Reichsnaturschutzgesetz (RNG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsnaturschutzgesetz (RNG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz regelt die Schaffung, Nutzung, und Aufrechterhaltung von Naturschutzgebieten und Nationalparks.
(2) Regelungen auf Landesebene bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Durch dieses Gesetz werden reichsweit verbindliche Regelungen den Artenschutz betreffend getroffen.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft, das Naturschutz und Umweltgesetz (NSUG) tritt in diesem Zuge außer Kraft.
(5) Zur Durchsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen, sind die "Straftaten gegen die Umwelt" des Strafgesetzes des Reiches (StGR) heranzuziehen.


§2 Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzparks sind Gebiete in denen die Nutzung von Kraftfahrzeugen, lärmenden Maschinen, Industrieanlagen, Müllhalden, Jagen, Forstwirtschaft und Abwasserkanälen verboten sind.
(2) Naturschutzparks dienen dazu, Tieren eine natürliche Umgebung zu schaffen, in die sie sich zurückziehen können. Menschen haben auf speziell angelegten Pfaden Zutritt zu den Parks.
(3) Es ist Genehmigung durch den Betreiber des Naturschutzgebietes möglich, vereinzelte Gastronomiebetriebe in diesen zu betreiben.
(4) Die Errichtung und der Unterhalt eines Naturschutzparks obliegt den Ländern.
(5) Mit ausdrücklicher Genehmigung durch das jeweilige Reichsland, können durch das Reich entsprechende Reichsnaturschutzgebiete eingerichtet und unterhalten werden. Näheres regeln Verordnungen des zuständigen Ministeriums.


§3 Nationalparks

(1) Ein Nationalpark ist ein ausgedehntes Schutzgebiet, das durch spezielle Maßnahmen vor schädlichen menschlichen Eingriffen und vor Umweltverschmutzung geschützt wird. Die Einrichtung von Nationalparks ist Sache der Länder und der Kolonien, soweit dieses Gesetz keine Regelungen vorgibt.
(2) In den Reichsländern können durch das Reich nur dann Nationalparks eingerichtet werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Landes vorliegt. Der Unterhalt dieser "Reichs-Nationalparks" wird aus der Reichskasse bestritten. Sofern kein Umweltministerium eingerichtet wird, oder keine sonstige Weisung der Regierung hier eine Regulierung vorliegt, unterstehen die "Reichs-Nationalparks" dem Reichsministerium des Innern.
(3) Gezielte Eingriffe in das Ökosystem eines Nationalparks sind nur dann zulässig, wenn dies dazu dient, das durch den Menschen gestörte ökologische Gleichgewicht wieder herzustellen und ggf. zu erhalten.
(4) Auf bis zu 25% der Fläche eines Nationalparks ist eine wirtschaftliche Nutzung erlaubt. Dies umfasst Jagd, Fischerei, Landwirtschaft und Entnahme von Brennholz. Vorrang haben dabei jedoch immer die Bedürfnisse der Natur und nicht des Menschen.
(5) Der Tourismus in den Nationalparks wird, ebenso unter Berücksichtigung des Vorranges der Bedürfnisse der Natur und der Erhalt des Ökosystems, durch das zuständige Ministerium des Reiches reguliert und überwacht. Näheres regeln Verordnungen der Reichsregierung.


§4 Artenschutz

(1) Zum Erhalt und zum Schutz der biologischen Vielfalt, unterhält das Reich eine Artenschutzliste, die durch das Umweltressort verwaltet und geführt wird.
(2) Durch Beschluss der Regierung können bestimmte Tier- und Pflanzenarten auf die Artenschutzliste des Reiches gesetzt werden. Durch die Artenschutzliste geschützte Tier- und Pflanzenarten dürfen gar nicht, oder nur noch eingeschränkt durch den Menschen genutzt oder bejagt werden. Dies ist entsprechend durch die Reichsregierung festzulegen.
(3) Gleichfalls können der Reichstag und die Landes- und Kolonialparlamente und Regierungen beantragen, Tier- und Pflanzenarten in die Artenschutzliste aufzunehmen. Lehnt die Reichsregierung dies ab, kann der Reichstag die Aufnahmen mit einfacher Mehrheit beschließen.
(4) Tier- und Pflanzenarten die unter Artenschutz stehen, dürfen ohne Genehmigung des Umweltministeriums in keinster Weise nach Merognia eingeführt werden, die Ausfuhr ist ebenso verboten. Der Artenschutzliste kann außerdem eine Liste mit Importverboten für bestimmte Tier- und Pflanzenarten hinzugefügt werden.


§5 Straftatbestände gegen das Reichsnaturschutzgesetzes

(1) Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verschmutzung der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, der Luft, von Gewässern und/oder des Erdreiches sind verboten.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Nationalparkbestimmungen und/oder schädliche Eingriffe in das Ökosystem eines solchen, seine Zerstörung oder Verstöße gegen den Artenschutz, werden gemäß dem Strafgesetz des Reiches bestraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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