§ 1 Allgemeines
(1) Das Sozialgesetzbuch regelt die Leistungen der und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherungen sowie deren Rechte und Pflichten sowie die ihrer Mitglieder.
(2) Für jeden Bewohner des Reichsgebiets, der Kolonien, Überseegebieten und Protektoraten besteht eine Versicherungspflicht in der Merogen Reichssozialversicherungsanstalt.
(3) Die gesetzlichen Sozialversicherungen umfassen:
- die Arbeitslosenversicherung
- die Rentenversicherung
- die Krankenversicherung
- die Unfallversicherung
- die Pflegeversicherung
- die Invaliditätsversicherung
- die Kriegsinvaliditätsversicherung.
(5) Die Armenhilfe obliegt den Reichsländern. Die Armenhilfe der Kolonien und Überseegebiete obliegt dem Reichskolonialamt.
§ 2 Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
(1) Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen ist die Meroge Reichsozialversicherungsanstalt. Sie ist eine reichsunmittelbare juristische Person und hat ihren Sitz in Kargno. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Meroge Reichssozialversicherungsanstalt sowie deren Organisation fällt in die Zuständigkeit des für Soziales zuständige Reichsministerium und untersteht diesem.
(3) Die Meroge Reichssozialversicherungsanstalt ist unterteilt in die Abteilungen:
- innere Verwaltung,
- Arbeitslosenversicherung,
- Rentenversicherung,
- Kranken- und Pflegeversicherung,
- Unfall- und Invaliditätsversicherung.
§ 3 Finanzierung
(1) Die Meroge Reichsversichungsanstalt finanziert sich zu je einem Drittel aus Beiträgen der sozialversichungspflichtig Beschäftigten, der Arbeitgeber und des Reichs.
(2) Von der Beitragspflicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungen, mit Ausnahme zur Kriegsinvaliditätsversicherung, ist befreit, dessen gesamtes Bruttolohn aus abhängiger Arbeit 600,00 Meroge Mark im Monat nicht übersteigt. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber vom Bruttolohn abgezogen und an die Meroge Reichssozialversicherungsanstalt überwiesen. Die einzelnen Beträge sind auf der Lohn-, oder Gehaltsabrechnung auszuweisen. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge weniger als 600 Meroge Mark Nettolohn erhalten, erhalten nach Ende des Beitragsmonats eine Sozialversicherungsnachzahlung, sodass der Nettolohn 600 Meroge Mark nicht unterschreitet.
(3) Nicht-abhängige Beschäftigte, Beamte, Angehörige der Sicherheitskräfte und des Zivilschutzes deren Brutto-Einkommen 600,00 Meroge Mark übersteigt, zahlen den Beitragssatz der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Als Berechnungsgrundlage gilt die Steuererklärung des Vorjahres. Beitragspflichtig sind alle Einkommensarten.
(4) Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung betragen im Einzelnen:
- zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung: 2% vom Bruttolohn
- zur gesetzlichen Rentenversicherung 7% vom Bruttolohn
- zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 7% vom Bruttolohn
- zur gesetzlichen Unfallversicherung 0,5% vom Bruttolohn
- zur gesetzlichen Invaliditätsversicherung 0,5% vom Bruttolohn
- zur gesetzlichen Kriegsinvaliditätsversicherung in Höhe von 2% des Brutto-Solds.
(6) Soldat im Sinnedes Gesetzes ist jeder bewaffnete aktive Angehörige der merogen Streitkräfte unabhängig von seinem Dienstgrad einschließlich der aktivierten Reservisten.
(7) Der Reichshaushalt haftet für Defizite der Sozialversicherungssysteme. Defizite der Kriegsinvaliditätsversicherung werden aus dem Wehretat gedeckt.
§ 4 Familienversicherung und Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Ehepaare werden gemeinsam veranlagt. Sie sind von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit, sofern ihr gemeinsames Brutto-Einkommen 1.200,00 Meroge Mark nicht überschreitet. Sozialversicherungspflichtige Ehepaare, die nach Abzug aller Sozialversicherungsbeiträge weniger als 1.200,00 Meroge Mark Nettolohn erhalten, erhalten nach Ende des Beitragsmonats eine Sozialversicherungsnachzahlung, sodass der Nettolohn 1.200,00 Meroge Mark nicht unterschreitet
(2) Kinder, einschließlich Adoptiv- und Pflegekinder, von Sozialversicherungspflichtigen sind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung befreit, wenn deren Brutto-Einkommen 600,00 Meroge Mark nicht überschreitet und sie permanent im Haushalt des pflichtversicherten Elternteils bzw. Pflegeelternteils leben.
