1. Abschnitt - Gerichte
§ 1 - Richterliche Gewalt
(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.
(2) Die Stellung des Kaisers als oberster Gerichtsherr wird durch keine Bestimmung dieses Gesetzes angetastet.
§ 2 - Ordentliche Gerichte
Es wird für das gesamte Reich ein Kammergericht und ein Reichsgericht eingerichtet.
§ 3 - Kammergericht
(1) Das Kammergericht ist zuständig im ersten Rechtszug in Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen.
(2) Es gliedert sich in:
- 1. die Strafkammer;
2. die Zivilkammer;
3. die Verwaltungskammer;
4. Grundbuchamt;
5. Verfassungsschutzkammer
(3) Die Dienstaufsicht über das Kammergericht und seine Richter, sowie über das Grundbuchamt, hat der Präsident des Kammergerichts inne.
§ 4 - Reichsgericht
(1) Das Reichsgericht entscheidet im zweiten Rechtszug. Im Obersten Senat entscheidet es in Verfassungsstreitigkeiten.
(2) Bei dem Reichsgerichte werden die folgenden Senate gebildet:
- 1. Senat für Strafsachen
2. Senat für Zivilsachen
3. Senat für Verwaltungssachen
4. Oberster Senat
2. Abschnitt - Richter
§ 5 - Richteramt
(1) Die Richter werden vom Kaiser bis zu ihrer Entlassung ernannt.
(2) Die Richter beim Kammergericht führen die Amtsbezeichnung Kammergerichtsrat, diejenigen beim Reichsgericht die Amtsbezeichnung Reichsgerichtsrat. Der Präsident des Reichsgerichts führt die Amtsbezeichnung Reichsgerichtspräsident. Der Präsident des Kammergerichts führt die Amtsbezeichnung Kammergerichtspräsident.
§ 6 - Zugangsvoraussetzungen
Die Richter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese wird erworben durch mindestens vierjähriges Studium der Rechtswissenschaft an einer anerkannten Universität und abgelegten zweiten Staatsexamen.
§ 7 - Verständnis des Richteramts; Unvereinbarkeit
(1) Der Richter ist Diener des Kaisers, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der verfassungsmäßigen Ordnung bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Der Richter hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.
(3) Das Richteramt ist grundsätzlich unvereinbar mit Mandaten in der Exekutive oder der Legislative.
§ 8 - Amtsenthebung
(1) Ein Richter kann nur von seiner Majestät aus dem Amt entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden.
(2) Nimmt ein Richter ein Amt in der Exekutive oder der Legislative an, so ist er vom Kaiser in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
3. Abschnitt - Gerichtsverwaltung
§ 9 - Dienstaufsichten
(1) Der Präsident des Reichsgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Angestellten des Reichsgerichts aus.
(2) Der Präsident des Kammergerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und Angestellten des Kammergerichts aus.
§ 10 - Verwaltungsgeschäfte
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Kapitel II - Allgemeine Prozessordnung
1. Abschnitt - Allgemeines
§ 11 - Befangenheit
Von der Prozessführung als Richter ist ausgeschlossen, wer mit einem Beteiligten im Dritten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert (Angehöriger) ist.
§ 12 - Ordnungsmaßnahmen
Der Vorsitzende Richter kann, wenn die Sitzung des Gerichts gefährdet oder dessen Ansehen oder Ehre gekränkt wird, Ordnungsstrafen gegenüber den Beteiligten, deren Vertreter oder Zuhörer verhängen und die Öffentlichkeit ausschließen. Ordnungsstrafen sind Ordnungsgeld bis zur Höhe von 1.000 RT oder Ordnungshaft bis zu zwei Tagen.
§ 13 - Pflicht zur Zustellung
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen entweder durch öffentliche Bekanntmachung oder durch persönliche Depesche.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 14 - Fristenbeginn
Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei Zugang.
§ 15 - Rechtsmittelfrist
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
§ 16 - Berechtigtes Fristversäumnis
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat, durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 17 - Prozessbefähigung
(1) Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden.
(2) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen.
