Reichssprachengesetz (SprG)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Reichssprachengesetz (SprG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichssprachengesetz


Ein Gesetz über die Verwendung der Sprachen im Kaiserreich.


Es möge auf Geheiß des Kaisers erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Bundesfürsten und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 – Gewährleistung der Sprachen
1) Das Kaiserreich Merognia stellt die Sprachen seiner Bürger als zu schützendes Kulturgut unter den besonderen Schutz der Krone.
2) Offizielle Sprache des Kaiserreich Merognia ist mergsch.
3) Anerkannte Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind:
  • a) mergsch,
    b) anglorisch,
    c) frankoromanisch,
    d) espanglisch,
    e) rätemergsch,
    f) flouzignisch,
    g) louzianisch,
    h) hunaagulisch,
    i) orsimisch.
4) Niemand darf im Gebrauch seiner Sprache eingeschränkt werden und die Verwendung einer anerkannten Sprache im offiziellen Sprachgebrauch darf niemals zum Nachteil des Sprechers gereichen.

Art. 2 – offizielle Amtssprache
1) Offizielle Amtssprache in allen Regionen und/oder anderweitig mit der Krone verbundenen Gebietet ist das Mergsche.
2) Offizielle Bezeichnungen, Dokumente, Titel, Ämter, Schilder und andere Angaben gesamtmergscher Einrichtungen sind, ggf. neben Bezeichnungen in anderen anerkannten Sprachen, in mergscher Sprache zu halten. Dasselbe gilt für regionale und lokale Einrichtungen soweit keine abweichenden Regelungen existieren.
3) Jeder Bürger hat das Recht, sich in mergsch an jede Behörde und Institution des Kaiserreichs zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in mergscher Sprache zu erhalten.
4) Das Erlernen der mergschen Sprache muss jedem Bürger kostenfrei ermöglicht werden.

Art. 3 – Regionalsprachen
1) In eigenem Ermessen steht es den Regionen, den Kronkolonien Orsima, Mergsch-Lousseau und den Avgarden Inseln frei, zusätzlich zum Mergschen eine der in Art. 1/2 genannten anerkannten Sprachen, die in der jeweiligen Region verbreitet ist, als lokale Sprache einzuführen.
2) Soweit in den jeweiligen Gebieten keine Regelung über lokale Sprachen getroffen ist, gelten die folgenden Sprachen als lokale Sprachen:
  • a) In Orsima: orsimisch
    b) In Mergsch-Lousseau: frankoromanisch und flouzignisch
    c) In Garkon: frankoromanisch
    d) Auf den Avgarden-Inseln: hunaagulisch
    e) In Mesopot: espangisch und anglorisch
    f) In Belitrigh: frankoromanisch und rätemergsch
3) Jeder Bürger hat in diesem Falle das Recht, sich in der jeweils lokalen Sprache an die Behörden und Institutionen der Region zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in der lokalen Sprache zu erhalten.
4) Jeder Bürger hat das Recht, sich in einer anerkannten Sprache an jede Behörde und Institution des Kaiserreichs zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in seiner anerkannten oder aber der mergschen Sprache zu erhalten. Hierbei sind die Behörden der Kommunen und der Region, in der eine anerkannte Sprache verbreitet ist, sowie die Behörden der Regierung gehalten, in der jeweiligen anerkannten Sprache zu antworten.
5) Jede Region soll schulische und außerschulische Möglichkeiten zum Erlernen der in der Region verbreiteten anerkannten Sprachen anbieten. Wo entsprechende Schülerzahlen zu erwarten sind, sollen Klassen mit lokaler Unterrichtssprache eingerichtet werden.

Art. 4 – Gebrauch der Sprache
1) Sprecher einer anerkannten Sprache haben ein Anrecht darauf, vor Gericht einen Dolmetscher zur Seite gestellt zu bekommen.
2) Das Erlernen der lokalen Sprachen wird durch das Kaiserreich in Absprache mit den Regionen gefördert.




Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Kargno, den 19. Dezember im Jahre der Neun 2017

In Kraft getreten am 19.12.2017.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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