Reichssteuergesetzbuch (RStGB)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Reichssteuergesetzbuch (RStGB)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

PRÄAMBEL UND EINGANGSFORMEL

Zur Herbeiführung einer vollkommenen Rechtseinheit, zur Beseitigung bestehender Widersprüche zwischen dem bisherigen Einkommensteuergesetz und dem Reichssteuergesetzbuch, zur Festlegung einer gerechten, transparenten und wirtschaftskraftbezogenen Besteuerung sowie zur klaren Abgrenzung der Finanzhoheiten zwischen dem Reich, den Reichsländern und den Gemeinden haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia die Zusammenführung und Neufassung des gesamten Reichssteuerrechts wie folgt beschlossen.

ARTIKEL 1: REICHSSTEUERGESETZBUCH (RStGB)


Das materielle und formelle Steuerrecht des Kaiserreichs Merognia wird im nachstehenden Reichssteuergesetzbuch (RStGB) zusammengefasst:

BUCH I: ALLGEMEINE STEUERLICHE GRUNDLAGEN UND FINANZZUORDNUNG

Abschnitt 1 – Grundsätze der Besteuerung

§ 1 Geltungsbereich und Steuerbegriff
(1) Dieses Gesetzbuch gilt für alle Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, die durch Reichsrecht geregelt sind oder durch Reichsbehörden oder Landesfinanzbehörden im Auftrag des Reiches verwaltet werden.
(2) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(3) Sämtliche Steuerbeträge, Freibeträge und Freigrenzen lauten verbindlich auf die gesetzliche Reichswährung Merognische Reichsmark (RM).

§ 2 Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung
(1) Die Steuern sind nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Steuerbefreiungen, Steuerbegünstigungen und Freibeträge dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage gewährt werden.
(2) Das Reich und die Reichsländer sind gesetzlich verpflichtet, die geschuldeten Steuern vollständig einzuziehen.

§ 3 Rückwirkungsverbot
(1) Eine echte Rückwirkung von Steuergesetzen zuungunsten des Steuerpflichtigen ist unzulässig.
(2) Rückwirkende Begünstigungen und Entlastungen des Steuerzahlers durch Steuergesetze sind zulässig.

Abschnitt 2 – Steuerhoheit und Steueraufteilung

§ 4 Reichssteuern
(1) Folgende Steuern und Abgaben stehen ausschließlich dem Reich zu und fließen der Reichskasse zu:
1. Zölle und Einfuhrabgaben;
2. Verbrauchssteuern auf Tabakwaren (Tabaksteuer);
3. Strom- und Energiesteuer;
4. Kaffeesteuer;
5. Branntweinsteuer einschließlich der Steuer auf branntweinhaltige Mischgetränke;
6. Zwischenerzeugnissteuer und Schaumweinsteuer;
7. Versicherungssteuer;
8. Kraftfahrzeugsteuer.
(2) Alle nicht durch Gesetz den Ländern oder Gemeinden zugewiesenen Steuern stehen dem Reich zu.

§ 5 Landessteuern
Folgende Steuern stehen den Reichsländern zu und werden durch die Landesfinanzämter verwaltet:
1. Vermögensteuer;
2. Feuerschutzsteuer;
3. Biersteuer;
4. Spielbankabgabe und Landeslotteriesteuern (unbeschadet der 20-prozentigen Reichsabgabe
nach dem Glücksspielsteuergesetz);
5. Grunderwerbsteuer;
6. Schenkungssteuer;
7. Rennwett- und Lotteriesteuer;
8. Sonstige Verkehrssteuern, soweit sie nicht Reichs- oder Gemeinschaftssteuern sind.

§ 6 Gemeindesteuern
(1) Gemeindesteuern sind Steuern, deren Aufkommen den Gemeinden zusteht und von diesen erhoben wird:
1. Grundsteuer;
2. Gewerbesteuer;
3. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern (Hundesteuer, Pferdesteuer, Jagdsteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer, Schankerlaubnisabgabe, Beherbergungsabgabe, Prostitutionssteuer).
(2) Die Gemeinden sind berechtigt, Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer im Rahmen der Landesgesetze festzulegen.

