1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit allen Arten von Waffen im privatem Besitz.
§2 Allgemeines
1. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist der private Besitz von Schusswaffen und solchen Waffen die in ihrer Konstruktion und Bauweise als Waffen ausgelegt sind und dazu geeignet sind einen Menschen zu verletzen oder zu töten eingeschränkt.
§3 Reichswaffenamt
1. Aufgabe des Reichswaffenamts ist die Umsetzung der hier im Gesetz definierten Bestimmungen, bzw. die Aufgabedelegation an andere Stellen die ebenfalls durch dieses Gesetz betroffen sind.
2. Das Reichswaffenamt untersteht formell dem Innenminister, ist in seiner Ausführung jedoch nur an das Waffengesetz oder sonstige gültige Verordnungen gebunden.
3. Das Reichswaffenamt hat die Aufgabe sämtliche Waffen zu katalogisieren und dabei ferner zu bestimmen ob diese für den privaten Erwerb zugelassen werden.
4. Waffen, die nicht vom Reichswaffenamt in ihrem Verwendungsbereich zugeordnet worden sind, sind von vornherein nicht für den privaten Erwerb, Besitz und Gebrauch gestattet.
5. Das Reichswaffenamt ist zuständig für die Kategorisierung der Waffen die im Reich an Privatpersonen abgegeben werden dürfen.
6. Der Leiter des Reichswaffenamtes wird vom Innenminister ernannt.
7. Das Reichswaffenamt führt ein Register über sämtliche Schusswaffen die sich im privaten Besitz befinden.
§4 Waffenschein
1. Nur wer Inhaber eines Waffenscheins ist, hat das Recht die dementsprechende Kategorie von Waffen zu besitzen und zu führen.
2. Das Reichswaffenamt vergibt den Waffenschein in mehreren Kategorien, die nach der Art der zu führenden Waffen geordnet sind.
3. Auf dem Waffenschein ist ferner zu vermerken ob die Waffe in der Öffentlichkeit getragen werden darf.
4. Der Waffenschein kann vom Reichswaffenamt eingezogen werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen.
§5 Antragsstellung für den Waffenschein
1. Jeder mündige Staatsbürger ist berechtigt beim Reichswaffenamt einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenscheins zu stellen.
2. Es ist ferner auch jeder juristischen Person gestattet einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines speziellen Waffenscheins zu stellen, wenn das Tätigkeitsfeld des Antragsstellers Forschung, Entwicklung, Sammlung, Bildung oder Sport umfasst.
3. Der Antrag auf die Ausstellung des Waffenscheins muss enthalten:
- a. Verwendungszweck
b. Ausbildungsnachweise für den Umgang mit den zu erwerbenden Waffen.
§6 Ausstellung des Waffenscheins
1. Das Reichswaffenamt hat jeden Antrag gewissenhaft zu prüfen.
2. Bei der Prüfung des Antrages ist die allgemeine Glaubwürdigkeit des Antragsstellers und des Antrages, besonders im Hinblick auf den Verwendungszweck zu überprüfen.
3. Zum Zweck der Überprüfung kann das Reichswaffenamt Auskunft von den Reichsorganen über den Antragssteller einholen.
§ 7 Waffenhandel
1. Nur wer eine entsprechende Lizenz besitzt, ist berechtigt mit Waffen im Inland für den privaten Gebrauch Handel zu treiben.
2. Das Reichswaffenamt kann einem Händler nach eingehender Prüfung bzgl. dessen Eignung eine eingeschränkte oder uneingeschränkte Lizenz zum Handeln mit Waffen im Inland für den privaten Gebrauch erteilen.
3. Die Ausfuhr von Waffen und Industriegütern, die unmittelbar zur Waffenproduktion verwendet werden können, bedarf der Zustimmung des Reichsmarschalls oder eines von ihm benannten Vertreters für diese Aufgabe.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

