Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Arstokar von Eichendorff
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

PRÄAMBEL
Im Bewusstsein der historischen Rechtstradition des Reiches, zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, der Privatautonomie, des Schutzes von Eigentum, Ehe und Familie sowie zur Schaffung einer vollständigen, widerspruchsfreien und reichseinheitlichen Zivilrechtsordnung erlassen der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia die nachstehende Gesamtkodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches.

BUCH I: ALLGEMEINER TEIL

Abschnitt 1 – Grundsätze und Rechtsanwendung

§ 1 Geltungsbereich und Auslegung
(1) Dieses Gesetzbuch gilt für das gesamte bürgerliche Recht im Kaiserreich Merognia einschließlich aller Reichsländer, Kolonien, Protektorate und abhängigen Gebiete.
(2) Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
(3) Kann dem Gesetz keine unmittelbare Bestimmung entnommen werden, entscheidet das Gericht nach Gewohnheitsrecht, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der bewährten Rechtslehre des Reiches.

§ 2 Treu und Glauben; Missbrauchsverbot
(1) Jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Rechte und bei der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu handeln.
(2) Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen, oder einen offenbaren Missbrauch darstellt (Schikaneverbot).

Abschnitt 2 – Personen

§ 3 Rechtsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit des Menschen (natürliche Person) beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.
(2) Ein vor der Geburt erzeugtes Kind besitzt Rechtsfähigkeit hinsichtlich aller Rechte und Ansprüche vorbehaltlich seiner lebendigen Geburt.
(3) Die persönliche Freiheit und die Rechtsfähigkeit sind unveräußerlich. Niemand kann auf seine Rechtsfähigkeit ganz oder teilweise verzichten.

§ 4 Geschäftsfähigkeit
(1) Die Volljährigkeit und damit die volle Geschäftsfähigkeit treten mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
(2) Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt.
(3) Beschränkt geschäftsfähig ist der Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Er bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Verschollenheit und Todeserklärung
(1) Hat eine Person seit mindestens sechs Monaten kein Lebenszeichen von sich gegeben oder ist sie in akuter Todesgefahr verschwunden, kann sie auf Antrag jedes Beteiligten durch das Kammergericht für verschollen erklärt werden.
(2) Nach Durchführung des öffentlichen Aufgebotsverfahrens stellt das Gericht den Tod rückwirkend zum Tage des letzten gesicherten Lebenszeichens fest.

§ 6 Namensrecht und Persönlichkeitsschutz
(1) Wird das Recht zur Führung eines Namens bestritten oder durch unbefugten Namensgebrauch verletzt, kann der Berechtigte Beseitigung und Unterlassung sowie bei Verschulden Schadensersatz verlangen.
(2) Das Recht am eigenen Bild, die persönliche Ehre und die Privatsphäre genießen zivilrechtlichen Schutz.

§ 7 Juristische Personen
(1) Juristische Personen des Privatrechts erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister oder das Handelsregister.
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes oder kaiserlicher Verleihung.

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen

§ 8 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
(2) Ein einem Anwesenden gemachter Antrag kann nur sofort angenommen werden. Einem Abwesenden gemachter Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(3) Verträge sind bindend und nach Treu und Glauben zu erfüllen (Pacta sunt servanda).

§ 9 Formvorschriften
(1) Rechtsgeschäfte bedürfen nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt oder die Parteien dies vereinbart haben.
(2) Schriftform erfordert die eigenhändige Namensunterschrift. Die gesetzlich anerkannte elektronische Form steht der Schriftform gleich.
(3) Notarielle Beurkundung und gerichtliche Protokollierung erfolgen nach den Vorschriften des Reichsrechts.

§ 10 Nichtigkeit und Willensmängel
(1) Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlichen Form ermangelt, ist nichtig.
(2) Nichtig sind Schein- und Scherzerklärungen sowie Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen.
(3) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche eines anderen sich Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in auffälligem Missverhältnis zur Leistung stehen (Wucher).
(4) Wer bei Abgabe einer Erklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung bestimmt wurde, kann das Rechtsgeschäft anfechten. Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit von Anfang an.

