Artikel 1 Kriegserklärung, Friedensregelung, Waffenstillstandsabkommen:
(1) Allein der Kaiser ist in der Lage den Krieg zu erklären.
(2) Der Friedensschluss ist Aufgabe des Kaisers oder des Reichsministeriums der Verteidigung. Nur der Kaiser kann einen Friedensvertrag ratifizieren.
(3) Das Reichsministerium der Verteidigung kann, wie der Kaiser, einen verbindlichen Waffenstillstand schließen.
(4) Mit Ratifizierung und Verkündung der Kriegserklärung befindet sich das Kaiserreich im Kriegszustand.
Artikel 2 Kriegszustand:
(1) Im Kriegszustand befindet sich das Kaiserreich, wenn:
1. es einer anderen Macht den Krieg erklärt hat,
2. es angegriffen wird.
(2) Befindet sich das Kaiserreich im Kriegszustand, darf der Kaiser und der Reichskanzler alle Verbündeten, gemäß den Bestimmungen des Bündnisses, zur Hilfe zu rufen.
(3) Stellt der Kaiser oder das Reichsministerium der Verteidigung den Kriegszustand fest, hat der Reichskanzler oder der Kaiser das Volk in einer öffentlichen Ansprache über diesen Zustand zu informieren.
Artikel 3 Kriegsbestimmungen:
(1) Im Kriegsfall geht die Kommandogewalt über alle Militärtruppen des Kaiserreichs auf den Kriegsrat, dessen Oberstbefehlshaber der Kaiser ist, über. Der Kriegsrat besteht aus:
- - dem Kaiser,
- dem Reichskanzler,
- dem Reichsminister der Verteidigung
- General der Infanterie und des Heeres
- General der Lufttruppe
- General der Sanitätstruppen
- Admiral der Kriegsflotte.
(3) Im Kriegsfall kann die Exekutive eigenständige Notverordnungen erlassen, die notwendig sind die allgemeine Sicherheit und Ordnung zu erhalten, sowie Anpassungen an den Wirtschaftsplänen vorzunehmen sind, die der Ausstattung der Streitkräfte, sowie der Versorgung des Volkes dienen.
(4) Im Kriegsfall kann die Stationierung von Truppen angeordnet werden.
(5) Das Exekutivkomitee kann im Kriegsfall eigenständig die Aufstockung der Streitkräfte anordnen.
(6) Wenn erforderlich können im Kriegsfall die örtlichen Legislativen weitere Sondervollmachten an die Exekutive übertragen, dies bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln.
Artikel 4 Beginn des Gesetzes:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Inhalt dieses Gesetzes tritt mit den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

