Verfassung des Kaiserreichs Merognia (MRV)

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Arstokar von Eichendorff
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Verfassung des Kaiserreichs Merognia (MRV)

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Verfassung des Kaiserreichs Merognia

geänderte Fassung vom 14. November 2017



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Seine königliche Majestät der König von Kargonien, Seine königliche Majestät der König von Belitrigh, Seine königliche Majestät der König von Garkon, Seine herzogliche Hoheit der Erzherzog von Elygtra, Seine herzogliche Hoheit der Großherzog von Freudburg, Seine Hochfürstliche Hoheit der Großfürst von Gonko, Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst von Punma und Seine Durchlaucht der Graf von Mesopot

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber den allmächtigen Neun, von denen alles Recht ausgeht,

Schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt seiner Bürger.
Dieser Bund wird den Namen Kaiserreich Merognia führen und wird nachstehende Verfassung haben.


Kapitel I. Das Reich, die Reichsländer und Kolonien



Artikel 1 – Die Reichsländer
(1) Das Bundesgebiet besteht aus dem Königreich Kargonien, dem Königreich Belitrigh, dem Königreich Garkon, dem Erzherzogtum Elygtra, dem Großherzogtum Freudburg, dem Großfürstentum Gonko, dem Fürstentum Punma, der Grafschaft Mesopot, welche die Reichsländer bilden.
(2) Der Bundesrat ist allein zuständig für die Aufnahme oder die Bildung neuer Reichsländer oder die Grenzänderungen zwischen den Reichsländern.
(3) Die Reichsländer sind verpflichtet, alle Rechtsakte der Reichsgewalt und einer anderen Landesgewalt anzuerkennen und an ihrer Umsetzung erforderlichenfalls mitzuwirken, die mit der Reichsverfassung in Einklang stehen. Umfang und Verfahren der Anerkennung kann ein Reichsgesetz bestimmen. Sie bieten keiner Person Schutz oder Unterstützung, die sich dem rechtmäßigen Zugriff der Reichsgewalt oder einer anderen Landesgewalt zu entziehen versucht, sondern werden die Überstellung veranlassen.

Artikel 2 – Reichsexekution
(1) Wenn die Reichsländer ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. Untersteht ein Reichsland der Reichsexekution, ist sein Mitwirkungs- und Stimmrecht im Bundesrat ausgesetzt und bleibt unbeachtlich, es sei denn, der Bundesrat beschließt anderes.
(2) Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. Im Wege dieser Sequestration können Verfassung und andere Rechtsvorschriften dieses Reichslandes suspendiert, verändert oder aufgehoben werden.
(3) Soll die Krone eines Reichslandes auf ein anderes Haus übertragen werden, so soll dies nur durch besonderen Beschluss des Bundesrates mit gesonderter Zustimmung des Kaisers geschehen oder der Genehmigung durch dieses Verfahren bedürfen.

Artikel 3 – Die Staatsreligion
(1) Staatsreligion des Kaiserreichs Merognia ist das Nirnentum. Die Staatsreligion ist besonders zu fördern. Näheres regeln Gesetze des Reiches und der Länder.
(2) Das Reich und die Länder sind angehalten, das Beichtgeheimnis und das Kirchenasyl zu achten.

Artikel 4 – Die Reichshauptstadt
(1) Die Reichshauptstadt und Freie Reichsstadt Kargno bildet ein von den Reichsländern unabhängiges, reichsunmittelbares Gebiet, welches als solches Teil des Bundesgebietes ist. Genaueres ist durch die aktuellen Bestimmungen der gültigen Verfassung für die Reichshauptstadt und Freie Reichsstadt Kargno geregelt.
(2) Der Regierende Bürgermeister der Reichshauptstadt wird gemäß den aktuellen Bestimmungen der gültigen Verfassung für die Reichshauptstadt und Freie Reichsstadt Kargno durch den Kaiser ernannt.

Artikel 5 – Die Kolonien
(1) Unteilbar mit dem Reiche verbunden sind die Kolonie Orsima und Mergsch-Lousseau, sowie die Avgarden Inseln und alle Schutzgebiete des Reiches innerhalb dieser Gebiete sowie weiterer Gebiete, die durch den Bundesrat als Kolonien oder Schutzgebiete der Hoheit des Reichs unterstellt werden. Ihre Organisation wird durch Statuten bestimmt, die der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. Eine besondere Verfassung kann durch Reichsgesetz bestimmt werden.
(2) Das gesamte Kolonialwesen des Mergen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Gouverneure und Beamte ernennt. Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Reichskolonialamtes zusteht.
(3) Der Bundesrat entscheidet über Territorialerweiterungen und überwacht die kolonialen Angelegenheiten des Reiches. Sollte er daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.
(4) Für die Kolonien und Schutzgebiete besteht die alleinige Zuständigkeit des Reiches. Das Reich kann diese jedoch ganz oder teilweise an die Organe ebendieser übertragen.


Kapitel II. Grund- und Menschenrechte



Artikel 6 - Garantie der Menschenrechte
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
(2) Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 7 – Persönliche Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 8 – Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen gleichberechtigt. Unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze der Monarchie, soll niemand, aus welchen Gründen auch immer, benachteiligt werden vor dem Gesetze.
(2) Auf dem Territorium des Kaiserreiches Merognia soll keine Form von Sklaverei oder menschenunwürdiger Knechtschaft stattfinden.

