufsicht des Umweltreichsamtes]
(1) Zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist das Umweltreichsamt (URA) im Einvernehmen mit den örtlichen Gewerbe- und Gesundheitsämtern (§ 8 GesG).
(2) Die Beauftragten des Umweltreichsamtes sind befugt, Betriebsstätten jederzeit zu betreten, Abgasmessungen durchzuführen und Proben zu entnehmen.

ABSCHNITT 3: ABFALLWIRTSCHAFT UND INDUSTRIEMÜLL

§ 4 [Grundsätze der Kreislaufwirtschaft]
(1) Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden. Nicht vermeidbare Abfälle sind stofflich oder energetisch zu verwerten.
(2) Nicht verwertbare Abfälle sind dauerhaft so zu lagern oder zu behandeln, dass keine Gefahren für Grundwasser, Boden und Luft entstehen.
(3) Die Beseitigung von Gift- und Sondermüll in Naturschutzgebieten, Nationalparks oder offenen Gewässern ist strengstens untersagt und stellt eine schwere Straftat dar (§ 5 RNG, § 61 StGB).

ABSCHNITT 4: SANKTIONEN UND STRAFBESTIMMUNGEN

§ 5 [Stilllegung und Bußgelder]
(1) Wird eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben oder werden erteilte Umweltauflagen missachtet, kann das Umweltreichsamt die sofortige Stilllegung der Anlage verfügen.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 250.000 RM geahndet werden.
(3) Bei vorsätzlicher Verunreinigung von Boden, Luft oder Gewässern erfolgt unbeschadet von Abs. 2 die strafrechtliche Verfolgung nach den Abschnitten XIII und XV des Strafgesetzbuches des Reiches (StGB).

ABSCHNITT 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 6 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
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Unterschrift des Kaisers
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