§ 7 Gemeinschaftssteuern und Verteilungsschlüssel
(1) Gemeinschaftssteuern sind Steuern, deren Aufkommen dem Reich, den Ländern und den Gemeinden gemeinschaftlich zusteht.
(2) Das Aufkommen der Einkommensteuer und Lohnsteuer wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
• Reich: 43,0 Prozent
• Reichsländer: 43,0 Prozent
• Gemeinden: 14,0 Prozent.
(3) Das Aufkommen der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer steht zu gleichen Teilen (je 50 Prozent) dem Reich und den Ländern zu.
(4) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird durch gesondertes Reichsgesetz zwischen dem Reich und den Ländern geregelt.
(5) Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht zu zwei Dritteln (2/3) dem Land des letzten Wohnsitzes des Erblassers und zu einem Drittel (1/3) dem Reich zu.

§ 8 Kirchensteuer
(1) Zur Erhebung von Kirchensteuern sind ausschließlich öffentlich anerkannte Religionsgemeinschaften nirnischer Konfession berechtigt.
(2) Die Festlegung des Hebesatzes bedarf der Genehmigung durch das Reichsministerium der Finanzen im Wege einer Verordnung. Der Hebesatz beträgt reichsweit höchstens 7 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer.
(3) Der Einzug der Kirchensteuer erfolgt auf Antrag der Religionsgemeinschaft durch die Finanzämter gegen Erstattung einer Verwaltungskostenpauschale.

Abschnitt 3 – Steuerverwaltung und Finanzbehörden

§ 9 Finanzämter der Reichsländer
(1) Der Vollzug der Reichs-, Landes- und Gemeinschaftssteuern obliegt den Finanzämtern der Reichsländer im Wege der Auftragsverwaltung.
(2) Die Einrichtung und der Unterhalt der Finanzämter erfolgen durch die Reichsländer.

§ 10 Reichszentralamt für Steuern und Monopole
Für zentrale Angelegenheiten der Umsatzsteuer, der bundesweiten Konzernprüfung, die zollamtliche
Koordinierung und den Einzug des Branntweinmonopols ist das Reichszentralamt für Steuern und
Monopole zuständig.

§ 11 Steuerfahndung und Vollstreckung
(1) Die Aufgaben der Steuerfahndung für Reichs- und Gemeinschaftssteuern werden durch den Reichszoll und die Steuerfahndungsstellen der Landesfinanzämter wahrgenommen.
(2) Die Vollstreckung von Steuerforderungen richtet sich nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz (ZvG) unter Aufsicht des Reichsministers der Finanzen.

BUCH II: EINKOMMENSTEUER (ESt)

Abschnitt 1 – Steuerpflicht

§ 12 Persönliche Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
(2) Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch merognische Staatsangehörige im ausländischen Staatsdienst, die Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse erhalten, sowie deren im Haushalt lebende Angehörige.
(3) Personen ohne inländischen Wohnsitz sind mit ihren inländischen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

§ 13 Sachliche Steuerpflicht und Einkunftsarten
(1) Der Einkommensteuer unterliegen folgende Einkunftsarten, die der Steuerpflichtige während seiner Steuerpflicht erzielt:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 15);
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 16);
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 17);
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 18);
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 19);
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 20).
(2) Die Summe der Einkünfte bildet die Grundlage zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

§ 14 Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind:
1. Gesetzliche Leistungen aus der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie Rentenzuschüsse
der Reichssozialversicherungsanstalt;
2. Das Arbeitslosengeld und die gesetzliche Arbeitslosenhilfe;
3. Gesetzliche Versorgungsbezüge für Wehrdienstbeschädigte, Kriegsbeschädigte und Kriegsinvaliden;
4. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Stiftungen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft,
Forschung, Kunst, Erziehung oder Ausbildung;
5. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pflegehelfer oder
im Dienst gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Einrichtungen bis zu 1.000 RM jährlich;
6. Unentgeltlich oder verbilligt überlassene Berufskleidung und Arbeitsschutzausrüstung;
7. Notwendige Sammelbeförderungen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber;
8. Sach- und Betreuungsleistungen des Arbeitgebers für nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers.

Abschnitt 2 – Die Einkunftsarten im Einzelnen

§ 15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Erträge aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau sowie Tierzucht und Tierhaltung im Rahmen gesetzlicher Vieheinheiten je Hektar bewirtschafteter Fläche.

§ 16 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(1) Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf ist.
(2) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.

§ 17 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
(Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte,
Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten,
Dolmetscher und verwandte Berufe) sowie aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
(Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit).