(3) Für juristische Personen, Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
2. Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
§ 18 - Klageerhebung
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.
(2) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(3) Nach Zugang der Klage bei einem der Gerichte muss spätestens 7 Tage später Bescheid ergehen oder die mündliche Verhandlung angesetzt werden.
§ 19 - Gerichtsentscheide
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids die mündliche Verhandlung beantragen.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
§ 20 - Mündliche Verhandlungen
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Öffentlichkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch unanfechtbaren Beschluss ausgeschlossen werden.
§ 21 - Verhandlungsgang
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch Beschluss abgelehnt werden.
§ 22 - Vorbereitungen einer Verhandlung
(1) Das Gericht hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
- 1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben;
3. Auskünfte einholen;
4. die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;
6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
§ 23 - Verfahrensvorfeld
(1) Das Gericht entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2. bei Zurücknahme der Klage;
3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;
4. über den Streitwert;
5. über Gebühren.
§ 24 - Klageänderung
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Gegenpartei in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
§ 25 - Rücknahme einer Klage
Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten voraus.
§ 26 - Verbund und Trennung von Verfahren
Das Gericht kann durch unanfechtbaren Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
§ 27 - Ladungen
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten oder Zeugen anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
(2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder hilfsweise einen Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
(4) Kommt der Beteiligte der Aufforderung des Gerichts nicht nach und weigert er sich beharrlich, der Ladung des Gerichts Folge zu leisten, so kann das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme zugunsten der Gegenpartei entscheiden, wenn das gesamte Verhalten der Gegenpartei dies rechtfertigt.
§ 28 - Beweiserhebung
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Zeugen können vor Gericht schweigen, wenn sie sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat bezichtigen würden.
§ 29 - Akteneinsicht
Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen.
§ 30 - Entscheidung
Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
§ 31 - Mündliche Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende, oder eine von demselben beauftragte Person den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
§ 32 - Gang der Mündlichen Verhandlung
(1) Der Vorsitzende oder die von demselben beauftragte Person hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Kaiser und die Bundesfürsten werden stets an ihrer Residenz als Zeuge vernommen. Ihnen kann eine Aussage gegen ihren Willen nicht abverlangt werden.
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Vorsitzende.
(4) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
§ 33 - Vereidigung
(1) Zeugen können auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vereidigt werden.
(2) Die Beteiligten, ihre Angehörigen sowie minderjährige Personen dürfen nicht vereidigt werden.
§ 33a - Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend finden die jeweiligen Bestimmungen der Kapitel 3 bis 5 Anwendung.
3. Abschnitt - Urteile und Beschlüsse
§ 34 - Klagezulässigkeit
Über die Zulässigkeit der Klage ist durch Beschluss vorab zu entschieden.
§ 35 - Klageentscheidung; Urteil
(1) Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
(2) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(3) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(4) Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 36 - Form des Urteils
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen Seiner Majestät des Kaisers und des Volkes von Merognia".
(2) Das Urteil enthält
- 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
2. Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
3. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
4. die Urteilsformel,
5. den Tatbestand,
6. die Entscheidungsgründe,
7. die Rechtsmittelbelehrung, soweit ein solches gegeben ist.
§ 37 - Berichtigungen des Urteils
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 38 - Bindung von Urteilen
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
§ 39 - Beschwerdeweg
(1) Gegen Beschlüsse des Kammergerichts, welche der Anfechtung unterliegen, steht den Beteiligten die Beschwerde an das Reichsgericht zu.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses beim Reichsgericht zu erheben.
(3) Das Reichsgericht entscheidet über die Beschwerde durch unanfechtbaren Beschluss.
(4) Ein Beschluss kann von dem Gericht, welches ihn erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig war.
4. Abschnitt - Einstweilige Anordnung
§ 40 - Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
(3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(4) Der Beschluss ist innerhalb von 48 Stunden zu setzen.
5. Abschnitt - Verfahren im zweiten Rechtszug
§ 41 - Berufungsverfahren
(1) Gegen Urteile des Kammergerichts steht den Beteiligten generell die Berufung zu. Im Urteil muss darauf aufmerksam gemacht werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften für das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
(3) Das Reichsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Kammergericht. Es erhebt die notwendigen Beweise selbst und berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.
