Ausweisgesetz (AwG)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

Ausweisgesetz (AwG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt alle Angelegenheiten des Ausweiswesens.
(2) Als Ausweis bezeichnet man ein amtlich ausgestelltes Dokument zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers.
(3) Ein amtlicher Ausweis hat zumindest ein Lichtbild, den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers zu enthalten und ist von einer staatlichen Stelle auszustellen.
(4) Änderungen an Ausweisdokumenten die nicht von staatlicher Stelle des Reichstages vom 29. November 2011 durchgeführt werden, machen das Ausweisdokument ungültig.

§2 Identitätskarte
(1) Die Identitätskarte ist ein Ausweisdokument des Kaiserreichs Merognia.
(2) Jeder Bürger des Kaiserreichs Merognia, der das 15. Lebensjahr vollendet hat ist verpflichtet eine Identitätskarte zu besitzen.
(3) Die Identitätskarte enthält
  • a) ein Lichtbild des Inhabers,
    b) den vollen Namen des Inhabers,
    c) die Unterschrift des Inhabers,
    d) das Geburtsdatum des Inhabers,
    e) den Geburtsort des Inhabers,
    f) die Staatsangehörigkeit des Inhabers,
    g) die aktuelle Adresse des Inhabers,
    h) das Datum der Ausstellung,
    i) der Ablauf des Dokuments,
    j) eine eindeutige fortlaufende Identifikationsnummer.
(4) Die Identitätskarte behält seine Gültigkeit für den Zeitraum von zehn Jahren nach Ausstellung. Danach ist er von Inhaber neu zu beantragen.
(5) Die Identitätskarte kann auch von Personen die länger als ein Jahr im Kaiserreich Merognia ihren Erstwohnsitz haben beantragt werden, selbst wenn diese keine merogne Staatsangehörigkeit haben.
(6) Die Identitätskarte wird vom Innenministerium des Reiches ausgestellt.
(7) Die Reichsländer haben das Recht, in Absprache mit dem Innenministerium des Reiches eigene Stellen zu schaffen, die Identitätskarten ausstellen.

§3 Reisepass
(1) Der Reisepass ist das offizielle Ausweisdokument des merognen Staates für grenzüberschreitenden Reiseverkehr.
(2) Reisepässe enthalten folgende Angaben:
  • a) ein Lichtbild des Inhabers,
    b) den vollen Namen des Inhabers,
    c) die Unterschrift des Inhabers,
    d) das Geburtsdatum des Inhabers,
    e) den Geburtsort des Inhabers,
    f) die Staatsangehörigkeit des Inhabers,
    g) die aktuelle Adresse des Inhabers,
    h) das Datum der Ausstellung,
    i) der Ablauf des Dokuments,
    j) die ausstellende Behörde,
    k) eine eindeutige fortlaufende Identifikationsnummer.
(3) Der Reisepass ist nur an merogne Staatsbürger zu vergeben.
(4) Der Reisepass hat ausreichend Freiraum für Einreisestempel zu enthalten.
(5) Der Reisepass behält seine Gültigkeit für den Zeitraum von zehn Jahren nach Ausstellung.
(6) Der Reisepass ist vom Reichsministerium des Inneren auszustellen.

§4 Vorläufige Dokumente
(1) Nach dem Verlust der Identitätskarte können die Polizei, die Kommunen, die Behörden der Reichsländer oder des Reiches einen Vorläufigen Identitätskarte ausstellen, der den Kriterien von §1 zu entsprechen haben.
(2) Vorläufige Identitätskarten verlieren ihre Gültigkeit mit dem Erhalt einer ordentlichen Identitätskarte, aber spätestens nach acht Wochen.
(3) Nach dem Verlust des Reisepasses im Ausland können die Botschaften und Konsulate des Reiches einen vorläufigen Reisepass ausstellen, der den Vorgaben aus §3 entspricht.
(4) Vorläufige Reisepässe verlieren ihre Gültigkeit nach Einreise in das Kaiserreich Merognia.