§ 18 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst.
(2) Zu den Einkünften gehören ferner Ruhegehälter, Witwengelder und Waisengelder aus früheren Dienstverhältnissen.

§ 19 Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Gewinnanteile (Dividenden), Erträge aus Aktien,
Genussrechten, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Zinsen aus Hypotheken,
Grundschulden, festverzinslichen Wertpapieren, Bankguthaben sowie Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen.

§ 20 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören die Erträge aus der Überlassung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Rechten gegen Entgelt.
(2) Beträgt das vereinbarte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Abschnitt 3 – Gewinn, Einnahmen und Werbungskosten

§ 21 Einnahmen und Einnahmebewertung
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert dem Steuerpflichtigen zufließen.
(2) Sachbezüge (Kost, Wohnung, Dienstwagen) sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

§ 22 Werbungskosten
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind.
(2) Werbungskosten sind insbesondere:
1. Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
2. Grundsteuern, öffentliche Abgaben und Gebäudeversicherungen bei Vermietungsobjekten;
3. Beiträge zu Berufsverbänden und Standesorganisationen;
4. Notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung;
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel, typische Berufskleidung und Werkzeuge;
6. Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei Gebäuden und abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
(3) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 1.000 RM jährlich als Werbungskosten abgezogen.

§ 23 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
(1) Vom Gesamtbetrag der Einkünfte können gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) sowie Spenden an gemeinnützige und kirchliche Körperschaften bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrags als Sonderausgaben abgezogen werden.
(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Krankheitskosten, Pflegeaufwand), wird der die zumutbare Eigenbelastung übersteigende Teil steuermindernd anerkannt.

Abschnitt 4 – Entlastungsbeträge und Familienbesteuerung

§ 24 Gesetzliche Entlastungsbeträge
(1) Steuerpflichtigen, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Altersentlastungsbetrag in Höhe von 10 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 2.500 RM jährlich gewährt.
(2) Für jedes zu berücksichtigende minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr (bei Studenten bis zum 25. Lebensjahr) wird ein Kinderfreibetrag von 3.000 RM jährlich vom Einkommen abgezogen.
(3) Alleinerziehenden Steuerpflichtigen steht ein Entlastungsbetrag von 1.500 RM jährlich zu.
(4) Menschen mit amtlich attestierter Schwerbehinderung erhalten gestaffelt nach dem Grad der Erwerbsminderung einen Behindertenpauschbetrag zwischen 500 RM und 3.000 RM jährlich.

§ 25 Ehegattenbesteuerung (Splittingverfahren)
(1) Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, sofern sie keinen Antrag auf getrennte Veranlagung stellen.
(2) Bei der gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und das zu versteuernde Einkommen halbiert; die nach § 26 berechnete Steuer wird sodann verdoppelt (Ehegattensplitting).
(3) Bei getrennter Veranlagung kann jeder Ehegatte einen Entlastungsbetrag von 10 Prozent seiner Einkünfte abziehen.

Abschnitt 5 – Steuertarif und Steuererhebung

§ 26 Einkommensteuertarif
(1) Zu versteuernde Einkommen bis zu einem Grundfreibetrag von 10.000 RM im Kalenderjahr (oder 833,33 RM im Monat) sind vollständig steuerfrei.
(2) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach folgender progressiver Stufenstaffel:

-----------------------------------------------------------------------------------------
Einkommensstufe (zu versteuerndes Jahreseinkommen) | Grenzsteuersatz | Monatliches Äquivalent
-----------------------------------------------------------------------------------------
Bis 10.000 RM | 0 % (Freibetrag)| Bis 833,33 RM (steuerfrei)
10.001 RM bis 20.000 RM | 10 % | 833,34 RM bis 1.666,66 RM
20.001 RM bis 35.000 RM | 20 % | 1.666,67 RM bis 2.916,66 RM
35.001 RM bis 60.000 RM | 30 % | 2.916,67 RM bis 5.000,00 RM
60.001 RM bis 100.000 RM | 40 % | 5.000,01 RM bis 8.333,33 RM
Über 100.000 RM (Spitzensteuersatz) | 45 % | Über 8.333,33 RM
-----------------------------------------------------------------------------------------

§ 27 Lohnsteuerabzug
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer).
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und bis zum zehnten Tage des Folgemonats an das zuständige Finanzamt abzuführen.
(3) Der Arbeitgeber haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.