(4) Das Urteil des Kammergerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
§ 42 - Berufungszulassung und Rücknahme
(1) Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Reichsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Die Rechtsmittelfrist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beträgt zwei Wochen.
(3) Die Berufung kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Gegenpartei voraus.
§ 43 Revisionsverfahren
(1) Während des Revisionsverfahrens überprüft das Reichsgericht die Urteile des Kammergerichts und der Bundesrat die Urteile des Reichsgerichts auf Rechts- und Verfahrensfehler.
(2) Im Revisionsverfahren können nur bereits vorgebrachte Beweise verwendet werden.
§ 44 Zulassung zum Revisionsverfahren
(1) Binnen 14 Tagen kann von einem Verfahrensbeteiligten Antrag auf Revision gestellt werden.
(2) Die Zuständige Institution entscheidet über die Zulassung zum Revisionsverfahren im Einzelfall.
§ 45 Revision
(1) Im Revisionsverfahren kann ein Urteil aufgehoben werden.
(2) Das zuständige Gericht hat den Fall erneut zu verhandeln und erneut der Revision vorzulegen.
(3) Im Fall eines Fehlers des zuständigen Gerichts, kann die zuständige Revisionsinstitution das zuständige Gericht rügen.
(4) Nach zweifacher erfolgreicher Revision eines Falles ist der Fall dem zuständigen Richter zu entziehen.
§ 46 Internes Revisionsverfahren
(1) Ein Richter kann um ein internes Revisionsverfahren, an seinem Gericht bitten.
(2) Im internen Revisionsverfahren prüft ein Richter des entsprechenden Gerichts den korrekten Ablauf des Verfahrens.
(3) Sollte kein Richter am entsprechenden Gericht zur Verfügung stehen überprüft die nächsthöhere Instanz den Fall.
(4) In der internen Revision werden keine Rügen ausgesprochen. Die Aufhebung des Urteils erfolgt nur mit Zustimmung des zuständigen Richters.
(5) Für den Ablauf des internen Revisionsverfahrens ist die Frist zur Beantragung des ordentlichen Revisionsverfahrens ausgesetzt.
§ 47 Sonderrevision
(1) Gegen Urteile von Nicht-Verfassungsgemäßen Gerichten oder Staaten, deren Rechtsnachfolge das Reich angetreten hat, kann Antrag auf besondere Revision vor dem Bundesrat eingelegt werden.
(2) Im Falle der erfolgreichen Revision gilt der Verurteilte als rehabilitiert.
§ 48 - Gerichtsentscheid
Das Reichsgericht kann über die Berufung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn es sie für offensichtlich begründet oder für offensichtlich unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Vorschriften über die Gerichtsbescheide in Verfahren im ersten Rechtszug gelten entsprechend.
Kapitel III - Strafprozessordnung
1. Abschnitt - Reichsanwaltschaft
§ 49 - Aufgaben der Reichsanwaltschaft
(1) Die Aufnahme eines Strafverfahrens kann nur auf Antrag der Reichsanwaltschaft erfolgen.
(2) Diese ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
(3) Die Reichsanwaltschaft hat von einer Anklage abzusehen, wenn die Straftat nicht innerhalb des merognischen Hoheitsgebiets geschehen ist. Sie kann die Anklage jedoch vornehmen, wenn ein Staatsbürger im Ausland eine nicht unerhebliche Straftat verübt hat.
(4) Die Reichsanwaltschaft kann von einer Anklage absehen, wenn dies unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände unbillig wäre oder wenn zur Ahndung des Vergehens ein von der Reichsanwaltschaft festgesetztes Bußgeld, welches 2.500 Reichsmark nicht überschreiten darf, ausreicht.
(5) Nach Zugang einer Anzeige muss spätestens nach 7 Tagen Bescheid ergehen oder Klage erhoben werden. Die Frist kann aus besonderem Grund überschritten werden.