(3) Rentner im Sinne von § 11 dieses Gesetzes sind von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Renten- und gesetzlichen Arbeitslosenversicherung befreit, sofern sie kein weiteres Einkommen über 500 Meroge Mark im Monat beziehen. Auf solches Einkommen sind vollständig Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
(4) Für Arbeitslose im Sinne von § 6 dieses Gesetzes werden die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen aus dem Etat des Sozialministerium beglichen, sofern sie kein weiteres Einkommen über 500 Meroge Mark im Monat beziehen. Auf solches Einkommen sind vollständig Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
§ 5 Meistbegünstigungsklausel
(1) Stehen einem Betroffenen wahlweise Leistungen aus mehr als nur einer Sozialversicherung zu, ist ihm die für ihn günstigste Leistungsart zu gewähren.
Kapitel II Arbeitslosenversicherung
§ 6 Definition
(1) Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der nicht erwerbstätig ist, dessen sonstiges Brutto-Einkommen 1.000,00 Meroge Mark unterschreitet und der keine anderen Leistungen aus den gsetzlichen Sozialversicherungen, mit Ausnahme von Leistungen der Krankenversicherung für Heil- und Arznei- oder Rehakosten, bezieht.
§ 7 Arbeislosengeld
(1) Arbeitslosengeldberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 5 dieses Gesetzes ist und mindestens 36 Monate lang den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in die gesetzlichen Soziversicherungen eingezahlt hat.
(2) Das Arbeitslosengeld beträgt 75% des letzten Netto-Einkommens, mindestens jedoch 600,00 Meroge Mark und maximal 1.800,00 Meroge Mark pro Monat und wird maximal 18 Monate gezahlt.
§ 7a Arbeitslosenhilfe
(1) Arbeitslosenhilfeberechtigt ist jeder, der arbeitslos im Sinne von § 5 dieses Gesetzes ist und mindestens 24 Monate lang den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter in die gesetzlichen Soziversicherungen eingezahlt hat sowie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 7 RSGB hat.
(2) Die Arbeitslosenhilfe beträgt 60% des letzten Netto-Einkommens, mindestens jedoch 500,00 Meroge Mark und maximal 1.500,00 Meroge Mark pro Monat und wird maximal 12 Monate gezahlt.
(3) Arbeitslose die das 60. Lebensjahr vollendet haben erhalten bis zu 24 Monate
§ 8 Sonstige Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(1) Wer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld gemäß §§ 7 und 7a dieses Gesetzes erhält hat zugleich Anspruch auf
- Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Höhe von maximal 7.000,00 Meroge Mark pro Jahr,
- Übernahme der Bewerbungskosten (Porto, Bewerbungsfotos, Reisekosten) in Höhe von maximal 1.000,00 Meroge Mark pro Jahr,
- Übernahme von Mobilitätskosten (Umzugskosten) in Höhe von maximal 1.500,00 Meroge Mark pro Jahr,
- Förderungsmaßmahmen bezüglich der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
§ 9 Kurzarbeitergeld
< entfallen >
§ 10 Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer unter die Definition von § 5 dieses Gesetzes fällt und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und dessen sonstiges Einkommen 500,00 Meroge Mark unterschreitet.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt beträgt 500,00 Meroge Mark pro Monat. Sie wird mit den sonstigen Einnahmen des Bezugsberechtigten verrechnet.
(3) entfallen.
Kapitel III Rentenversicherung
§ 11 Definiion
(1) Rentner im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mindestens 67 Jahre alt ist oder zumindest 42 Beitragsjahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und aus dem Arbeitsleben ausscheidet.
(2) Abweichend von § 11 Abs. 1 dieses Gesetzs, kann das Renteneintrittsalter bei besonders schwerer körperlicher Belastung im Arbeitsalltag auf 55 Jahre herabgesenkt werden, es sei denn, dem Betroffenen stehen Leistungen aus der Invaliditätsrente zu.
§ 12 Rente
(1) Die Rente besteht aus einer Basis-Rente in Höhe von 500,00 Meroge Mark pro Monat.
