Eingangsformel:
Zur Sicherung der Rohstoff- und Energieversorgung des Reiches, zur Ordnung des Bergbaus und des Abbaus von Bodenschätzen unter staatlichem Regal, zur Gewährleistung sicherer und preisgünstiger Energienetze sowie zur Wahrung strategischer Reserven hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: DAS STAATLICHE BERGREGAL UND BODENSCHÄTZE
§ 1 [Bergfreies Eigentum an Bodenschätzen]
(1) Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bergfreie Bodenschätze.
(2) Bergfreie Bodenschätze sind: Gold, Silber, Platin, Kupfer, Eisen, Steinkohle, Braunkohle, Erdöl, Erdgas, Erdwärme, radioaktive Mineralien sowie unterseeische Mineralvorkommen.
(3) Das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze steht allein der Krone zu (Bergregal) und wird durch das Reichsministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet (§ 5 WG).
§ 2 [Bergbaulizenzen und Bewilligungen]
(1) Die Aufsuchung und Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf einer bergrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung durch das Reichsoberbergamt.
(2) Staatsbetriebe des Reiches und der Reichsländer bedürfen keiner gesonderten Lizenz (§ 5 Absatz 2 WG).
(3) Für den Abbau ist eine jährliche Förderabgabe von 10 vom Hundert des Marktwertes der geförderten Rohstoffe an die Reichskasse zu entrichten.
ABSCHNITT 2: ENERGIENETZE UND REGULIERUNG
§ 3 [Sicherung der Energieversorgung und Netzzugang]
(1) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, jedermann im Versorgungsgebiet diskriminierungsfrei an das Strom- und Gasnetz anzuschließen und mit Energie zu versorgen (Kontrahierungszwang).
(2) Betreiber von Energieübertragungs- und Verteilnetzen haben Dritten den Zugang zu ihren Netzen zu angemessenen, transparenten und kostenorientierten Bedingungen zu gewähren.
§ 4 [Aufsicht durch die Reichsnetzagentur]
(1) Die Aufsicht über die Strom- und Gasnetze, die Netzentgelte sowie die Entflechtung von Netzbetrieb und Energieerzeugung obliegt der Reichsnetzagentur (RNetzA) im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums.
(2) Missbräuchliche Überhöhungen von Energiepreisen und Netzentgelten werden durch das Reichskartellamt untersagt (§ 10 GWB).
ABSCHNITT 3: STRATEGISCHE ENERGIERESERVE DES REICHES
§ 5 [Nationale Pflichtbevorratung]
(1) Importeure und Raffineriebetreiber von Erdöl und Gas sind verpflichtet, eine ständige strategische Reserve vorzuhalten, die den Inlandsverbrauch von mindestens 90 Tagen deckt.
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie bei schweren Versorgungskrisen unterliegt die Bewirtschaftung und Zuteilung der Energiereserven der Notverordnungsgewalt der Reichsregierung (§ 3 Gesetz des Kriegsrechts).
ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 6 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