§5 Ausweisdokumente für Kinder und Jugendliche
(1) Die Reichsländer haben die Möglichkeit Ausweisdokumente für Kinder und Jugendliche auszugeben, die noch nicht verpflichtet sind eine Identitätskarte zu führen.
(2) Diese Dokumente müssen mindestens
  • a) den Namen,
    b) ein Lichtbild,
    c) den Wohnort,
    d) die Namen der Eltern oder Erziehungsberechtigten,
    e) die ausstellende Behörde,
    f) das Datum der Ausstellung,
    g) der Ablauf des Dokuments,
    h) eine eindeutige fortlaufende Identifikationsnummer,
enthalten.
(3) Ausweisdokumente für Kinder haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
(4) Alternativ können Reichsländer auch für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren Identitätskarten mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgeben.

§6 Mitführpflicht und Ausweiskontrolle
(1) Jede Person, die sich im Kaiserreich Merognia aufhält und das 15. Lebensjahr vollendet hat ist verpflichtet mindestens einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.
(2) Zur Feststellung der Identität ist den Polizeibehörden des Reiches oder der Länder ein Ausweisdokument vorzuzeigen, sofern eine Identifizierung im Rahmen einer polizeilichen Tätigkeit notwendig ist.
(3) Reichsländer sind berechtigt öffentlichen Stellen das Recht einzuräumen Ausweisdokumente zu kontrollieren, sofern dies zum Erhalt der öffentlichen Ordnung notwendig oder für die Ausführung der Pflichten, der entsprechenden Behörden unabdingbar ist.

§7 Gebühren und Bußgelder
(1) Die ausstellenden Behörden sind berechtigt kostendeckende Gebühren zu erheben, die für die Ausstellung eines Ausweisdokuments anfallen. Diese sind öffentlich bekannt zu geben.
(2) Wer es unternimmt ein Ausweisdokument des Kaiserreichs Merognia mutwillig zu beschädigen oder zu zerstören wird mit einer Geldbuße von bis zu 100 Reichstalern bestraft.
(3) Bei Verstößen gegen §2 (2) ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Reichstalern zu verhängen.
(4) Bei Verstößen gegen §6 (1) ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Reichstalern zu verhängen.
(5) Bei Verstößen gegen §6 (2) ist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50 Reichstalern zu verhängen.
(6) Reichsländer sind berechtigt eigene Regelungen zu Bußgeldern zu erstellen, soweit die sich auf Regelungen nach §6 (3) beziehen.

§8 Übergangsregelungen
(1) Ausweisdokumente des Kaiserreichs Merognia und seiner Reichsländer behalten bis zum Ablauf ihrer vermerkten Gültigkeit ihre vollumfängliche Gültigkeit als Ausweisdokumente des Kaiserreichs Merognia.
(2) Ausweisdokumente des Königreichs Kargonien ausgestellt vor dem 01.12.2016 behalten bis zum Ablauf ihrer vermerkten Gültigkeit ihre vollumfängliche Gültigkeit als Ausweisdokumente des Kaiserreichs Merognia.
(3) Ausweisdokumente der teil-souveräne Einzelstaaten, ausgestellt vor dem 01.12.2016 behalten bis zum Ablauf ihrer vermerkten Gültigkeit ihre vollumfängliche Gültigkeit als Ausweisdokumente des Kaiserreichs Merognia.
(4) Ausweisdokumente der Außengebiete von Merognia, ausgestellt vor dem 01.12.2016 behalten bis zum Ablauf ihrer vermerkten Gültigkeit ihre vollumfängliche Gültigkeit als Ausweisdokumente des Kaiserreichs Merognia.
(5) Sollte kein Gültigkeitszeitraum vermerkt sein, so endet die Gültigkeit der Dokumente Zehn Jahre nach Ausstellung.
(6) Reisepässe, deren Staatsbürgerschaftsbezeichnung anders als "merogsch" lautet sind nicht mehr gültig.

§9 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Es löst jegliche Bestimmungen zum Ausweiswesen im Kaiserreich Merognia ab.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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