§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz regelt die politische und parlamentarische Immunität im Reich.
(2) Die Immunität schützt vor der Strafverfolgung, jedoch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
(3) Auch die Diplomatische Immunität, sofern sie nicht durch Verträge geregelt ist, wird durch dieses Gesetz geregelt.
§ 2 Bundesfürsten
(1) Der Kaiser wie auch die Bundesfürsten genießen entsprechend ihrem Rang Immunität.
(2) Ehemalige Bundesfürsten besitzen entsprechend den Bundesfürsten ebenfalls Immunität.
(3) Im Falle einer Anklage entscheidet der Bundesrat über den Beklagten.
(4) Das Reichsgericht kann das Urteil des Bundesrates bestätigen oder wegen Verfahrensfehlern an ihn zurück verweisen.
(5) Die jeweiligen Thronfolger und direkten Nachkommen der Bundesfürsten genießen ebenfalls Immunität, welche vom Bundesrat jedoch aufgehoben werden kann.
(6) Die Familien genießen bis zum 3. Grad des Bundesfürsten Immunität.
§ 3 Die Reichs- und Landesregierung
(1) Die Mitglieder der Reichsregierung sowie der Landesregierungen im Rang eines Ministers genießen Immunität. Diese Immunität kann durch den Landesherrn, das jeweilige Parlament (welchem die Regierung im Zweifel verantwortlich ist) oder durch den Bundesrat aufgehoben werden.
(2) Die Immunität erlischt mit der Entlassung aus der Regierung.
§ 4 Parlamentarische Immunität
(1) Ein Abgeordneter des Reichstages, oder eines Landesparlamentes hat parlamentarische Immunität, welche vor der Strafverfolgung schützt.
(2) Die Immunität kann durch die jeweilige Kammer oder das Parlament eines Abgeordneten aufgehoben werden. Die Immunität von Abgeordneten der Landesparlamente kann ebenfalls durch den Reichstag aufgehoben werden.
(3) Die Immunität verliert ein Abgeordneter mit Ablauf seines Mandats, so dass er dann wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt.
(4) Abgeordnete des Reichstages oder eines Landesparlamentes dürfen nach zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem Ausschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats. Ausgenommen sind nur Verleumdungen.
§ 4a Immunität vor dem Kriegsgericht
(1) Auf Antrag des Reichsmarschalls kann der Bundesrat eine, durch Gesetz verliehene, Immunität eines Angehörigen der Merognischen Streitkräfte, der vor einem Kriegsgericht der Streitkräfte angeklagt ist oder von einem solchen verurteilt wurde aufheben.
(2) Dies gilt auch für ehemalige Angehörige der Streitkräfte, sofern sie wegen Vergehen innerhalb ihrer Dienstzeit angeklagt werden.
§ 5 Diplomatische Immunität
(1) Ein Staatsoberhaupt genießt stets Immunität.
(2) Die gleiche Immunität soll auch Mitgliedern ausländischer Regierungen im Ministerrang zukommen, sofern sie dem Reich einen Besuch im Rahmen ihrer Amtspflichten abstatten.
(3) Diplomaten und diplomatisches Botschaftspersonal besitzen ebenfalls für die Dauer ihrer Mission Immunität.
(4) Die diplomatische Kommunikation wird ebenfalls als unverletzlich betrachtet, und Diplomaten ist es erlaubt, Dokumente mit dem sog. "Diplomatenkoffer" oder der "Diplomatenpost" außer Landes zu bringen, ohne durchsucht zu werden.
§ 6 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
(2) Das Reich ist angehalten, das Kirchenasyl zu achten.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Reichsimmunitätsakt (ImA)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Reichsimmunitätsakt (ImA)
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