[GESETZ] Reichsurheberrechtsgesetz (RUG)

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Arstokar von Eichendorff
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[GESETZ] Reichsurheberrechtsgesetz (RUG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA


Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno






Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte


(Reichsurheberrechtsgesetz – RUG)


Vom 16. August 2026



Eingangsformel:
Zum Schutze der Schöpfer von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zur Sicherung des geistigen Eigentums und zur Förderung des kulturellen Schaffens im gesamten Reichsgebiet hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 4 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DER URHEBER UND SEIN WERK

§ 1 [Schutzgegenstand]
(1) Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Zu den geschützten Werken gehören insbesondere:
1. Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
2. Werke der Musik,
3. dramatische und pantomimische Werke,
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Baukunst und des Kunstgewerbes,
5. Lichtbildwerke und kinematographische Werke,
6. wissenschaftliche und technische Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen).

§ 2 [Der Urheber]
(1) Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
(2) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber zu gleichen Teilen.

ABSCHNITT 2: RECHTE DES URHEBERS

§ 3 [Urheberpersönlichkeitsrecht]
(1) Der Urheber hat das alleinige Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
(2) Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann bestimmen, dass das Werk mit seinem Namen oder einem Pseudonym zu versehen ist.
(3) Der Urheber hat das Recht, Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten, die seine geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden.

§ 4 [Verwertungsrechte]
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht) sowie das Werk öffentlich wiederzugeben (Vortrags-, Aufführungs-, Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Datennetz).

§ 5 [Schranken des Urheberrechts]
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung einzelner Vervielfältigungsstücke eines Werkes durch eine natürliche Person zum rein privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.
(2) Zulässig ist das Zitieren veröffentlichter Werke in einem selbständigen Sprach- oder Musikwerk zur Erläuterung des Inhalts unter deutlicher Quellenangabe.
(3) Schulen, Universitäten und die Merogner Akademie der Wissenschaften (MAdW) dürfen für Unterricht und Wissenschaft Auszüge veröffentlichter Werke vergütungsfrei vervielfältigen und digital bereitstellen.

ABSCHNITT 3: SCHUTZDAUER UND RECHTSÜBERTRAGUNG

§ 6 [Schutzdauer]
(1) Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris).
(2) Bei Miturhebern erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers.
(3) Nach Ablauf der Schutzdauer ist das Werk gemeinfrei und darf von jedermann frei genutzt werden.

§ 7 [Nutzungsrechte und Lizenzen]
(1) Das Urheberrecht ist vererblich, kann jedoch nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden.
(2) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht/Lizenz).

ABSCHNITT 4: RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFBESTIMMUNGEN

§ 8 [Zivilrechtliche Ansprüche]
Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung sowie bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 19, 29 BGB).

§ 9 [Strafvorschriften]
(1) Wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnishaft bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, ist die Strafe Gefängnishaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

ABSCHNITT 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 10 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
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________________________________
Unterschrift des Kaisers
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