Artikel 9 – Glaubens- und Gewissensfreiheit
(1) Die Ausübung der Religion und die Art, in der wir sie praktizieren, können nur durch Überzeugung bestimmt sein und nicht durch Zwang oder Gewalt. Daher sind alle Menschen in gleicher Weise zur freien Religionsausübung berechtigt, entsprechend der Stimme ihres Gewissens.
(2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.

Artikel 10 – Staatsangehörigkeit des Reiches
(1) Für ganz Merognia besteht eine gemeinsame Staatsangehörigkeit mit der Wirkung, dass alle Staatsangehörigen im gesamten Reichsgebiet gleich zu behandeln sind.
(2) Dem Auslande gegenüber haben alle Staatsangehörigen gleichermaßen Anspruch auf den Schutz durch die Reichsgewalt.

Artikel 11 – Presse- und Meinungsfreiheit
(1) In Anbetracht der großen Bedeutung, die die Ausbildung der öffentlichen Meinung für das allgemeine Wohl erlangt, muss sich der Staat bemühen sicherzustellen, dass die Organe der öffentlichen Medien, unbeschadet ihrer rechtmäßigen Äußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit, Kritik an der Regierung zu üben, nicht dazu gebraucht werden, die öffentliche Ordnung oder Moral oder das Ansehen des Staates oder des Militärs zu untergraben.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Reiches und seiner Organe, der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Artikel 12 – Schutz von Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Artikel 13 – Versammlungs-, Petitions- und Vereinigungsfreiheit
(1) Kein Bürger des Kaiserreiches Merognia soll daran gehindert werden, sich auf friedliche Weise mit anderen zu versammeln oder Petitionen mit dem Ziel der Abstellung von Missständen an die Organe, Körperschaften und Behörden der des Staates zu richten. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(2) Alle Merger haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.

Artikel 14 – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der Verfassung oder des Bestandes oder der Sicherung des Reiches, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird.

Artikel 15 – Freizügigkeit und Freiheit der Berufswahl
(1) Alle Merger genießen Freizügigkeit im ganzen Reichsgebiet. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt und nur in solchen Fällen werden, in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Reiches, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(2) Alle Merger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(3) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. Alle Merger können vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, in den Sicherheitsorganen oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Artikel 16 – Rechte in den kriminellen Verfahren
(1) Bei allen Anklagen hat jeder das Recht, Grund und Art seiner Anklage zu erfahren, den Anklägern und Zeugen gegenübergestellt zu werden, Entlastungszeugen herbei zurufen und eine rasche Untersuchung durch ein unparteiisches Gericht zu verlangen.
(2) Niemand kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen. Auch soll niemand seiner Freiheit beraubt werden außer durch Gesetz und durch richterliche Anordnung oder richterliches Urteil. Ist ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig zu erlangen, kann eine Person auch unter Wahrung der vom Gesetz zu bestimmenden Voraussetzungen und Fristen vorläufig festgenommen werden.
(3) Durchsuchungen von Personen, Häusern, Dokumenten, ohne dass der erhärtete und stichhaltige Verdacht eines begangenen Vergehens besteht, sind kränkend und sollen ohne begründete richterliche Anordnung nicht durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind Durchsuchungen bei Gefahr im Verzuge nach Maßgabe der Gesetze.
(4) Niemand soll verurteilt werden ohne einen fairen Prozess und vollen Zugang zu allen Rechtsmitteln.
(5) Es sollen keine übermäßigen Geldstrafen auferlegt sowie keine grausamen Strafen verhängt werden. Ebenso unzulässig soll sein die Anwendung der Folter sowie die Enteignung von persönlichem Besitz.
(6) Maßnahmen, die aufgrund der Notwendigkeit der inneren- und äußeren Sicherheit des Reiches und seiner Verbündeten von den Sicherheitskräften des Reiches durchgeführt werden, sowie die Militärgerichtsbarkeit, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.


Kapitel III. Die Reichsgewalt



Artikel 17 – Ausübung der Reichsgewalt
(1) Innerhalb dieses Bundesgebietes übt die Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, dass die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Verfassung geht allen Gesetzen und Verordnungen vor.
(2) Die Reichsländer sind an die Bestimmungen dieser Verfassung ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ebenso gebunden wie die Organe der Reichsgewalt.
(3) Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündung von Reichs wegen, welches in einem Reichsgesetzblatt geschieht.
(4) Das Reich kann innerhalb seiner Zuständigkeit die Gesetzgebung oder den Vollzug der Gesetze den Reichsländern übertragen.

