§ 1 Allgemeines
Dieses Reichsgesetz regelt gem. Art. 56 der Verfassung die Auswirkungen der Verkündung des Kriegsrechtes über das Reich oder Teile davon.
§ 2 Vorläufige Verkündung
(1) Sofern aufgrund eines unmittelbar bevorstehenden, im Gange befindlichen oder stattgefundenen bewaffenten Angriffes auf das Reichgebiet, einer solchen Naturkatastrophe, eines solchen inneren Aufstandes oder einer solchen inneren Unruhe schnellstes Handeln vonnöten ist, kann der Kaiser das Kriegsrecht über das Reich bzw. betreffene Teile davon vorläufig verkünden.
(2) Sofern die Kaiserliche Reichsversammlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vorläufigen Verkündung diese bestätigt, tritt sie nach Ablauf dieser Frist unverzüglich außer Kraft. Sofern innerhalb dieser Frist der Kaiser die vorläufige Verkündung aufhebt oder die Kaiserliche Reichsversammlung den Bechluss zur Aufhebung der vorläufigen Verkündung fasst, tritt sie unverzüglich außer Kraft.
§ 3 Mögliche Folgen
(1) Sofern das Kriegsrecht über das Reich oder Teile davon verkündet wurde, kann durch Verordnung für die betreffenen Gebieten oder Teile davon das Folgende in Kraft gesetzt werden:
1. Ausgangssperren;
2. Einschränkung oder Unterbindung des zivilen See- und Luftverkehrs;
3. Einschränkung oder Unterbindung des zivilen Straßen- und Schienenverkehrs;
4. die im betreffenen Gebiet eingesetzen oder stationierten Einheiten der Polizeien der Provinzen bzw. Sonderverwaltungszonen unterstehen der Weisungsbefugnis des Reichskanzlers oder seines beauftragten Reichsministers;
5. Angehörige der Truppen des Reiches sowie Angehörige des Báiliánjiào können zivile polizeiliche Befugnisse übertragen bekommen und sie können zu Justizbeamten im Sinne der Strafprozessordnung erklärt werden;
6. Ärzte, Krankenschwestern/-pfleger und Sanitäter und sonstiges medizinisches Personal, die ihren Wohnsitz im betreffenen Gebiet haben, können zu Pflichtdiensten in Lazaretten o. ä. verpflichtet werden;
7. Staatsbürger des Kaiserreiches über 18 Jahren, die ihren gemeldeten Wohnsitz im betreffenen Gebiet haben und nicht Teil der militärischen Kräfte sind, können zu Pflichtdiensten im Bereich des Zivilschutzes verpflichtet werden;
8. vorläufig festgenommene Personen können bis zu zwei Wochen ohne Überstellung an ein Gericht oder Entscheidung eines Richters in Gewahrsam genommen werden;
9. Untersagung von Demonstrationen;
10. Rationierung der Lebensmittel, des Trinkwassers und von Medikamenten, wobei die Modalitäten deren Verteilung zu regeln ist;
11. Räumung von Straßen und sonstigen Verkehrswegen mit militärischen Mitteln;
12. Evakuierungen; entsprechende Ersatzunterkünfte sind zu stellen.
(2) Wer sich den Folgen einer entsprechenden Verordnung bzw. den Maßnahmen zu deren Durchsetzung widersetzt oder dazu aufruft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bis zu 4 Jahren bestraft.
§ 4 Erstellung entsprechender Verordnungen
(1) Der Reichskanzler ist zu den Verordnungen gem. § 3 ermächtigt. Er kann diese Ermächtigung auf ihn administrativ unterstehende Personen und Stellen delegieren.
(2) Solche Verordnungen gelten bis zu deren Abs. 1 entsprechenden Aufhebung oder bis zur Beendigung des Kriegsrechtes im betreffenden Gebiet.
Beschluss des Bundesrates vom 15. April 2017
geg. zu Kargno, 15. April 2017
Gesetz des Kriegsrechts
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- Arstokar von Eichendorff
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