§ 50 - Besetzung der Reichsanwaltschaft
Die Beamten der Reichsanwaltschaft werden von dem Kaiser ernannt und unterliegen der Dienstaufsicht des Reichsministers der Justiz. Für sie gelten die allgemeinen Beamtengesetze.
2. Abschnitt - Besondere Verfahrensvorschriften
§ 51 - Beteiligte
Beteiligte im Strafprozess sind der Reichsanwalt und der Angeklagte. Beide können sich Bevollmächtigter und Beiständen bedienen.
§ 52 - Anklage
Die Reichsanwaltschaft hat eine Anklageschrift abzufassen, in welcher sie den Sachverhalt für das Gericht darstellt. Die Anklageschrift muss den Angeschuldigten und den Straftatbestand unter Angabe der Rechtsvorschrift bezeichnen, welcher der Angeschuldigte erfüllt zu haben beschuldigt wird
§ 52a - Pflichtverteidigung
(1) Hat der Angeklagte keinen eigenen Anwalt benannt, wird ihm vom zuständigen Gericht ein Pflichtverteidiger zugewiesen.
(2) Das Gericht bestellt eine Pflichtverteidigung von der merognischen Anwaltskammer, die nach ihren internen Bestimmungen die Vertretung benennt.
§ 53 - Zuständigkeiten der Gerichte
Für Straftaten ist zuständig im ersten Rechtszug das Kammergericht.
§ 54 - Strafbemessung
(1) Das Gericht setzt die Strafe nach seinem pflichtgemäßen Ermessen fest, es sei denn, es ist zur Festsetzung gesetzlich verpflichtet. Es ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden, was die Höhe der Strafe betrifft.
(2) Das Gericht darf die durch die Strafgesetze festgelegten Grenzen nicht über- oder unterschreiten.
(3) Erkennt das Gericht auf einen minder schweren Fall, so kann die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen gemildert werden, sofern nicht das Gesetz für diesen Fall ein Strafmaß vorschreibt.
§ 55 - Nebenklägerschaft
(1) Auf Antrag kann das Gericht durch Beschluss einen Nebenkläger zulassen, wenn dieser geltend macht, durch die Straftat, welche das anhängige Verfahren zum Gegenstand hat, in seinen Rechtsgütern verletzt zu sein.
(2) Dem Antrag wird nur entsprochen, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass eine erhebliche Rechtsgutsverletzung vorliegt, oder wenn der Antragsteller eine erfolgreiche Zivilklage gegen den Angeklagten, welche den Ersatz des durch die Straftat herbeigeführten Schadens zum Gegenstand hatte, durchgeführt hat.
(3) Der Nebenkläger ist Beteiligter auf der Seite der Reichsanwaltschaft. Beide können Anträge nur im gegenseitigen Einvernehmen stellen.
Kapitel IV - Zivilprozessordnung
§ 56 - Prozessbeteiligte
Beteiligte im Zivilprozess sind der Kläger und der Beklagte. Beide können sich Bevollmächtigter und Beiständen bedienen.
§ 57 - Zuständigkeit der Gerichte
Für alle bürgerlichen Streitigkeiten ist im ersten Rechtszug zuständig das Kammergericht.
§ 58 - Klageprüfung
(1) Das Gericht prüft die in der Klageschrift bezeichneten Ansprüche des Klägers, falls diese bestehen, verurteilt es den Beklagten, die Ansprüche zu erfüllen.
(2) Der Beklagte kann zu jeder Zeit der Rechtshängigkeit Widerklage gegen den Kläger erheben, wenn er seinerseits Ansprüche gegen den Letzteren erhebt. Abs. 1 gilt entsprechend.
Kapitel V - Verwaltungsgerichtsordnung
1. Abschnitt - Statthafte Klagen
§ 59 - Klagearten
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich erledigt hat, oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(4) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(5) Durch Klage kann ferner die Verurteilung zur Vornahme von Verwaltungshandeln, welches einen Verwaltungsakt nicht darstellt (schlicht hoheitliches Handeln), begehrt werden (Leistungsklage).
