Eingangsformel:
Zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Schuldnern, zur bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, zur Ermöglichung der Sanierung erhaltungsfähiger Unternehmen sowie zur Eröffnung einer Restschuldbefreiung für redliche Bürger hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 3 und 8 sowie Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND ERÖFFNUNG
§ 1 [Ziele des Insolvenzverfahrens]
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Sanierungsregelung getroffen wird.
§ 2 [Eröffnungsgründe und Insolvenzgericht]
(1) Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung einer juristischen Person.
(2) Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
(3) Für alle Insolvenzverfahren im Reich ist die Insolvenzkammer des Kammergerichts als Insolvenzgericht ausschließlich zuständig.
§ 3 [Antragspflicht bei juristischen Personen]
Wird eine Kapitalgesellschaft (§ 9, 10 WG, § 5 RGG) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder der Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Verletzung der Antragspflicht ist strafbar (Insolvenzverschleppung).
ABSCHNITT 2: WIRKUNGEN DER ERÖFFNUNG UND MASSEVERWALTUNG
§ 4 [Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis]
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über.
(2) Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger in die Insolvenzmasse sind während des Verfahrens unzulässig (Vollstreckungsverbot).
§ 5 [Rangordnung der Gläubigerbefriedigung]
Die Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt nach folgender gesetzlicher Rangfolge:
1. Massekosten (Gerichtskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters),
2. Masseverbindlichkeiten (nach Eröffnung begründete Verbindlichkeiten),
3. Rückständige Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung bis zu 2.000 RM je Beschäftigtem (bevorrechtigte Forderungen),
4. Gewöhnliche Insolvenzforderungen (Lieferanten, Banken, Verträge),
5. Steuerforderungen und öffentliche Abgaben,
6. Nachrangige Insolvenzforderungen (Zinsen, Kosten der Gläubiger, Gesellschafterdarlehen).
ABSCHNITT 3: SANIERUNG UND RESTSCHULDBEFREIUNG
§ 6 [Der Insolvenzplan]
(1) Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter kann dem Gericht einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens vorlegen.
(2) Stimmt die Mehrheit der Gläubiger in den gebildeten Gruppen dem Plan zu und bestätigt das Kammergericht den Plan, wird das Unternehmen entschuldet und unter Fortführung an den Inhaber zurückgegeben.
§ 7 [Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung]
(1) Einer natürlichen Person wird nach Durchführung eines ordnungsgemäßen dreijährigen Wohlverhaltensverfahrens auf Antrag die Restschuldbefreiung erteilt.
(2) Während der Wohlverhaltensphase tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder ab. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (§ 29 BGB, StGB) und Geldstrafen.
ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 8 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

