§1 Grundlagen
Dieses Gesetz regelt die Durchführung aller Volkszählung im Kaiserreich Merognia und all seinen Protektoraten.
§2 Durchführung
(1) Das Reichsministerium des Inneren kann Volkszählungen in den Ländern oder im ganzen Reich durchführen lassen.
(2) Volkszählungen müssen vom Kaiser per Kaiserlichen Verordnungen angeordnet werden.
(2) Volkszählungen müssen mindestens 21 Tage andauern und öffentlich bekannt gegeben werden.
(3) Die Daten der Bürger müssen vertraulich behandelt werden und dürfen nur zum Zweck der Zählung und des Erstellens von Wahllisten erfasst werden.
§3 Beteiligung an Volkszählungen
(1) Jeder Reichsbürger ist verpflichtet sich an der Volkszählung zu beteiligen.
(2) Die Nichtbeteiligung an einer Volkszählung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50 Reichsmark geahndet werden.
(3) Personen die sich längere Zeit im Ausland aufhalten oder aufgrund von gesundheitlichen gründen nicht in der Lage sind teilzunehmensind von Volkszählungen freigestellt.
§4 Wahllisten
(1) Auf Basis der Daten der Volkszählungen kann der Reichswahlleiter Wahllisten erstellen lassen.
(2) Die Eintragung in die Wahllisten ist auch nachträglich möglich.
§5 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt mit Unterzeichnung durch den Kaiser in Kraft.
(2) Näheres zur Ausführung regeln Kaiserliche Verordnungen.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Gesetz über die Durchführung von Volkszählungen
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Gesetz über die Durchführung von Volkszählungen
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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