2. Abschnitt - Besondere Verfahrensvorschriften
§ 60 - Klagefrist
(1) Die Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
§ 61 - Beteiligte
Beteiligte im verwaltungsrechtlichen Verfahren sind der Kläger und der Beklagte. Beide können sich Bevollmächtigter und Beiständen bedienen.
§ 62 - Adressat
(1) Die Klage ist zu richten gegen das Reich, das Herzogtum oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde.
(2) Die Klage ist beim Kammergericht zu erheben.
§ 63 - Wirkung der Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, und in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.
(3) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.
§ 64 - Entscheidungen
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen.
(4) Kann eine Leistung verlangt werden, so verurteilt das Gericht die Behörde zur Leistung.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(6) Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Kapitel VI - Verfassungsprozessordnung
§ 65 - Zuständigkeit
Die Oberste Kammer des Reichsgerichts entscheidet in Verfassungsstreitigkeiten.
§ 66 - Zulässige Beschwerdegegenstände
Die Oberste Kammer entscheidet
- 1. über Verfassungsbeschwerden;
2. über Normenkontrollen;
3. über Länderstreitverfahren;
4. über Organstreitverfahren.
§ 67 - Verfassungsbeschwerde
(1) Die Verfassungsbeschwerde kann von jedem mit der Behauptung erhoben werden, in seinen Grundrechten aus Art. 6 bis 16 der Reichsverfassung durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt worden zu sein.
(2) Die Beschwerde ist formlos schriftlich an das Reichsgericht zu richten. Sie muss begründet sein.
(3) Sofern der Rechtsweg über ordentliche Gerichte offen steht, so ist dieser auszuschöpfen. Ausnahmsweise kann bei allgemeiner Bedeutung vorher Beschwerde zugelassen werden.
(4) Beschwerdebefugt ist, wer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.
(5) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats zu erheben.
(6) Das Reichsgericht entscheidet über die Verfassungsbeschwerde per Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(7) Stellt das Reichsgericht eine Grundrechteverletzung fest, so ist die eingreifende Norm für nichtig zu erklären.
§ 68 - Normenkontrolle
(1) Die Reichsregierung per Kabinettsbeschluss, ein Viertel des Reichstags oder ein Regierungschef eines Reichslandes, sowie jeder Richter, kann die Überprüfung eines Gesetzes oder einer Verordnung auf Vereinbarkeit mit der Reichsverfassung beim Reichsgericht beantragen.
(2) Die Normenkontrolle ist schriftlich und begründet einzureichen.
(3) Stellt das Reichsgericht fest, dass das entsprechende Rechtsdokument unvereinbar mit der Reichsverfassung ist, so wird es per Beschluss aufgehoben.
§ 69 - Länderstreitverfahren
(1) Bei Streitigkeiten nach Art. 54 Abs. 1 der Reichsverfassung zwischen verschiedenen Reichsländern entscheidet das Reichsgericht.
(2) Ein Mitglied des Bundesrates kann die Einleitung eines Verfahrens beantragen.
(3) Das Reichsgericht entscheidet die Streitigkeit auf Grundlage der Verfassung und der Gesamtheit der Normen.
§ 70 - Organstreitverfahren
(1) Die Reichsregierung per Kabinettsbeschluss, ein Viertel des Reichstags oder ein Regierungschef eines Reichslandes kann die Überprüfung eines Gesetzes oder Aktes auf Kompetenzverletzung beim Reichsverfassung beim Reichsgericht beantragen.
(2) Der Organstreit ist schriftlich und begründet zu beantragen.
(3) Stellt das Reichsgericht fest, dass das entsprechende Beschwerdegegenstand nicht auf Grundlage einer verfassungsmäßigen Kompetenz des Organs erlassen wurde, wird es als nichtig erklärt.
Kapitel VII - Gebührenordnung
§ 71 - Gebührenpflicht
(1) Der unterliegende Teil trägt die Gebühren des Verfahrens, welche vom in der Hauptsache zu erkennenden Gerichte festgesetzt wird.
(2) Die Gebühren eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Gebühren gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Gebühren gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtsgebühren jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Gebühren ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(4) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Gebühren zu tragen.
