Reichskündigungsschutzgesetz (RKschG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichskündigungsschutzgesetz (RKschG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Grundsatz

1. Das vorliegende Gesetz regelt mögliche Kündigungen und ihre Bedingungen dazu.
2. Kündigungen sind immer schriftlich vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu entrichten.
3. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.


§2 Probezeit

1. Nach Anstellung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Recht, vertraglich eine Probezeit von einem bis drei Monaten festzusetzen.
2. Nach Beendigung der vertraglich festgelegten Probezeit oder bei Verzicht auf die Probezeit genießt jeder Arbeitnehmer in einem Unternehmen auf merognischem Staatsgebiet Kündigungsschutz.


§3 Dauer und Bedingungen des Kündigungsschutzes

1. Jeder Arbeitnehmer kann mit einer Frist von drei Monaten durch den Arbeitgeber gekündigt bekommen.
2. Sollte der Arbeitnehmer länger als 10 Jahre zum Unternehmen zugehören, verlängert sich die Frist pro Jahr über neun Jahre um einen weiteren Monat.
3. Sollte der Arbeitnehmer länger als 10 Jahre zum Unternehmen gehören und zusätzlich das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist er unkündbar. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer mit der Künidgung einverstanden ist oder im Falle einer Geschäftsaufgabe.
4. Im Falle einer Kündigung wegen Geschäftsaufgabe beträgt der Kündigungsschutz eine Woche pro Arbeitsjahr.
5. Während der Kündigungsschutzfrist muss das volle Gehalt weiter gezahlt werden.


§4 Bedingungen für die Kündigung

1. Ein Arbeitnehmer kann fristgerecht gekündigt werden, wenn
  • a) eine weitere Anstellung die Personalkostendeckung nicht deckt.
    b) er dreimalig abgemahnt wurde.
    c) er dem Unternehmen rufbedingten Schaden zugefügt hat.
2. Ein Arbeitnehmer kann fristlos gekündigt werden, wenn
  • a) er dem Unternehmen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat.
    b) er von einem Gericht zu mindestens 2 Jahren Haft ohne Bewährung verurteilt wurde
3. Bei vorliegenden Gründen zu einer fristlosen Kündigung gelten die Paragraphen 2 und 3 dieses Gesetzes nicht.


§5 Beamte

1. Für Beamte im staatlichen Dienst gilt Paragraph 2 dieses Gesetzes.
2. Beamte besitzen einen allumfassenden Kündigungsschutz.
3. Eine Ausnahme besteht zur fristlosen Kündigung, wenn
  • a) der Beamte politischen Schaden seinem Land und/oder seinem Arbeitgeber zugefügt hat.
    b) der Beamte wirtschaftlichen Schaden seinem Land und/oder seinem Arbeitgeber zugefügt hat.
    c) der Beamte ruf-bedingten Schaden seinem Land und/oder seinem Arbeitgeber zugefügt hat.
    d) der Beamte von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

§6 Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz tritt mit der Unterzeichnung durch den Kaiser in Kraft.
2. Das "Gesetz zur Regelung des Kündigungsschutzes im Merognen Bunde" vom 31.05.2016 tritt nach Unterzeichnung dieses Gesetzes außer Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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