Artikel 18 – Zuständigkeit der Reichsgewalt
(1) Soweit nicht die Zuständigkeit der Reichsgewalt besteht, besteht die Zuständigkeit der Reichsländer nach ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.
(2) Der Beaufsichtigung seitens der Reichsgewalt und der Gesetzgebung derselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
  1. die Reichsverfassung, die Reichsorgane und die Reichsverwaltung;
  2. die Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit, das Pass-, Ausweis- und Meldewesen sowie die Einwanderung und das Aufenthaltsrecht der Ausländer;
  3. die Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung, die wirtschaftliche Einheit des Reichsgebiets, die Grundlagen der Wirtschaftsordnung, des Verbraucherschutzes und des Kartellwesens sowie das Lebensmittelrecht;
  4. die Ordnung des Maß-, Münz-, Währungs- und Gewichtsystems, das Urheber- und Patentrechts;
  5. die allgemeinen Bestimmungen über das Bank- und Versicherungswesen;
  6. der Schutz des mergschen Handels im Auslande;
  7. das Eisenbahnwesen, das Post- und Fernmeldewesen, die Grundsätze des Straßen-, Lufts- und des Schifffahrtsverkehrs auf Binnenstraßen und in den Hoheitsgewässern, einschließlich des Rechts der mergschen Hochseeschiffe sowie die Infrastruktur von reichsweiter Bedeutung;
  8. das bürgerliche Recht, das gesamte Ehe- und Familienrecht sowie den Personenstand;
  9. das allgemeine Strafrecht, die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren sowie der Justizvollzug und das Vollstreckungswesen für das Reich;
  10. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine, einschließlich des Zivilschutzes;
  11. die Bestimmungen über die Presse-, Medien- und das Vereinswesen;
  12. das Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere das Recht der allgemeinen, reichsweiten Sozialversicherungen, die Förderung und der Schutz der Jugend sowie das Recht der Medizinprodukte und medizinischen Berufe;
  13. die Förderung und den Schutz der Kultur von reichsweiter Bedeutung;
  14. die Grundlagen des Umweltschutzes und der Tiergesundheit.
(3) Das Reich kann auch in den Bereichen tätig werden, in denen es nicht zuständig ist, wenn dies im Interesse der Einheit des Reiches oder zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.
(4) Das Reich kann tätig werden, soweit die Länder nicht von ihren Kompetenzen Gebrauch gemacht haben. In diesem Fall können die Länder Recht des Reiches durch eigene Regelungen ersetzen, aufheben oder ändern.

Artikel 19 – Reichsgesetzgebung
(1) Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die übereinstimmenden Beschlüsse der beiden Kammern sind zu einem Reichsgesetze erforderlich.
(2) Vorschläge für Reichsgesetze können von der Reichsregierung sowie aus der Mitte des Reichstages oder des Bundesrates gemacht werden.
(3) Beschlüsse des Reichstags zum Erlass von Reichsgesetzen werden nach der Beschlussfassung durch den Reichstag dem Bundesrat zur Beratung und Beschlussfassung übersandt.
(4) Hat der Bundesrat vor dem Reichstag über eine Vorlage beschlossen und diese dem Reichstag zur Beratung übermittelt, so bedarf ein dort gefasster übereinstimmender Beschluss nicht erneut der Zustimmung des Bundesrates.

Artikel 20 – Richter und Beamte
(1) Der Kaiser ernennt die Beamten und die Gerichtsräte des Reiches, lässt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichenfalls deren Entlassung. Ihre Rechtsstellung soll durch Reichsgesetz bestimmt werden. Der Kaiser kann bestimmen, dass dieses Recht innerhalb der von ihm gesetzten Bestimmungen und Einzelfallentscheidungen durch andere Organe oder Behörden des Reiches in seinem Namen wahrgenommen wird.
(2) Auch die Beamte der Länder sollen neben der durch Landesrecht vorgesehenen Verpflichtungen auch der Treue zum Kaiser und Reich verpflichtet werden.


Kapitel IV. Der Bundesrat



Artikel 21 – Zusammensetzung des Bundesrates
(1) Der Bundesrat besteht aus den Staatsoberhäuptern der Reichsländer, sowie den von ihnen bestimmten Vertretern. Die Reichshauptstadt Kargno wird durch den dazu in der Stadtverordnung bestellten vertreten. Die Mitglieder können sich durch Vollmacht vertreten lassen.
(2) Im Auftrag des Kaisers führt der Reichskanzler den Vorsitz im Bundesrate, in seiner Vertretung ein Angehöriger des kurfürstlichen Hauses Eichendorff oder das dienstälteste Mitglied des Bundesrates. Der Reichskanzler kann einen Bevollmächtigten ernennen, wenn er verhindert ist.
(3) Jedes Reichsland erhält einen Sitz pro zwei Millionen Einwohner im Rat, mindestens jedoch einen. Die Anzahl Sitze wird jährlich durch eine vom Kaiser beauftragte Kommission überprüft, welche die Ergebnisse der aktuellen Volkszählungen als Grundlage für die Erhebung heranziehen. Die Bekanntgebe der jeweiligen Stimmenanteile der Reichsländer werden bei Änderungen durch den Kaiser bekanntgeben, welcher damit auch feststellt, wie hoch die Gesamtzahl der Sitze des Bundesrates ist.
(4) Vertreter der Kolonien und Schutzgebiete können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Bundesrates teilnehmen, wenn dieser sie dazu einlädt.

Artikel 22 – Geschäftsgang
(1) Jedes Mitglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
(2) Der Bundesrat entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen, wobei ein Reichsland nur geschlossen abstimmen kann und Enthaltungen unbeachtlich sind,
(3) Dem Bundesrate werden die zu seinen Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt.
(4) Der Bundesrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 23 – Beziehungen zum Reichstag
(1) Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, in Reichstage zu erscheinen und muss da selbst auf Verlangen jederzeit gehört werden.
(2) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein.