(5) Die Anwaltsgebühren werden von der Anwaltskammer in einer Gebührensatzung festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung des Reichsministers der Justiz.
§ 72 - Anfechtung
Die Anfechtung der Entscheidung über die Gebühren ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
§ 73 - Gebührenberechnung in Zivilverfahren
(1) In erstinstanzlichen Verfahren von Zivilsachen betragen die Gerichtsgebühren 10% des festgesetzten Streitwerts.
(2) In zweitinstanzlichen Verfahren wird ein Zuschlag von 5% des Streitwerts zusätzlich zu den Kosten für die erste Instanz erhoben.
§ 74 - Streitwertberechnung
Der Streitwert beträgt
- 1. den Wert der Sache von Seiten des Klägers, ggf. bei mehreren Sachen aufaddiert;
2. in nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen des Gerichts;
3. bei Vermögensforderungen aufgrund Deliktsrecht die Höhe der Forderung des Klägers;
4. bei Klagen im Bezug auf regelmäßige Zahlungen, wie Miete oder Arbeitsentgelt, die Summe auf ein Vierteljahr; oder
5. in allen Übrigen nach Ermessen des Gerichts.
§ 75 - Gebührenberechnung in Strafverfahren
(1) Die Gerichtsgebühren in ersinstanzlichen Strafsachen berechnen sich nach dem Strafmaß
- 1. bei Geldstrafen: 20% der Gesamtgeldstrafe;
2. bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Tagen: 50 RM;
3. bei Freiheitsstrafen zwischen 2 - 5 Tagen: 100 RM;
4. bei Freiheitsstrafen ab 5 Tagen: 200 RM;
5. bei lebenslanger Freiheitsstrafe: 250 RM;
6. bei Todesstrafe: 400 RM
§ 76 - Gebührenberechnung in Verwaltungsverfahren
Je nach Umfang des Klagegegenstands und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, betragen die Gerichtsgebühren in allen Instanzen nach Ermessen des Gerichts.
§ 77 - Gebührenfreiheit in verfassungsrechtlichen Verfahren
In verfassungsrechtlichen Verfahren vor der Obersten Kammer des Reichsgerichts werden keine Gebühren erhoben.
§ 78 - Auslagen des Gerichts
Das Gericht kann nach Art und Umfang der für den Prozess notwendigen Auslagen diese geltend machen.
§ 79 - Prozesskostenhilfe
(1) Für die anwaltliche Beratung kann das Kammergericht begründeten Anfragen für einkommensschwache Bürger eine Anwaltsgebührenübernahme durch die Staatskasse zusprechen.
(2) Für einen Rechtsstreit kann das zuständige Gericht im Vorfeld des Prozesses in begründeten Fällen Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Bürger genehmigen. Die Gerichtskosten werden in diesem Falle von der Staatskasse getragen.
(3) Für eine Genehmigung von Prozesskostenhilfe muss die Erfolgsaussicht der angestrebten Klage oder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis geprüft werden. Nur aussichtsreiche oder rechtsschutzwürdige Verfahren können zugelassen werden.
(4) Die Anwaltsgebühren dürfen den Gerichtsgebühren nicht übersteigen.
(5) Bedürftig ist in diesem Sinne, wer eine staatliche Leistung zum Lebensunterhalt erhält oder der nachweislich über nicht genügend Vermögen zur Prozessführung verfügt.
Kapitel VIII - Schlussbestimmungen
§ 80 - Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt nach der Verkündung Seiner Majestät, den Kaiser in Kraft und löst das bislang gültige Reichsrechtsprechungsgesetz ab.
(2) Das Reichsrechtsprechungsgesetz tritt in diesem Zuge außer Kraft.
§ 81 - Gebührenerhebung offener Verfahren
(1) Die Gebühren nach Maßgabe dieses Gesetzes können nur für noch offene Verfahren berechnet und erhoben werden. Vor Inkrafttreten abgeschlossene Verfahren werden nicht erfasst.
(2) Auch Verfahrenshilfen nach § 78 können noch bis Abschluss des Verfahrens zugelassen werden.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

