§1 Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz regelt die Erhebung von Statistiken sowie die Einrichtung eines Reichsamts für Statistik.
§2 Das Reichsamt für Statistik
(1) Das Reichsamt für Statistik ist eine unabhängige Reichsbehörde.
(2) Der Direktor des Reichsamts für Statistik ist als Staatssekretär Reichsbeamter und wird auf Vorschlag der Reichsregierung von Seiner Majestät dem Kaiser ernannt.
(3) Die für die Besorgung der Aufgaben des Reichsamts für Statistik notwendigen Finanzmittel werden durch einen im Reichshaushalt gesondert ausgewiesenen Etat gedeckt.
§3 Aufgaben des Reichsamts für Statistik
(1) Das Reichsamt für Statistik erhebt vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften Statistiken für Zwecke des Reiches.
(2) Unter Statistiken im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere zu verstehen:
- volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
- demographische Erhebungen
- Erhebungen zum Arbeitsmarkt
- Erhebungen zu Preisen und Preisentwicklungen
- Erhebungen zu einzelnen Wirtschaftsbereichen
- Einzelerhebungen zu Reichsfinanzen- und Steuern
- Einzelerhebungen zu Wohnen, Einkommen, Lebensbedingungen und Konsum
- Einzelerhebungen im Bereich Justiz und öffentliche Sicherheit
§4 Auskunftspflicht
Das Reichsamt für Statistik ist auf Anfrage verpflichtet, Auskunft über erhobene Statistiken zu erteilen.
§4a Geheimhaltungspflicht
Unterliegen erhobene Statistiken der Geheimhaltung oder berühren die Reichssicherheit, so ist das Reichsamt für Statistik zur Geheimhaltung verpflichtet.
§5 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
Beschluss des Bundesrates, 10. März 2018
gegeben zu Kargno, 10. März 2018