Artikel 23a
(1) Sollte kein Reichtag zustande kommen, übernimmt der Bundesrat vorübergehend die alleinige Reichsgesetzgebung.
(2) Sobald sich ein Reichtag gebildet hat, entfällt Artikel 23a Abs. 1.


Kapitel V. Der Kaiser



Artikel 24 – Erbfolge und Status

(1) Das Oberhaupt des Königreichs Kargonien und des Hauses Eichendorff ist zugleich Merger Kaiser. Das Nähere kann das Hausgesetz regeln, das der Kaiser nach Anhörung des Bundesrates erlässt.
(2) Der Kronprinz des Reiches muss die Mehrheit des Bundesrates hinter sich wissen, dieser verleiht demselben die Kaiserwürde. Spricht die Mehrheit des Bundesrat dem Kronprinzen nicht sein Vertrauen aus, so ist ein Kaiser aus der Mitte des Bundesrates zu wählen, welcher einem regierenden mergschen Haus angehört. Er soll ferner darüber beschließen, ob in die Erbfolge dann entweder wieder das regierende Haus Eichendorff eintritt oder ob die Erbfolge auf das Haus übergeht, das nach dieser Bestimmung die Kaiserwürde erhält.
(3) Will der Kaiser Rang und Recht in einem ausländischen Haus oder die Krone eines anderen Landes annehmen, so darf er dies nicht gegen den Willen des Bundesrates tun.

Artikel 25 – Amtsgewalt des Kaisers
(1) Dem Kaiser obliegt die Ausübung der Reichsgewalt, sofern sie nicht durch die Verfassung einer anderen Stelle übertragen ist.
(2) Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
(3) Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet, dessen Küsten oder einen Verbündeten erfolgt, dem das Reich vertraglich Beistand zugesichert hat.
(4) Sämtliche Vertragsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(6) Dem Kaiser allein obliegt die Ordnung der Angelegenheiten des Kaiserlichen Hofes und Hauses.

Artikel 26 – Ehrungen und Reichsadel
(1) Dem Kaiser ist die Stiftung oder Genehmigung von Orden und Ehrenzeichen des Reiches vorbehalten, die Rechte des Reichsmarschalls bleiben unberührt.
(2) Die Erhebung in den Reichsadelsstand und die Verleihung der Titel innerhalb des Reichsadelsstandes obliegt allein dem Kaiser.

Artikel 27 – Die Reichsverwesung
(1) Ist der Kaiser an der Ausübung der Regierung vorübergehend gehindert, übernimmt der Reichsprotektor seine Amtsgeschäfte, sofern der Kaiser die Vertretung nicht dem Kronprinzen überträgt. Wenn der Kaiser jedoch längerfristig verhindert ist, so tritt eine Reichsverwesung ein.
(2) Die Reichsverwesung wird durch den Reichsprotektor ausgeübt. Der Reichsprotektor wird vom Kaiser ernannt und mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die Ernennung kann auch in einer Verfügung von Todes wegen ergehen. Ist der Kaiser dazu nicht in der Lage, so beschließt der Bundesrat über die Einsetzung eines Reichsprotektors.
(3) Der Reichsprotektor soll ein Mitglied des Bundesrates sein. Er kann einen Stellvertretenden Reichsprotektor berufen, der im Falle seiner Verhinderung die Amtsgeschäfte führt. Ist auch der Stellvertretende Reichsprotektor verhindert, kann der Bundesrat nach 48 Stunden über die Einsetzung eines anderen Stellvertretenden Reichsprotektors mit einfacher Mehrheit beschließen. Hat der Kaiser einen Stellvertretenden Reichsprotektor ernannt, bleiben die Rechte des Reichsprotektors und des Bundesrates nach Satz 2 und 3 davon unberührt
(4) Der Reichsprotektor ist in Ausübung der Reichsgewalt unverantwortlich.
(5) Die Bestimmungen über die Verwesung in dem Reichslande, welchem der Kaiser als Landesherr vorsteht, werden durch die obigen Vorschriften nicht berührt. Üben verschiedene Personen das Amt des Reichsprotektors und des Regenten des betreffenden Reichslands aus, so steht das Stimmrecht im Bundesrate nur dem Regenten des Reichslands zu, den Vorsitz führt jedoch der Reichsprotektor.
(6) Wenn der Kaiser dauerhaft an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist und durch Gutachten ausreichend belegt ist, dass eine Regierungsfähigkeit nicht wieder eintritt, können der Bundesrat und der Reichstag in Übereinstimmung und mit jeweils einer Zweidrittelmehrheit, den Thron für erledigt erklären, so dass gemäß Artikel 22 der nächste Anwärter auf dem Thron nachfolgt.
(7) Im Falle der Minderjährigkeit des Kronprinzen übernimmt der Kronkonvent mit dem Reichsprotektor die Amtsgeschäfte bis zu dessen Volljährigkeit.

Artikel 28 – Einberuf des Reichstages und des Bundesrates
(1) Dem Kaiser steht es zu, den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Er kann sich hierbei vertreten lassen.
(2) Der Kaiser beruft den Bundesrat ein, er soll ihn einberufen, wenn ein Antrag an den Bundesrat vorliegt. Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, sobald sie von einem Bundesfürsten verlangt wird.