§ 11 Stellvertretung und Vollmacht
(1) Eine Willenserklärung, die ein Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
(2) Das Verbot des Insichgeschäfts ist zu beachten, es sei denn, die Vornahme ist gestattet oder dient ausschließlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit.

§ 12 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen.
(2) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder überraschenden Inhalt haben.

Abschnitt 4 – Fristen und Verjährung

§ 13 Fristberechnung
Ist für eine Leistung oder Willenserklärung eine Frist bestimmt, beginnt der Lauf der Frist
mit dem Tage nach dem auslösenden Ereignis und endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt der nächste Werktag
an seine Stelle.

§ 14 Verjährungsfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntniserlangung.
(2) Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an Grundstücken sowie rechtskräftig titulierte Ansprüche verjähren in dreißig Jahren.

BUCH II: RECHT DER SCHULDVERHÄLTNISSE

Teil 1: Allgemeines Schuldrecht

§ 15 Leistungspflicht und Leistungsort
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.
(2) Der Schuldner hat die Leistung in mittlerer Art und Güte zu bewirken, wie es Treu und Glauben erfordern.

§ 16 Leistungsstörungen und Unmöglichkeit
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 17 Schuldnerverzug und gesetzlicher Verzugszins
(1) Kommt der Schuldner mit einer fälligen Leistung trotz Mahnung in Verzug, hat er dem Gläubiger den Verzögerungsschaden zu ersetzen.
(2) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Leitzins der Merognischen Reichsbank jährlich zu verzinsen.

§ 18 Rücktritt und Kündigung
(1) Hat sich eine Vertragspartei den Rücktritt vorbehalten oder verletzt eine Partei eine vertragliche Hauptpflicht, kann die andere Partei nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
(2) Dauerschuldverhältnisse können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 19 Schadensersatz und Mitverschulden
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ist die Herstellung nicht möglich, ist Wertersatz in Geld zu leisten.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz vom Grad des beiderseitigen Verschuldens ab.

§ 20 Erlöschen von Schuldverhältnissen
Schuldverhältnisse erlöschen durch vollständige Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung mit einer
gleichartigen Forderung oder durch Erlassvertrag.

§ 21 Abtretung und Schuldübernahme
(1) Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden (Abtretung/Zession).
(2) Die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten bedarf der Zustimmung des Gläubigers.

Teil 2: Besonderes Schuldrecht (Einzelne Vertragsarten)

§ 22 Kaufvertrag und Gewährleistung
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in Reichsmark (RM) zu entrichten.
(2) Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(3) Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 23 Schenkungsvertrag
(1) Eine Schenkung ist die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes. Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung; der Formmangel wird durch Vollzug der Schenkung geheilt.
(2) Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht.

§ 24 Mietvertrag und Pachtvertrag
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu gewähren. Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
(2) Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse (insbesondere erhebliche Pflichtverletzung des Mieters oder nachgewiesenen Eigenbedarf) besitzt.
(3) Bei Pachtverträgen steht dem Pächter zusätzlich der Genuss der Früchte und Erträge zu.

§ 25 Leihe und Darlehensvertrag
(1) Durch den Leihvertrag wird der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich zu gestatten.
(2) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

§ 26 Dienstvertrag und Werkvertrag
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der Vergütung nach Abnahme des Werkes verpflichtet.

§ 27 Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform.
(2) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erfolglos versucht hat (Einrede der Vorausklage), es sei denn, es handelt sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

§ 28 Ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger durch ein Surrogat erlangt hat.

§ 29 Unerlaubte Handlungen (Deliktsrecht)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen (Schmerzensgeld).
(3) Wer einem anderen vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.

BUCH III: SACHENRECHT

Abschnitt 1 – Besitz und Eigentum

§ 30 Begriff der Sachen
(1) Sachen im Sinne des Gesetzes sind alle körperlichen und abgrenzbaren Gegenstände.
(2) Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Reichsgesetze geschützt. Auf sie finden die für Sachen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 31 Besitz und Besitzschutz
(1) Der Besitz wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit angemessener Gewalt erwehren.