(2) Pro vollem Beitragsjahr erhöht sich der Rentenanspruch um 2%.
(3) Im Falle eines vorgezogenen Rentenbeginns wegen schwerer körperlicher Belastung am Arbeitsplatz wird jedes tatsächliche Beitragsjahr als 1,2 Beitragsjahre berechnet.
§ 13 Witwenrente
(1) Ist bei Eheleuten der Bezugsberechtigte verstorben, so erhält der/die Überlebende:
- 100% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn der/die Überlebende über kein eigenes Einkommen verfügt,
- 70% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 500,00 Meroge Mark übersteigt,
- 20% der vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs ausgezahlt, wenn das monatliche Einkommen des/der Überlebenden 1.104,00 Meroge Mark übersteigt
§ 14 Waisenrente und Halbwaisenrente
(1) Vollwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von denen beide Elternteile verstorben sind und die nicht bei Pflegeeltern untergebracht sind und bei denen keine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht..
(2) Halbwaisen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von denen ein Elternteil verstorben ist oder Vollwaisen, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder bei denen eine sonstige fürsorgende Vormundschaft besteht.
(3) Vollwaise bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben einen Anspruch auf.
- 100% des von einem Elternteil erworbenen Rentanspruchs, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen,
- 70% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 500,00 Meroge Mark übersteigt,
- 20% des von einem Elternteil erworbenen Rentenanspruchs, wenn ihr monatliches Einkommen 1.100,00 Meroge Mark übersteigt.
(4) Halbwaisen bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben Anspruch auf:
a. 100% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn diese und die Erziehungsberechtigten über kein Einkommen verfügen,
b. 70% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.000,00 Meroge Mark übersteigt,
c. 20% des vom Verstorbenen erworbenen Rentenanspruchs, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.500,00 Meroge Mark übersteigt.
Kapitel IV Krankenversicherung
§ 15 Leistungen
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für:
- notwendige medizinische Versorgungen einschließlich. Augenarzt- und Zahnarztbehandlungen, ausgenommen der Kosten für den Zahnersatz.
- notwendige Vorsorgeuntersuchungen einschließlich Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt und Zahnarzt,
- notwendige Vorsorgeuntersuchung Schwangerer,
- sowie notwendige Impfungen und Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung.
§ 16 Mutterschaftsgeld
Unternehmen mit einer maximalen Beschäftigungszahl von 50 Personen im Jahresdurchschnitt oder einem Umsatzerlös oder einer Bilanzsumme von jeweils maximal 10 Millionen Meroge Mark, können für von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer, die gemäß § 14 Absätze 1 und 3 Reichsarbeitsgesetz Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben, wahlweise die Übernahme der für diese Person während des Mutterschaftsurlaubs anfallenden Personalkosten oder für eine während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs notwendigeVertretung beantragen.
Kapitel V Unfallversicherung
§ 17 Leistung
(1) Die Unfallversicherung leistet bei Unfällen, die sich:
- auf dem Weg vom Wohnsitz zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz (Schule, Universität, Lehrbetrieb) und zurück oder
- am Arbeits- und Ausbildungsplatz
(2) Für die in § 17 (1) genannten Fälle übernimmt die Unfallversicherung:
- die Kosten für Transport- und Heilbehandlung einschließlich der Rehabilitation,
- die Brutto-Lohnkosten für die Zeit des Arbeitsausfalls bis maximal 2.000,00 Reichsmark für maximal 1 Jahr ab ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Kapitel VI Pflegeversicherung
§ 18 Definition
Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes ist, wer wegen körperlicher oder psychischer Krankheit bzw. Behinderung für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des Alltags für mindestens drei Monate oder auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der fremden Hilfe bedarf.
§ 19 Leistungen
(1) Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt unabhängig ob bei stationärer oder häuslicher Pflege bis zu maximal 1.500,00 Meroge Mark pro pflegebedürftiger Person und Monat.
(2) Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen rechnen mit der Merogen Sozialversicherungsanstalt ab.
(3) Pflegende Familienangehörige erhalten auf Antrag je nach Zeitumfang desr Pflegetätigkeit
- 500,00 Meroge Mark bei einem Arbeitsaufwand von etwa 4 bis 7 Stunden pro Tag,
- 800,00 Meroge Mark bei einem Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 11 Stunden pro Tag,
- 1.200,00 Meroge Mark bei einem Arbeitsaufwand von etwa 12 bis 15 Stunden pro Tag,
- 1.500,00 Meroge Mark bei einem Arbeitsaufwand von mehr als 16 bis 24 Stunden pro Tag,
als Pauschale.