Artikel 29 – Kaiserliche Rechtsakte
(1) Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu. Er hat das Recht, ein Gesetz vor der Unterzeichnung durch das zuständige Gericht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
(2) Er erlässt die zur Vollziehung der Reichsgesetze nötigen Verordnungen und Anordnungen oder Verordnungen und Anordnungen, soweit die Reichsgewalt zuständig ist, ein Reichsgesetz jedoch nicht besteht. Dieses Recht kann er auf weitere Behörden gemäß der durch ihn gesetzten Bestimmungen übertragen. Sie stehen einem Reichsgesetz gleich, dürfen ihnen jedoch nicht widersprechen.
(3) Er übt im Einzelfalle für die Reichsgewalt das Begnadigungsrecht aus, dies schließt das Recht ein, ein Verfahren für erledigt zu erklären.
(4) Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen der Reichsgewalt erlassen. Sie können vom Reichskanzler oder einem Reichsminister gegengezeichnet werden.


Kapitel VI. Der Reichstag



Artikel 30 – Zusammensetzung des Reichstages
(1) Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Die Anzahl der Abgeordneten des Reichstags wird durch den Reichswahlleiter festgelegt.
(2) Der Reichstag bestimmt über seinen Vorsitz und die Vertretung. Unterlässt er die Bestimmung, soll ein vom Kaiser zu benennender Vorsitzender die Geschäfte führen. Der Vorsitz erledigt sich nicht durch die Neuwahl des Reichstages.

Artikel 31– Geschäftsgang des Reichstages
(1) Rederecht im Reichstag haben die Abgeordneten, die Vertreter der Reichsregierung, die Mitglieder des Bundesrates und die Personen, denen der Sitzungsleiter Rederecht erteilt.
(2) Die Verhandlungen des Reichstages sind grundsätzlich öffentlich. Der Reichstag kann den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen oder in seiner Geschäftsordnung regeln. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(3) Der Reichstag gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die verschiedenen Verfahren und Organstrukturen sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Abgeordneten und Organe des Reichstages regelt. Sie erledigt sich nicht mit einer Neuwahl des Reichstages. Eine Änderung und der Erlass der Geschäftsordnung erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Hauses.

Artikel 32 – Gesetzesinitiative, Petitionen und Informationsrechte
(1) Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz der Reichsgewalt Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate, dem Kaiser oder der Reichsregierung zu überweisen.
(2) Der Reichstag hat das Recht, auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder Auskunft von Mitgliedern der Reichsregierung über ihre Amtsführung und Zuständigkeiten zu verlangen. Er kann Untersuchungen über einen Sachverhalt anstellen, die Behörden des Reiches leisten dabei Amtshilfe. Er kann Vorschriften zur Ausübung dieses Rechts erlassen und Sanktionen für den Fall vorsehen, dass seine Anfragen nicht beantwortet werden. Davon ausgenommen sind Angelegenheiten, bei denen die Unterrichtung des Reichstages, selbst wenn sie geheim erfolgen würde, dem Interesse des Reiches zuwiderlaufen würde.

Artikel 33 – Legislaturperiode
(1) Die Legislaturperiode des Reichstages wird durch ein Reichsgesetz festgelegt.
(2) Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluss des Bundesrates oder ein Beschluss des Reichstages mit einer 2/3-Mehrheit erforderlich. Unter gleichen Bedingungen kann die Legislaturperiode um bis zur Hälfte ihrer gesetzlichen Dauer verlängert werden, wenn Wahlen undurchführbar sind. Eine darüber hinausgehende Verlängerung in Fällen des Krieges bedarf eines Reichsgesetzes, dem Bundesrat und Reichstag mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.
(3) Der aufgelöste oder beendete Reichstag bleibt bis zum Beginn der Konstituierung des nachfolgenden Reichstages mit vollen Rechten im Amt.

Artikel 34 – Beschlussfassung
(1) Der Reichstag beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Abgeordneten.
(2) Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Abgeordneten des Reichstages erforderlich. Kann diese durch Ausscheiden nicht erreicht werden, ist der Reichstag durch den Kaiser aufzulösen. In diesem Fall führt er seine Aufgaben bis zur Konstituierung eines neuen Reichstages mit allen Rechten und Pflichten fort, als wäre die Beschlussfähigkeit gegeben.

Artikel 35 – Stellung der Abgeordneten
(1) Die Abgeordneten des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
(2) Die Abgeordneten des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes.


Kapitel VII. Der Reichskanzler und die Reichsregierung



Artikel 36 – Zusammensetzung der Reichsregierung
(1) Die Reichsregierung führt die Geschäfte des Reiches im Auftrag des Kaisers, soweit nicht Bundesrat, Reichstag oder die Gerichte damit beauftragt, die Erledigung nach dieser Verfassung und den Gesetzen dem Kaiser oder einer anderen Stelle vorbehalten ist. Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.
(2) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister seine Geschäfte selbstständig. Die Reichsregierung beschließt über gemeinsame Fragen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

Artikel 37 – Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers
(1) Der Reichskanzler wird vom Kaiser ernannt.
(2) Der Kaiser hat den Reichskanzler zu entlassen, wenn dieser von seinem Amt zurücktritt, das Vertrauen des Bundesrates verliert oder andere wichtige Gründe vorliegen.

