Transplantationsgesetz (TPG)

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Arstokar von Eichendorff
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Transplantationsgesetz (TPG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Zweck und Anwendungsbereich dieses Gesetzes

(1) Dieses Gesetz soll festlegen, unter welchen Umständen menschliche Zellen, Gewebe und Organe zum Zwecke der Übertragung entnommen, verwendet und transplantiert werden dürfen.
(2) Es wird bezweckt, dass sich die Bürgerinnen und Bürger des Kaiserreiches Merognia mit ihrer Spendebereitschaft auseinandersetzen, sodass menschliche Organe, Gewebe und Zellen für Transplantationszwecke durchgehend zur Verfügung stehen, um Menschenleben zu retten. Dazu sieht dieses Gesetz eine sachliche Aufklärung der Bürgerinnen und Bürgern zur Zell-, Gewebe- und Organspende vor.
(3) Dieses Gesetz hat ferner das Ziel, den missbräuchlichen Umgang mit Zellen, Geweben und Organen sowie den Handel mit ihnen zu verhindern.
(4) Ausgenommen von allen Bestimmungen dieses Gesetzes sind künstliche Zellen, Gewebe und Organe, Blut beziehungsweise Bestandteile von Blut sowie Keimzellen, Eizellen und Embryonen im Zusammenhang mit der künstlichen Fortpflanzung beim Menschen.


§2 Handelsverbot und Unentgeltlich-sein von Spenden

(1) Die Spende von menschlichen Zellen, Geweben und Organen ist ausnahmslos unentgeltlich. Wer für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil gewährt oder entgegennimmt, macht sich des Betrugs gemäß StGR strafbar.
(2) Es gelten nicht als finanzieller Gewinn oder als anderer Vorteil
  • a. der Ersatz der Erwerbstätigkeit sowie die Entschädigung des Aufwands und die damit erfolgende finanzielle Auszahlung an den Spender;
    b. der Ersatz von Schäden, welchen der Spender durch die Entnahme von Zellen, Geweben und Organen ausgesetzt war;
    c. die Überkreuzlebendspende.
(3)
  • a. Es ist verboten, mit menschlichen Zellen, Geweben und Organen zu handeln sowie menschliche Zellen, Geweben und Organen, die die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erlangt worden sind, zu entnehmen oder zu transplantieren. Wer dagegen verstößt, macht sich des Organhandels strafbar und wird mit bis zu einem Jahr Gefängnishaft bestraft.
    b. Die Kosten für die Entnahme, den Transport, die Aufbereitung, die Aufbewahrung sowie die eigentliche Transplantation sind ausgenommen.

§3 Entnahme von Zellen, Geweben und Organen bei verstorbenen Personen

(1) Zellen, Gewebe und Organe dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn
  • a. sie der zuständigen Stelle des für Gesundheit zuständigen Reichsministeriums zu Lebzeiten gemeldet hat, ihre Zellen, Gewebe und/oder Organe spenden zu wollen;
    b. wenn die Funktionen ihres Hirns, einschließlich die des Hirnstamms, unumkehrbar ausgefallen sind (Hirntod).
(3) Bei Personen, die in einem minderjährigen Alter verstorben sind oder die für die Dauer ihres Lebens nicht urteilsfähig waren, sind ihre nächsten Angehörigen zu einer Entscheidung befugt.
(4) Maßnahmen zur Erhaltung von Zellen, Geweben und Organen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie den Tod des Spenders nicht beschleunigen oder dazu führen könnten, dass der Spender in einen fortwährenden vegetativen Zustand gerät. Wer dagegen verstößt, macht sich des fahrlässigen Organbetrugs schuldig und wird mit bis zu zwei Jahren (simoff: achtundzwanzig Tage) Gefängnishaft bestraft.
(5) Medizinisches Personal, das den Tod einer Person feststellt, darf weder an der Entnahme noch an der Transplantation von Zellen, Geweben und Organen mitwirken. Es darf nicht den Weisungen einer Fachperson unterstellt sein, die an solchen Maßnahmen beteiligt ist. Es ist strengstens untersagt, Personen, die die sterbende Person betreuen oder die ihren Tod feststellen, unter Zeitdruck zu setzen oder den Versuch zu machen, sie anderweitig zu beeinflussen. Wer dagegen verstößt, macht sich des Betrugs in Transplantationsangelegenheiten strafbar und wird mit bis zu sechs Monaten Gefängnishaft bestraft.