§ 20 Gewährleistung der Pflege
(1) Zur Gewährleistung der Pflege ist es der Merogen Reichssozialversicherungsanstalt jederzeit gestattet, Kontrollen bei Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und pflegenden Familien bzw. pflegenden Personen durchzuführen.
(2) Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, so ist die Meroge Sozialversicherungsanstalt berechtigt:
- die Beseitigung der Mängel anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen,
- beim zuständigen Gericht die Verlegung der zu pflegenden Person in ein von ihr betriebenes Pflegeheim zu beantragen, wenn eine Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist oder das Wohl der zu pflegenden Person dies erfordert.
Kapitel VII Invaliditätsversicherung
§ 21 Defintion
Invalide ist, wer aufgrund von Krankheiten oder Gebrechen, die zu Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit führen, dauernd in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist oder aufgrund von Arbeitsunfällen länger als ein Jahr dienst- oder arbeitsunfähig ab ärztlicher Feststellung ist.
§ 22 Leistung
Wer invalide im Sinne von § 21 dieses Gesetzes erhält eine aus der gesetzlichen Invalidenversicherung eine Rente, die der aus der gesetzlichen nach 20 Beitragsjahren entspricht, es sei denn, er hat einen höheren Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.
Kapitel VIII Kriegsinvalidenversicherung
§ 23 Definition
Kriegsinvalide ist, wer als Soldat oder als Zivilist aufgrund kriegerischer Einwirkung oder Kriegsgefangenschaft körperlich oder psychisch solche gesundheitliche Beeinträchtigungen davonträgt, dass er invalide im Sinne von § 21 dieses Gesetzes ist.
§ 24 Leistungen
(1) Wer Kriegsinvalide im Sinne von § 23 dieses Gesetzes ist, erhält eine monatliche Kriegsinvalidenrente in Höhe von 1.500,00 Meroge Mark.
(2) Die Kriegswitwenrente beträgt monatlich 1.500,00 Meroge Mark, wenn kein eigenes Einkommen vorliegt und 1.100,00 Meroge Mark, wenn das Einkommen mindestens 500,00 Meroge Mark übersteigt.
(3) Vollwaise bis Vollendung des 21. Lebensjahres haben einen Anspruch auf.
- 1.500,00 Meroge Mark Kriegsvollwaisenrente, wenn diese über kein eigenes Einkommen verfügen,
- 1.100,00 Meroge Mark Kriegsvollwaisenrente, wenn ihr monatliches Einkommen 500,00 Meroge Mark übersteigt,
- 600,00 Meroge Mark Kriegsvollwaisenrente, wenn ihr monatliches Einkommen 1.100,00 Meroge Mark übersteigt.
- 1.500,00 Meroge Mark Krieghalbwaisenrente, wenn diese und die Erziehungsberechtigten über kein Einkommen verfügen,
- 1.100,00 Merogne Mark Kriegshalbwaisenrente, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.000,00 Meroge Mark übersteigt,
- 600,00 Meroge Mark Kriegshalbwaisenrente,, wenn das Gesamteinkommen des Haushalts 1.500,00 Meroge Mark übersteigt.
Kapitel XIX Sonstiges
§ 25 Außerkraftsetzungen
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten:
- das Rentengesetzbuch,
- der fünfte Abschnitt des Gesundheitsgesetzes des Kaiserreichs Merognia (GesG)
- das Invaliditätsrentengesetz (IReG),
- das Sozialgesetzes (SoG)
- das Witwen- und Waisenrentengesetz (WWReG)
§ 26 Übergangsbestimmung
(1) Mit Gründung der Merogen Sozialversicherungsanstalt werden:
- die Staatliche Rententreuhandanstalt (SRTA) und
- die Staatliche Krankenkasse,
(2) Die Bediensteten und Angestellten der SRTA und der Staatlichen Krankenkasse werden von der Merogen Reichssozialversicherungsanstalt übernommen.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt dieses Gesetzes bereits Leistungen von der Merogen Sozialversicherungsanstalt oder der Staatliche Rententreuhandanstalt beziehen, fallen bezüglich der von ihnen erhaltenen Leistungen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie dadurch besser gestellt werden.
§ 27 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