Artikel 38 – Mitglieder der Reichsregierung
(1) Die Reichsminister ernennt und entlässt der Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers. Er kann eine Ernennung verweigern oder die Abberufung verfügen, wenn eine Person ungeeignet ist.
(2) Unterliegt ein Teilbereich der Reichsgewalt nach den Bestimmungen dieser Verfassung dem Kaiser, so bestimmt er über die Berufung der zuständigen Minister nach Anhörung des Reichskanzlers.
(3) Das Amt der gesamten Reichsregierung endet mit der Wahl eines neuen Reichskanzlers. Mit der ferneren Beendigung des Amtes des Reichskanzlers endet auch das Amt eines jeden Reichsministers.
(4) Der Reichskanzler und die Reichsminister sind auf Verlangen des Kaisers verpflichtet, ihr Amt bis zur Ernennung ihres Nachfolgers weiterzuführen. Stehen sie nicht zur Verfügung, kann ein Vertreter benannt werden.

Artikel 39 – Misstrauensvotum
(1) Der Bundesrat kann dem Reichskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder über eine Amtsenthebung abstimmt und den Kaiser ersucht, einen neuen zu ernennen.


Kapitel VIII. Besondere Angelegenheiten des Reiches



Artikel 40 – Einheitlicher Wirtschaftsraum
(1) Merognia bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.
(2) Kein Reichsland soll Zölle oder Beschränkungen für die Ein- oder Ausfuhr von Waren und Gütern jedweder Art innerhalb des Reichsgebietes oder gegenüber dem Ausland in Kraft setzen oder das Handelswesen in anderer Weise beeinträchtigen.
(3) Die Kauffahrteischiffe aller Reichsländer bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Artikel 41 – Eisenbahn-, Post- und Fernmeldewesen
Das Eisenbahnwesen sowie das Post- und Fernmeldewesen sind Angelegenheiten des Reiches, über die durch die Reichsgesetzgebung bestimmt wird. Bis durch Reichsgesetz die Organisation neu geregelt wird, bleibt die bisherige ohne Einschränkungen bestehen.

Artikel 42 – Auswärtige Beziehungen
(1) Das gesamte Diplomatie-, Botschafts- und Konsulatswesen des Reiches steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Botschafter, Diplomaten und Gesandte ernennt. Der Kaiser ernennt auf Vorschlag des Reichskanzlers einen Reichsminister, welchem die verantwortliche Leitung des Auswärtigen Amtes zusteht.
(3) Der Bundesrat überwacht die auswärtigen Beziehungen und Angelegenheiten des Reiches. Sollte der Bundesrat daraus Folgen zum Nachteil des Reiches sehen, so steht ihm eine Intervention zu.

Artikel 43 – Schulwesen
(1) Das Schul-, Ausbildungs- und Hochschulwesen (Bildungswesen) ist Ländersache. Den Ländern erwächst die Pflicht, ihren Bürgern Bildung zukommen zu lassen.
(2) Die Einrichtung des Bildungswesens der Kolonien ist Angelegenheit des Reiches. Dem Reich erwächst die Pflicht, den Einwohnern der Kolonien Bildung zukommen zu lassen. Es kann diese Aufgabe an die Kolonien übertragen.
(3) Das Reich kann Schulen und Hochschulen des Militärs, für die Zwecke des Reiches, zur Förderung besonders begabter Schüler und Studenten sowie im Ausland unterhalten oder über deren Unterhaltung bestimmen.
(4) Die Reichsländer sind angehalten, Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen zu treffen, an denen sich das Reich beteiligen kann.
(5) Schließt das Reich Abkommen mit fremden Mächten im Rahmen des Bildungswesens, hat es die Interessen der Reichsländer berücksichtigen.

Artikel 44 – Reichshaushaltswesen
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jede Legislaturperiode des Reichstags veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Haushaltsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. Wird kein Haushalt festgestellt, so tritt an seine Stelle der vorherige.
(2) In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
(3) Durch Reichsgesetz wird über die Rechnungslegung bestimmt.


Kapitel IX. Das Reichskriegswesen und die Reichssicherheit



Artikel 45 – Führung der Streitkräfte
(1) Der Kaiser hat den Oberbefehl über die Streitkräfte des Reiches. In seinem Sinne agiert der Reichsführungsstab.
(2) Das Heer, die Marine, die Luftwaffe, die Nachrichtendienste sowie andere Organe, die mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit im Kriegsfall beauftragt sind, nach Maßgabe der Reichsgesetze unterstehen dem Reichsführungsstab. Darüber hinaus unterstehen ihm alle Militäreinheiten die neben den genannten aufgestellt werden. Organe der Landesgewalt können mittelbar seiner Aufsicht unterstellt werden, soweit dem Reich nach Maßgabe dieser Verfassung ihre Regulierung zusteht oder die Landesgewalt dies bestimmt.
(3) Der Reichsführungsstab und damit das Militär und die dafür notwendigen, sicherheitsrelevanten Reichsorgane und Institutionen, stehen unter der Leitung des Reichsmarschalls. Der Titel und Rang des Reichsmarschalls kann nur von einem direkten Angehörigen eines bundesfürstlichen Hauses geführt werden.
(4) Ist der Reichsmarschall verhindert, so nimmt in seiner Vertretung der Generalstabschef des Reichsführungsstabes dessen Rechte und Pflichten wahr. Sollte auch der Generalstabschef des Reichsführungsstabes verhindert sein und der Reichsführungsstab keine entsprechenden Vertretungsregelungen getroffen haben, so obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben dem dienstältesten Offizier höchsten Ranges, der nicht verhindert ist, sofern der Kaiser keinen anderen Vertreter benennt.

