§1 Das Ordnungsamt ist eine kommunale Strafverfolgungsbehörde.
§2 Es ist der jeweiligen Gemeinde- oder Stadtamtsbezirksverwaltung unterstellt.
§3 Die Verantwortlichkeit der Durchführung des Betriebes der Behörde obliegt der übergeordneten Verwaltung und ist aus deren Etat zu bestreiten.
Abschnitt 2: Aufgaben
§5 Das Ordnungsamt ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Amtsbezirk verantwortlich.
§6 Die Hauptaufgabe des OA liegt in der Prävention und in der Ahndung von Straftaten der Kategorie Ordnungswidrigkeit und Vergehen.
§7 Verbrechen liegen den Reichssicherheitsbehörden ob. Die Kenntnisnahme derer durch Mitarbeiter des OA ist unverzüglich der Landespolizei/Reichspolizei zur Kenntnis zu reichen.
Abschnitt 3: Kompetenzen
§8 Das Ordnungsamt ist ermächtigt,
(1) Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Strafgelder dürfen eigenverantwortlich erhoben und eingezogen werden. Ist eine Pfändung erforderlich, wird diese an die Reichsanwaltschaft abgetreten
(2) Ermittlungsverfahren zu Vergehen einzuleiten und zur Durchführung an die Reichsanwaltschaft abzutreten.
§9 (1) Das Ordnungsamt ist ermächtigt vorläufige Festnahmen auszusprechen
- [1] zum Zwecke der Feststellung der Identität eines bei der Tat oder unmittelbar auf der Flucht angetroffenen Verdächtigen
[2] beim Bestehen einer Fluchtgefahr im Falle einer Straftat der Kategorie Vergehen oder Verbrechen.
[3] wenn ein gültiger Haftbefehl vorliegt.
[4] zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
- [1] im Falle des Vorliegens eines Verbrechens oder eines Haftbefehls sofort.
[2] im Falle eines Vergehens nach Abschluss der Tatbestandsaufnahme.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016