§ 32 Inhalt und Befugnisse des Eigentümers
(1) Der Eigentümer kann in den Schranken der Reichsgesetze mit der Sache nach Belieben verfahren und Dritte von jeder Einwirkung ausschließen.
(2) Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen (Vindikationsanspruch).

Abschnitt 2 – Erwerb und Verlust des Eigentums

§ 33 Eigentumserwerb an beweglichen Sachen; Gutgläubiger Erwerb
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
(2) Durch eine Übertragung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehörte, es sei denn, dass er zu der Zeit nicht in gutem Glauben ist (Gutgläubiger Erwerb). Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen war.

§ 34 Verbindung, Vermischung, Ersitzung und Aneignung
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum daran (Aneignung).
(2) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung), sofern er bei Besitzerwerb in gutem Glauben war.
(3) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar verbunden oder vermischt, werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer nach Bruchteilen.

Abschnitt 3 – Grundstücke und Grundbuchrecht

§ 35 Immobiliarsachenrecht und Grundbucheintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils (Auflassung) und die Eintragung in das Grundbuch beim Kammergericht erforderlich.
(2) Die Auflassung eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung.

§ 36 Nachbarrecht und gesetzliche Beschränkungen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch und Erschütterungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
(2) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, kann der Eigentümer von den Nachbarn die Duldung der Benutzung verlangen (Notwegerecht) gegen Zahlung einer angemessenen Rente.

Abschnitt 4 – Dingliche Rechte und Grundpfandrechte

§ 37 Dienstbarkeiten und Nießbrauch
(1) Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf (Grunddienstbarkeit).
(2) Eine Sache oder ein Recht kann in der Weise belastet werden, dass der Begünstigte berechtigt ist, die Nutzungen der Sache oder des Rechts zu ziehen (Nießbrauch).

§ 38 Hypothek und Grundschuld
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist (Hypothek). Die Hypothek ist akzessorisch zur zugrundeliegenden Forderung.
(2) Die Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, ohne dass sie eine persönliche Forderung voraussetzt.

§ 39 Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
Eine bewegliche Sache oder eine Forderung kann zur Sicherung einer Forderung belastet werden
(Pfandrecht). Das Pfandrecht an beweglichen Sachen erfordert die Übergabe an den Pfandgläubiger
(Faustpfandprinzip).

BUCH IV: FAMILIENRECHT

Abschnitt 1 – Die Ehe

§ 40 Wesen und Begründung der Ehe
(1) Die Ehe wird von zwei Personen auf Lebenszeit geschlossen. Die Eheschließung steht zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts in gleicher Weise offen.
(2) Die Ehegatten tragen füreinander Verantwortung und sind zu ehelicher Lebensgemeinschaft, Treue und gegenseitiger Fürsorge verpflichtet.
(3) Niemand darf mehr als eine Ehe gleichzeitig führen (Verbot der Mehrehe/Polygamie).

§ 41 Form der Eheschließung
(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem zuständigen Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Eheschließung ist durch Heiratsurkunde zu beurkunden.
(2) Bei Mitgliedern des kaiserlichen Hauses kann die Eheschließung durch den Hohen Primus der nirnischen Kirche oder einen bevollmächtigten Geistlichen vorgenommen werden.
(3) Eine kirchliche oder religiöse Trauung kann der bürgerlichen Eheschließung folgen; sie begründet für sich allein keine zivilrechtliche Wirksamkeit.

§ 42 Eheverbote
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden:
1. mit einer Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. mit einer Person, die sich in einer bestehenden wirksamen Ehe befindet;
3. zwischen Blutsverwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern;
4. zwischen Personen, deren Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind (Adoption) begründet wurde.

§ 43 Namensführung der Ehegatten
(1) Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
(2) Treffen die Ehegatten keine Bestimmung, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen bei.