Artikel 46 – Wehrhaushalt
(1) Der zur Gründung und Erhaltung des Militärs und der damit zusammenhängenden Einrichtungen sowie der sonst dem Reichsführungsstab unterstellten Einrichtungen erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten, über die Verwendung bestimmt der Reichsführungsstab.
(2) Der Etat hat die ausreichende Ausstattung an Finanzmitteln zu sichern. Der Anteil des Wehretats am Reichshaushalt soll nicht unter 9 % liegen, es sei denn, der Reichsführungsstab stimmt dem zu.

Artikel 47 – Organisation der Streitkräfte
(1) Es obliegt dem Reichsführungsstab, die Organisation und Ausrüstung der ihm unterstehenden Einheiten und Institutionen im Rahmen des Wehretats selber festzulegen.
(2) Einstellung und Entlassung von Soldaten und Offizieren obliegen alleine dem Reichsführungsstab, sie sind vom Kaiser zu genehmigen und zu vollziehen, sofern er sich dieses Recht für Dienstposten vorbehalten hat.
(3) Jeder Soldat und Offizier unterliegt der Militärgerichtsbarkeit. Der Reichsführungsstab kann Soldaten und Offiziere der zivilen Gerichtsbarkeit überstellen. Gleiches gilt für Angehörige der dem Reichsführungsstab sonst unterstellten Einheiten.

Artikel 48 – Zivil- und Katastrophenschutz
(1) Der Reichsregierung untersteht der Zivil- und Katastrophenschutz des Reiches. Darüber hinaus hat die Reichsregierung im Fall des Notstandes das Kommando über alle Verbände des humanitären Hilfsdienstes.
(3) Sollte das Reich unmittelbar angegriffen werden, so kann das Kommando über Zivilschutzbehörden des Reiches und der Länder an den Reichsführungsstab übergehen, wenn der Kaiser dem zustimmt.
(4) Der Reichsführungsstab trifft alle Maßnahmen zur Abwehr einer inneren oder äußeren Gefahr, die ihm nach Maßgabe der Reichsgesetze übertragen sind.

Artikel 49 - Polizeiwesen
(1) Zur Wahrung der polizeilichen Ordnung wird den Ländern und dem Reich auferlegt, Polizeikräfte und eigene Verfassungsschutzbehörden zu unterhalten. Die Freie und Reichshauptstadt Kargno kann das Recht erhalten, eine Stadtpolizei unter Oberaufsicht des Reiches aufzustellen.
(2) Die Reichspolizei ist eine zivile Behörde des Reiches und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Reichsministers des Innern. Die Polizeien der Länder unterstehen den Ländern. Das Nähere regelt das Polizeigesetz.

Artikel 50 – Außerordentlicher Notstand
(1) Ist der Bestand des Reiches unmittelbar gefährdet oder liegt ein anderer Notstand vor, so können der Reichskanzler oder der Kaiser den Außerordentlichen Notstand ausrufen.
(2) Während des Außerordentlichen Notstandes liegt die uneingeschränkte Regierungsgewalt beim Kaiser, soweit er verhindert ist, beim Reichskanzler.
(3) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Kaiser es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.
(4) Der Kaiser kann, wenn im Merogen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 6 bis 16 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen und Notverordnungen treffen, die die gesetzliche Grundlage der Verfassung außer Acht lassen können.
(5) Von allen gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Kaiser unverzüglich dem Reichstag und Bundesrat Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Bundesrates außer Kraft zu setzen.
(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 4 bezeichneten Artikels treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Kaisers oder des Bundesrates außer Kraft zu setzen.

Artikel 51 – Kriegszustand
(1) Der Bundesrat kann, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Ist der Bestand des Reiches oder die öffentliche Sicherheit in unmittelbar Gefahr oder wird das Reichsgebiet angegriffen, können der Kaiser oder der Reichsführungsstab den Kriegszustand erklären. Auf Verlangen des Bundesrates ist der Kriegszustand wieder aufzuheben.
(2) Er kann die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls den Reichsführungsstab darum ersuchen, mit Hilfe der bewaffneten Macht einzuschreiten.
(3) Für den Zeitraum des Kriegszustandes können geeignete Maßnahmen und Bestimmungen in Kraft gesetzt werden, um die Bedrohung abzuwenden und die Sicherheit des Reiches zu gewährleisten.


Kapitel X. Die Rechtspflege



Artikel 52 – Ausübung der Gerichtsbarkeit
(1) Alle zivile Gerichtsbarkei wird nach den Bestimmungen dieses Kapitels durch Gerichtsbehörden ausgeübt.
(2) Durch Gesetz wird das Reichsgericht als oberstes Gericht der zivilen Gerichtsbarkeit und können nachgeordnete Gerichtsbehörden des Reiches errichtet werden. Es kann bestimmt werden, dass und wann Landesgerichte zuständig sind, deren Entscheidungen wenigstens in letzter Instanz durch ein Gericht des Reiches aufgehoben werden können.
(3) Die hierfür bestellten Richter sind bei der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 53 – Rechtswegsgarantie
(1) Das Recht einer jeden Person, sich mit dem Verlangen auf Unterlassung und Wiedergutmachung der Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte an das durch Reichsgesetz für zuständig erklärte Gericht, letztinstanzlich das Reichsgericht zu wenden, ist gewährleistet.

