Reichsbildungsrahmengesetz (RBRG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsbildungsrahmengesetz (RBRG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Gesetz über die Grundsätze des Schul- und Hochschulwesens sowie die reichsweite Anerkennung von Bildungsabschlüssen
(Reichs-Bildungsrahmengesetz – RBRG)
Ausgegeben zu Kargno


Eingangsformel
Zur Verwirklichung der Bildungseinheit im Bundesgebiet, zur Gewährleistung gleichwertiger Lebens- und Ausbildungsbedingungen für alle Bürger des Reiches, zur Harmonisierung der Schulpflicht und der Notensysteme sowie zur Sicherung der uneingeschränkten Freizügigkeit von Schülern und Studenten gemäß Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 43 Absatz 4 der Reichsverfassung (MRV) haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Rahmengesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND GELTUNGSBEREICH

§ 1 Geltungsbereich und Zweck
(1) Dieses Gesetz legt die reichseinheitlichen Mindeststandards für das Schul-, Ausbildungs- und Hochschulwesen fest und regelt die verbindliche gegenseitige Anerkennung aller im Reichsgebiet, in den Kolonien und Protektoraten erworbenen Bildungsabschlüsse.
(2) Die Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit der Reichsländer für das Bildungswesen gemäß Artikel 43 Absatz 1 MRV bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz keine zwingenden Rahmenvorgaben trifft.

§ 2 Diskriminierungsverbot und Bildungsfreizügigkeit
(1) Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia besitzt das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen des Reiches nach Maßgabe seiner individuellen Eignung und Leistung.
(2) Einem Bürger darf der Zugang zu einer Schule, Fachschule oder Hochschule eines anderen Reichslandes nicht aus Gründen seiner regionalen Herkunft, seines Wohnsitzes oder der Rechtsform seines im Reichsgebiet erworbenen Vorbildungsnachweises verwehrt werden.

ABSCHNITT 2: SCHULWESEN, SCHULPFLICHT UND LEISTUNGSBEWERTUNG

§ 3 Reichseinheitliche Mindestschulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(2) Die Schulpflicht gliedert sich reichsweit in:
1. eine mindestens neunjährige Vollzeitschulpflicht (vier Jahre Grundschule sowie fünf Jahre Sekundarstufe I);
2. eine anschließende Berufsschulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für Jugendliche, die keine weiterführende Vollzeitschule besuchen.
(3) Landesgesetze können eine zehnjährige Vollzeitschulpflicht vorsehen; eine Unterschreitung der neunjährigen Mindestdauer ist unzulässig.

§ 4 Einheitliches Notenstufen- und Punktesystem
(1) An allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Reichsgebiet gilt verbindlich die sechsstufige Notenskala:
1. Sehr gut (1,0) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
2. Gut (2,0) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
3. Befriedigend (3,0) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4. Ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. Mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
6. Ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
(2) In der gymnasialen Oberstufe sowie an Hochschulen wird die Notenskala in ein Punktesystem von 0 bis 15 Punkten übertragen (15 bis 13 Punkte = sehr gut; 12 bis 10 Punkte = gut; 9 bis 7 Punkte = befriedigend; 6 bis 4 Punkte = ausreichend; 3 bis 1 Punkt = mangelhaft; 0 Punkte = ungenügend).

ABSCHNITT 3: REICHSWEITE ANERKENNUNG VON SCHULABSCHLÜSSEN

§ 5 Anerkennung der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(1) Der nach erfolgreichem Abschluss der neunten Klasse erworbene Volksschulabschluss (Berufsreife) berechtigt reichsweit zum Eintritt in die duale Berufsausbildung und an Berufsschulen.
(2) Der nach erfolgreichem Abschluss der zehnten Klasse erworbene Mittelschulabschluss (Mittlere Reife / Sekundarabschluss) berechtigt reichsweit zum Besuch von Fachoberschulen, höheren Berufsfachschulen und zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

§ 6 Hochschulzugangsberechtigungen (Abitur und Fachhochschulreife)
(1) Das nach mindestens zwölf- oder dreizehnjährigem Schulbesuch und erfolgreicher Abschlussprüfung erworbene Abitur verleiht die Allgemeine Hochschulreife und berechtigt uneingeschränkt zum Studium aller Fachrichtungen an allen Universitäten, Technischen Hochschulen und Akademien des Kaiserreichs.
(2) Die an Fachgymnasien, Fachoberschulen oder durch Versetzung in die Abschlussklasse der Oberstufe erworbene Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an allen Fachhochschulen und Berufsakademien des Reiches.
(3) Die gegenseitige Anerkennung der in Absatz 1 und 2 genannten Abschlüsse erfolgt unmittelbar kraft Reichsrechts. Eine gesonderte Äquivalenzprüfung durch Landesbehörden für Zeugnisse aus anderen Reichsländern findet nicht statt.

ABSCHNITT 4: HOCHSCHULWESEN UND AKADEMISCHE GRADE

§ 7 Grundsätze des Hochschulstudiums
(1) Das Studium an den staatlichen Universitäten und Hochschulen ist gebührenfrei (§ 10 RAFÖG).
(2) Die akademischen Abschlüsse gliedern sich in:
1. das Diplom (Regelstudienzeit mindestens 8 bis 10 Semester);
2. den Magister (Regelstudienzeit mindestens 8 bis 10 Semester);
3. den Bakkalaureus an Berufsakademien und Fernhochschulen (Regelstudienzeit mindestens 6 Semester);
4. das Staatsexamen in den Studiengängen Rechtswissenschaft, Medizin, Pharmazie und Lehramt.
(3) Die an einer anerkannten Hochschule eines Reichslandes abgelegten Zwischen- und Modulprüfungen sind bei einem Hochschulwechsel innerhalb des Bundesgebietes vollumfänglich anzurechnen.

§ 8 Promotion und Habilitation
(1) Zur Promotion ist berechtigt, wer ein Diplom, einen Magister oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat. Die Promotion verleiht den Grad eines Doktors (Dr.).
(2) Die Habilitation dient dem Nachweis der Lehrbefähigung in einem wissenschaftlichen Fach und ist Voraussetzung für die Berufung zum ordentlichen Professor, sofern nicht ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt.
(3) Die von einer anerkannten merognischen Hochschule verliehenen akademischen Grade dürfen im gesamten Reichsgebiet ohne gesonderte landesrechtliche Genehmigung geführt werden.

ABSCHNITT 5: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9 Anpassungspflicht der Reichsländer
Die Reichsländer sind verpflichtet, ihre Landesgesetze und Verordnungen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Rahmengesetzes anzupassen.

§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Reichsgesetzblatt folgenden Monats in Kraft.

Gegeben zu Kargno.
Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Der Reichsminister für Bildung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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