BUCH III: KÖRPERSCHAFT- UND KAPITALERTRAGSTEUER

§ 28 Körperschaftsteuer (KSt)
(1) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften und sonstige juristische Personen des Privatrechts mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland unterliegen der Körperschaftsteuer.
(2) Bemessungsgrundlage ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Handelsrechts ermittelte zu versteuernde Einkommen der Körperschaft.
(3) Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 20 Prozent des zu versteuernden Gewinns.
(4) Gemeinnützige Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten.

§ 29 Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer)
(1) Auf inländische Dividenden, Zinserträge und Gewinnausschüttungen wird ein Steuerabzug an der Quelle in Höhe von 15 Prozent erhoben.
(2) Durch den Steuerabzug ist die Einkommensteuer für Privatanleger abgegolten, sofern der Steuerpflichtige nicht eine Veranlagung zum individuellen Einkommensteuertarif beantragt (Günstigerprüfung).
(3) Jedem Steuerpflichtigen steht ein Sparer-Freibetrag von 1.500 RM jährlich für Kapitaleinkünfte zu.

BUCH IV: STEUERVERFAHREN, FESTSETZUNG UND RECHTSBEHELFE

Abschnitt 1 – Veranlagung und Festsetzung

§ 30 Steuererklärungspflicht und Fristen
(1) Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige, der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags erzielt hat, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) eine wahrheitsgemäße Steuererklärung abzugeben.
(2) Die Steuererklärung ist bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist kann auf Antrag angemessen verlängert werden.
(3) Bei schuldhafter Fristversäumnis kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer, höchstens jedoch 2.000 RM erhoben werden.

§ 31 Steuerbescheid und Berichtigung
(1) Die Steuern werden von der Finanzbehörde durch schriftlichen Steuerbescheid festgesetzt. Der Bescheid hat eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten.
(2) Schreibfehler, Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit berichtigt werden.

§ 32 Festsetzungsverjährung
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig.
(2) Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt sie fünf Jahre, bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung (§ 55a StGB) zehn Jahre.

Abschnitt 2 – Rechtsbehelfe und Finanzgerichtsbarkeit

§ 33 Außergerichtliches Vorverfahren (Einspruch)
(1) Gegen Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Einspruch statthaft. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
(2) Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt durch schriftlichen Einspruchsbescheid.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung.

§ 34 Finanzgerichtlicher Rechtsweg
(1) Gegen den Einspruchsbescheid ist die Klage vor der Finanz- und Verwaltungskammer des Kammergerichts als ordentlichem Gericht erster Instanz gegeben.
(2) Gegen Urteile des Kammergerichts steht den Beteiligten die Berufung und Revision an das Reichsgericht nach Maßgabe des Reichsrechtsprechungsgesetzbuches (RRGB) zu.
(3) Die Einlegung von Verfassungsbeschwerden vor dem Obersten Senat des Reichsgerichts bei Verletzung verfassungsmäßiger Rechte bleibt gewährleistet.

ARTIKEL 2: RECHTSBEREINIGUNG UND AUFHEBUNGSBESTIMMUNGEN


§ 35 Außerkrafttreten von Altgesetzen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Bestimmungen und Gesetze außer Kraft:
1. Das bisherige Reichssteuergesetzbuch (RSGB) vom 22. März 2017.
2. Das Einkommensteuergesetz (EStG) vom 1. Dezember 2016.
3. Sämtliche entgegenstehenden Steuertarifverordnungen und Einzelregelungen früherer Steuerreformgesetze.

§ 36 Klarstellung und Fortgeltung von Sondergesetzen
(1) Das Umsatzsteuergesetz (UStG), das Reichserbschaftssteuergesetz (RESG), das Glücksspielsteuergesetz (GSpSG) sowie das Reichszollgesetz (RZG) bleiben als besondere Reichssteuergesetze in Kraft, soweit dieses Gesetzbuch keine abweichenden Regelungen trifft.

ARTIKEL 3: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


§ 37 Anwendungsregelung für Veranlagungszeiträume
Die Bestimmungen dieses Gesetzbuches sind erstmals auf den Veranlagungszeitraum des laufenden
Kalenderjahres anzuwenden. Vorangegangene Veranlagungszeiträume werden nach dem für sie bisher
geltenden materiellen Recht abgewickelt.

§ 38 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf des Tages der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.





15. August 2026, Gegeben zu Kargno, im Namen des Reiches.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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