[GESETZ] Reichsteilhabe- und Inklusionsgesetz (RTIG)

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Arstokar von Eichendorff
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[GESETZ] Reichsteilhabe- und Inklusionsgesetz (RTIG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichsteilhabe- und Inklusionsgesetz


(RTIG)


Vom 16. August 2026



Eingangsformel:
Im festen Willen, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt zu verwirklichen, Benachteiligungen vollständig zu beseitigen, flächendeckende Barrierefreiheit herzustellen sowie Selbstbestimmung und Menschenwürde zu garantieren, haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

§ 1 [Gesetzeszweck und Benachteiligungsverbot]
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben im Reich zu ermöglichen.
(2) Niemand darf wegen seiner körperlichen, geistigen, seelischen oder Sinnesbeeinträchtigung benachteiligt werden. Versagungen angemessener Vorkehrungen stellen eine unzulässige Diskriminierung dar.

§ 2 [Feststellung der Behinderung und Grade der Teilhabebeeinträchtigung]
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
(2) Die Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden von 20 bis 100 durch das zuständige Landesversorgungsamt nach amtsärztlicher Begutachtung festgestellt.
(3) Menschen mit einem GdB von wenigstens 50 gelten als Schwerbehinderte und erhalten den kaiserlichen Schwerbehindertenausweis. Personen mit einem GdB von mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.

ABSCHNITT 2: TEILHABE AM ARBEITSLEBEN UND BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT

§ 3 [Gesetzliche Beschäftigungsquote]
(1) Jeder Arbeitgeber des privaten und öffentlichen Rechts im Reichsgebiet mit mindestens 20 Arbeitsplätzen (beschäftigungspflichtiger Betrieb) ist gesetzlich verpflichtet, auf mindestens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) Dienststellen der Reichsverwaltung, der Landesverwaltungen, der Reichsbahn und der Reichspost haben eine Vorbildfunktion zu erfüllen und eine Beschäftigungsquote von mindestens 8 vom Hundert einzuhalten.

§ 4 [Ausgleichsabgabe]
(1) Solange ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, hat er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe an den Reichsausgleichsfonds zu entrichten.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetztem Pflichtplatz und Monat:
  • 150 RM bei einer Beschäftigungsquote von 4 bis unter 6 vom Hundert,
  • 300 RM bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 4 vom Hundert,
  • 500 RM bei einer Beschäftigungsquote von unter 2 vom Hundert oder bei vollständiger Verweigerung der Beschäftigungspflicht.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds dürfen ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, zur behindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie zur Schaffung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche mit Behinderungen verwendet werden.

§ 5 [Besonderer Kündigungsschutz und Zusatzurlaub]
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen im Kalenderjahr über den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 11 RArG hinaus.
(3) Schwerbehinderte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit und Überstunden freizustellen.

§ 6 [Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung]
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf:
  • eine behindertengerechte Einrichtung und Ausstattung der Arbeitsräume, Betriebsanlagen, Maschinen und Werkzeuge,
  • Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln unter voller Kostenübernahme durch das Integrationsamt,
  • barrierefreien Zugang zu Sanitärräumen, Pausenräumen und Kantinen.
ABSCHNITT 3: BARRIEREFREIHEIT IM ÖFFENTLICHEN RAUM, BAUWESEN UND VERKEHR

§ 7 [Barrierefreie Neu- und Umbauten]
(1) Alle neuen öffentlichen Gebäude des Reiches, der Länder und der Kommunen sowie private Gewerbebauten mit Publikumsverkehr (Handelsbetriebe, Gaststätten, Hotels, Arztpraxen, Kinos, Banken) sind ausnahmslos barrierefrei zu errichten.
(2) Bestehende öffentlich zugängliche Gebäude sind innerhalb einer Übergangsfrist von sieben Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit stufenlosen Zugängen, Rampen, Aufzugsanlagen sowie taktilen Leit- und Orientierungssystemen für Blinde nachzurüsten.

§ 8 [Öffentlicher Personennahverkehr und Reichsbahn]
(1) Die Merognische Reichsbahn, kommunale Straßenbahnen, Busbetriebe und Passagierschifffahrtslinien sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2030 die vollständige Barrierefreiheit ihrer Verkehrsstationen, Bahnsteige und Fahrzeuge herzustellen.
(2) Schwerbehinderte Menschen mit nachgewiesener erheblicher Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit (Merkzeichen G, aG, Bl, H) werden im gesamten Nah- und Regionalverkehr der Reichsbahn sowie in kommunalen Verkehrsmitteln unentgeltlich befördert. Eine erforderliche Begleitperson wird stets kostenfrei befördert.

§ 9 [Digitale Barrierefreiheit]
(1) Sämtliche Internetauftritte, digitalen Register, Formulare und elektronischen Verwaltungsdienste der Reichs- und Landesbehörden sind nach den anerkannten Standards für barrierefreie Informationstechnik zu gestalten.
(2) Gehörlose und hörbehinderte Menschen haben das Recht, in Verwaltungsverfahren und Gerichtsverhandlungen gebärdensprachliche Verständigung oder Schriftdolmetscher auf Kosten der Staatskasse in Anspruch zu nehmen.

ABSCHNITT 4: TEILHABELEISTUNGEN UND SELBSTBESTIMMTES LEBEN

§ 10 [Reichsteilhabegeld und Assistenz]
(1) Zur Abgeltung behinderungsbedingter Mehraufwendungen wird ein einkommens- und vermögensunabhängiges monatliches Reichsteilhabegeld gezahlt:
  • Für blinde Menschen: 600 RM
  • Für taubblinde Menschen: 1.100 RM
  • Für schwerstkörperbehinderte Menschen mit ständigem Assistenzbedarf: 800 RM
(2) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine persönliche Assistenz zur Gestaltung ihres Alltags und zur Teilhabe am kulturellen Leben (Budget für Arbeit und Assistenz).

§ 11 [Reichsbeauftragter für die Belange behinderter Menschen]
(1) Bei der Reichskanzlei wird das Amt des Reichsbeauftragten für die Belange behinderter Menschen eingerichtet. Der Beauftragte wird von Seiner Majestät dem Kaiser auf Vorschlag des Reichstags für die Dauer von vier Jahren ernannt.
(2) Der Beauftragte wacht über die Einhaltung dieses Gesetzes, berät die Reichsregierung bei allen Gesetzgebungsvorhaben und erstattet dem Reichstag alle zwei Jahre Bericht über die Lage der Inklusion im Reich.

ABSCHNITT 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abschnitt IX und X des Gesundheitsgesetzes (GesG) werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt und ergänzt.

Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Bundesrates verkündet.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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