Reichswehrministeriumsgesetz (ReWehmGe)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichswehrministeriumsgesetz (ReWehmGe)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichswehrministeriumsgesetz (ReWehmGe)


§1 - Zweck
(1) Das Reichswehrministerium ist für die Kommunikation zwischen der Reichsregierung und dem Reichsführungsstab zuständig.
(2) Der Leiter des Reichswehrministerium ist der Reichswehrminister.

§2 - Der Reichswehrminister
(1) Der Reichswehrminister muss ein aktiver Offizier oder ein Reserveoffizier der kaiserlichen Streitkräfte sein.
(2) Der Reichswehrminister muss mindestens den Rang eines Majors oder Korvettenkapitäns innehaben.
(3) Die Benennung des Reichswehrministers obliegt dem Reichskanzler und dem Kaiser.
(4) Bei der Benennung des Reichswehrminsters steht dem Reichsführungsstab ein beratendes Vorschlagsrecht für die Besetzung des Posten zu.

§ 3 - Besondere Befugnisse im Kriegsfall
(1) Im Kriegsfall wird das Reichswehrministerium zusätzlich mit der Überwachung und Erweiterung der Rüstung und Kriegswirtschaft beauftragt.
(2) Im Kriegsfall kann das Reichswehr- und Rüstungsministerium diejenigen Maßnahmen ohne Rücksicht auf andere Zuständigkeiten treffen, die zur Aufrechterhaltung der Wehrhaftigkeit des Reiches erforderlich oder förderlich sind. Seine Entscheidungen sind vom Reichsmarschall gegenzuzeichnen.

§ 4 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündigung sofort in Kraft.
(2) Dieses Gesetz kann nur durch ein Reichsgesetz geändert werden.



Beschluss des Bundesrates vom 31. Mai 2018


Kargno, 23. Juni 2018
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Unterschrift des Kaisers
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