§4 Entnahme von Zellen, Geweben und Organen bei lebenden Personen

(1) Zellen, Gewebe und Organe dürfen einer lebenden Person entnommen werden, wenn
  • a. sie volljährig und urteilsfähig ist;
    b. sie nach einer umfassenden Information über die möglichen Nachteile einer Entnahme von Zellen, Geweben und Organen frei und schriftlich zugestimmt hat;
    c. es für ihr Leben oder ihre Gesundheit kein Risiko besteht, das durch die Entnahme von Zellen, Geweben und Organen verschärft werden könnte;
    d. (bei einem vorher festgelegten Empfänger) der Empfänger mit keiner anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann.
(2) Minderjährigen und nicht urteilsfähigen Personen dürfen keine Zellen, Gewebe und Organe entnommen werden. Wer dagegen verstößt, macht sich des Fahrlässigen Betrugs in Transplantationsangelegenheiten strafbar und wird mit bis zu einem Jahr Gefängnishaft bestraft.


§5 Zuteilung von Spenden, Kontrolle

(1) Dieser Paragraph gilt für die Zuteilung von Zell-, Gewebe- und Organspenden, bei denen der Spender die Spende nicht einer bestimmten Person zukommen lassen möchte. Das für Gesundheit zuständige Reichsministerium legt fest, welche Organe nach diesem Paragraphen zuzuteilen sind und kann diesen Abschnitt auch auf die Zuteilung von Zellen und Geweben anwendbar erklären.
(2) Bei der Zuteilung von Spenden darf keine Diskriminierung erfolgen. Alle Personen sind bei der Zuteilung gleich zu behandeln. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Zuteilung eines Organs.
(3) Für die Zuteilung von Spenden sind vor allem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  • a. die medizinische Dringlichkeit einer Transplantation;
    b. der medizinische Nutzen einer Transplantation;
    c. die verstrichene Wartezeit.
(4) Das für Gesundheit zuständige Reichsministerium schafft eine Zuteilungsstelle. Sie führt eine Liste der Personen, die auf eine Transplantation warten (Warteliste), teilt die verfügbaren Spenden zu, organisiert und überwacht auf Reichsebene alle mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten und arbeitet mit ausländischen Stellen zur Zuteilung von Zell-, Gewebe- und Organspenden zusammen.
(5) Die Zuteilungsstelle führt über jede seiner Entscheidungen Protokoll und Unterlagen und bewahrt diese fünfzehn Jahre auf. Genaue Zuteilungsverfahren legt der für Gesundheit zuständige Reichsminister per Verordnung fest.
(6) Das für Gesundheit zuständige Reichsministerium schafft alle dafür nötigen Stellen, um eine zuverlässige Feststellung der Spender und Empfänger durchführen zu können und die Kooperation und Kommunikation mit den Krankenhäusern und Transplantationszentren sowie mit den Ärztinnen und Ärzten sowie mit anderem medizinischem Personal aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang ist die Absprache und Kooperation mit den für Gesundheit zuständigen Landesministern vorgesehen.


§5a Organspenden zugunsten der Streitkräfte

(1) Die Streitkräfte des Reiches haben, außerhalb der Regelungen dieses Gesetzes, das Recht, ein eigenes System der Organspende zu errichten.
(2) Empfänger dieses Systems können nur aktive Angehörige der Streitkräfte, der Sicherheitskräfte, des Zivilschutzes, Reservisten, sowie Veteranen sein, die im Rahmen ihres Dienstes für das Reich in einer Weise verwundet wurden, dass eine Transplantation von menschlichen Zellen, Gewebe oder Organen nötig ist. Jeder Empfänger kann unbeschadet seiner Teilnahme am militärischen System ebenfalls am allgemeinen System teilnehmen.
(3) Spender, die sowohl am System der Streitkräfte wie auch am allgemeinen Transplantationssystem teilnehmen, werden bevorzugt dem allgemeinen System zur Verfügung gestellt.


§6 Belehrung und Information der merognischen Öffentlichkeit

(1) Das für Gesundheit zuständige Reichsministerium und die für Gesundheit zuständigen Landesministerien informieren die Öffentlichkeit regelmäßig über die Wichtigkeit der Transplantationsmedizin und der Organspende. Zu diesem Zweck können sie mit Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten und gemeinsame Organisationen und Kampagnen gestalten. Des Weiteren muss die Öffentlichkeit ausführlich über den Inhalt dieses Gesetzes benachrichtigt und informiert werden.
(2) Die Information umfasst die Möglichkeiten, den eigenen Willen bezüglich der Zell-, Gewebe- und Organspenden zu äußern und der mit der Zell-, Gewebe- und Organspenden verbundenen Konsequenzen.


§7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 1. Dezember 2016.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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