Artikel 54 – Besondere Gerichtsbarkeit in Verfassungsstreitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Reichsländern, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur sind, werden auf Anrufen eines Beteiligten durch das Reichsgericht (Oberster Senat) entschieden.
(2) Andere Verfassungsstreitigkeiten sind dem Reichsgericht vorzutragen.
(3) Näheres regelt ein Reichsgesetz.


Kapitel XI. Allgemeine Bestimmungen



Artikel 55 – Immunität
(1) Ein amtierender oder vorheriger Kaiser und die amtierenden oder vorherigen Bundesfürsten genießen Immunität vor dem Gesetz. Sie sind allein dem Rechtsspruch des Bundesrates unterworfen. Gleiches gilt für die Thronfolger des Reiches und der Länder.
(2) Die Angehörigen der bundesfürstlichen Häuser genießen Immunität, die durch den Hausvorstand oder den Bundesrat jedoch aufgehoben werden kann. Der Bundesrat kann den Rechtsspruch an sich ziehen.
(3) Abgeordnete des Reichstages und der Landesparlamente sind von Strafverfolgung und Freiheitsentziehung für die Dauer ihres Mandats frei, sofern diese nicht durch das Organ, dem sie angehören oder den Bundesrat, genehmigt wird.
(4) Abgeordnete des Reichstages oder eines Landesparlamentes dürfen nach zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats.
(5) Ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und Diplomaten, die sich auf Einladung des Reiches innerhalb des Staatsgebiets aufhalten oder dort akkreditiert sind, genießen diplomatische Immunität nach Maßgabe der Reichsgesetze und Verträge.
(6) Auf Antrag des Reichsführungsstabes kann der Bundesrat eine, durch Gesetz verliehene, Immunität eines Angehörigen der Streitkräfte, der vor einem Kriegsgericht der Streitkräfte angeklagt ist oder von einem solchen verurteilt wurde, aufheben. Dies gilt auch für ehemalige Angehörige der Streitkräfte, sofern sie wegen Vergehen innerhalb ihrer Dienstzeit angeklagt werden.
(7) Das Nähere regelt ein Reichsgesetz, für die Landesgewalt ein Landesgesetz. Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesrates über Fragen der Immunität bleibt unberührt.

Artikel 56 – Verfassungsändernde Gewalt
(1) Die Reichsverfassung kann durch Reichsgesetz geändert werden, das nur mit Zustimmung von 3/5 der abgegebenen Stimmen im Reichstage und der Mehrheit des Bundesrates zustande kommt.
(2) Änderungen, die Angelegenheiten der Sicherheit des Reiches betreffen, bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen sowohl im Reichstage als auch im Bundesrate. Dem Kaiser kommt in diesem Falle ein aufhebendes Vetorecht zu.
(3) Änderungen, die die grundsätzliche Stellung der Bundesfürsten als Souverän ihrer Länder und des Kaisers als Souverän der Reiches oder die grundsätzliche Beteiligung der Bundesfürsten und des Volkes an der Reichsgewalt durch entsprechende Reichsorgane betreffen, können nicht gegen den Widerspruch eines Bundesfürsten zustande kommen.
(4) Eine Änderung, die die Stellung der Bundesfürsten als alleiniger Souverän der Reichsverfassung oder die Vertretung des Volkes in der Reichsgewalt insgesamt in Frage stellt, ist für alle Zeiten unzulässig und nichtig. Dies gilt auch für eine Änderung, die diese Beschränkung aufheben oder umgehen würde.

Artikel 57 – Entscheidung über verfassungsrechtliche Mängel
(1) Der Bundesrat stellt Mängel, welche bei der Ausführung der Verfassung, der Reichsgesetze oder der zu ihrer Ausführung getroffenen Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten fest, soweit kein Rechtsweg dagegen eröffnet ist oder der Rechtsweg durch den Betroffenen nicht beschritten wird, eine Feststellung aber im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Hält der Bundesrat die Feststellung der zuständigen Stelle nach Absatz 1 für fehlerhaft, kann er sie aufheben und an ihrer Stelle eine andere festzusetzen. Der Kaiser trifft die notwendigen Maßnahmen zur Abhilfe oder überträgt diese der Reichsregierung.
(3) Dieses Verfahren findet entsprechend für die Rechtsakte und Verwaltungstätigkeit der Reichsländer Anwendung, wobei des Stimmrecht des betroffenen Landes bei Befassung des Bundesrates ausgesetzt ist.
(4) Wird im Falle der Feststellung eines Mangels keine Abhilfe geleistet und von der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung der dafür verantwortlichen Beamten abgesehen, bleibt es dem Bundesrat vorbehalten, dererlei Maßnahmen durch Beschluss mit Zustimmung des Kaisers ersatzweise festzusetzen.



Beschluss des Reichstages vom 14. November 2017

Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2017


Kargno, 14. November 2017



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Unterschrift des Kaisers


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Unterschrift des Reichskanzlers
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Unterschrift des Kaisers
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