§ 44 Güterrecht und Ehevertrag
(1) Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
(2) Endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung oder Tod, wird der Vermögenszuwachs, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben, ausgeglichen (Zugewinnausgleich).
(3) Durch Ehevertrag können die Ehegatten Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Zur Wirksamkeit gegenüber Dritten ist der Ehevertrag in das Güterrechtsregister beim Kammergericht einzutragen.

§ 45 Gesetzliche Notvertretung
Ist ein Ehegatte infolge von Bewusstlosigkeit, Krankheit oder schwerem Unfall handlungsunfähig,
besitzt der andere Ehegatte das Recht zur gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
und dringenden Vermögensverwaltung, soweit keine entgegenstehende Vorsorgeverfügung vorliegt.

§ 46 Scheidung der Ehe und Versorgungsausgleich
(1) Eine Ehe kann nur durch richterliches Urteil des Kammergerichts aufgelöst werden.
(2) Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen.
(3) Bei schwerer Zerrüttung durch Gewalt, Misshandlung oder böswilliges Verlassen kann die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden.
(4) Während einer Schwangerschaft darf ein Scheidungsantrag des Ehemannes gegen den Willen der schwangeren Ehefrau erst ein Jahr nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
(5) Bei der Scheidung werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften und Rentenansprüche zwischen den Ehegatten hälftig geteilt (Versorgungsausgleich).

Abschnitt 2 – Abstammung und Kindschaftsrecht

§ 47 Abstammung und Vaterschaft
(1) Mutter eines Kindes ist diejenige Person, die das Kind geboren hat.
(2) Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter, derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
(3) Unehelich geborene Kinder sind ehelich geborenen Kindern in allen Rechten, Pflichten und Erbansprüchen vollständig gleichgestellt.

§ 48 Elterliche Sorge
(1) Die Eltern tragen gemeinsam die Verantwortung für die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und gesetzliche Vertretung ihres minderjährigen Kindes (elterliche Sorge).
(2) Bei Scheidung verbleibt die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam, es sei denn, das Kammergericht überträgt die Sorge zum Wohle des Kindes einem Elternteil allein.
(3) Der getrennt lebende Elternteil hat Anspruch auf angemessenen persönlichen Umgang mit dem Kind (Besuchsrecht).

§ 49 Unterhaltspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. In erster Linie sind Eltern ihren minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern unterhaltspflichtig.
(2) Der Barunterhalt für ein minderjähriges Kind ist von dem Elternteil zu leisten, bei dem das Kind nicht lebt; er beträgt mindestens 10 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens des Pflichtigen.
(3) Nach der Scheidung steht einem geschiedenen Ehegatten Unterhalt zu, solange er wegen Kinderbetreuung, Alters oder Krankheit nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

§ 50 Annahme als Kind (Adoption)
(1) Die Annahme als Kind erfolgt durch gerichtlichen Beschluss des Kammergerichts, wenn sie dem Wohl des Kindes dient.
(2) Durch die Annahme erlangt das Kind die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden mit allen Rechten und Pflichten. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Eltern erlischt mit Ausnahme von Eheverboten.

Abschnitt 3 – Vormundschaft, Betreuung und Vorsorge

§ 51 Vormundschaft
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die
Eltern zur Vertretung des Kindes in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht
berechtigt sind.

§ 52 Rechtliche Betreuung
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten
nicht besorgen, bestellt das Kammergericht einen Betreuer. Die Betreuung darf nicht gegen den freien
Willen des Volljährigen angeordnet werden.

§ 53 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
(1) Jeder Volljährige kann für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit eine Vertrauensperson durch schriftliche Vorsorgevollmacht bevollmächtigen.
(2) In einer Patientenverfügung kann im Voraus schriftlich festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit durchzuführen oder zu unterlassen sind. Die behandelnden Ärzte und der Betreuer sind an den erklärten Willen gebunden.

BUCH V: ERBRECHT

Abschnitt 1 – Gesetzliche Erbfolge

§ 54 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Erben gehen alle Rechte und Pflichten einschließlich bestehender Schulden und Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers über.

§ 55 Gesetzliche Erben der Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen nach Stämmen.
(2) Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers).
(3) Gesetzliche Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

§ 56 Gesetzliches Erbrecht des überlebenden Ehegatten
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Erben der ersten Ordnung zu einem Drittel (1/3) des Nachlasses gesetzlicher Erbe.
(2) Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Sechstel auf die Hälfte (1/2) des Nachlasses.
(3) Neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern erbt der Ehegatte zwei Drittel (2/3); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft drei Viertel (3/4).
(4) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft allein.

§ 57 Staatserbrecht des Kaiserreichs
Ist weder ein verwandter Erbe noch ein Ehegatte vorhanden oder haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen,
ist das Kaiserreich Merognia gesetzlicher Erbe. Das Reich haftet für Schulden stets nur beschränkt auf
den Wert des übernommenen Nachlassvermögens und kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

Abschnitt 2 – Gewillkürte Erbfolge (Testament und Erbvertrag)

§ 58 Testamentsformen und Errichtung
(1) Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament) die Erbfolge frei regeln, Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen oder Auflagen erteilen.
(2) Ein Testament kann errichtet werden:1. durch eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament), oder2. zur Niederschrift eines Notars oder Hinterlegung beim Kammergericht (öffentliches Testament).
(3) Das Testament ist beim Nachlassgericht (Kammergericht) in amtliche Verwahrung zu geben.

§ 59 Gemeinschaftliches Testament und Vor- und Nacherbschaft
(1) Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben und einen Dritten als Schlusserben ein, ist die Verfügung nach dem Tod des Erstversterbenden unwiderruflich.
(2) Der Erblasser kann bestimmen, dass eine Person erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Vor- und Nacherbschaft).

§ 60 Erbvertrag
Der Erblasser kann mit Dritten einen vertraglichen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag bedarf der
notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien.

§ 61 Pflichtteilsrecht
(1) Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Abkömmling, seine Eltern oder seinen Ehegatten von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann der Enterbte von dem oder den Erben einen Pflichtteil in Geld verlangen.
(2) Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(3) Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn dieser dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat oder wegen eines schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

Abschnitt 3 – Nachlassverfahren und Haftung

§ 62 Annahme, Ausschlagung und Erbschein
(1) Der Erbe kann die Erbschaft innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis beim Nachlassgericht ausschlagen.
(2) Das Nachlassgericht (Kammergericht) stellt dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht aus (Erbschein). Der Erbschein begründet die gesetzliche Vermutung der Erbenstellung.

§ 63 Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Der
Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten und die letztwilligen Verfügungen des
Erblassers zur Ausführung zu bringen.

§ 64 Erbenhaftung und Nachlassinsolvenz
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, es sei denn, er beantragt zur
Abwendung der persönlichen Haftung die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz beim Kammergericht.

§ 65 Vorbehalt des Haus- und Adelsrechts
Die Erbfolge in Kronen, bundesfürstliche Thronfolgen, Lehen, Stammgüter und Fideikommisse der
bundesfürstlichen Häuser richtet sich vorrangig nach den jeweiligen Hausgesetzen und der Reichsverfassung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 66 Aufhebung von Altgesetzen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzbuches treten außer Kraft:
1. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 1. Dezember 2016 in seiner bisherigen Fassung.
2. Das Reichsgesetz über die Ehe, Kinder und das Erbe vom 15. April 2017.
3. Das Reichsgesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften (RGeL) vom 15. April 2017.

§ 67 Währungsanpassung und Inkrafttreten
(1) Alle Geldbeträge lauten verbindlich auf Merognische Reichsmark (RM).
(2) Dieses Gesetzbuch tritt nach Ablauf des Tages der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

15. August 2026, Gegeben zu Kargno, im Namen des Reiches.
Arstokar, Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler, Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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