Reichswasserwege- und Hafengesetz (WaWeHG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichswasserwege- und Hafengesetz (WaWeHG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz regelt all jene Angelegenheiten der Reichswasserstraßen und Reichshäfen.
(2) Reichswasserstraßen sind all diejenigen Wasserstraßen, die eine Reichsgrenze bilden oder eine Reichsgrenze überqueren. Letztere sind so lange Reichswasserstraßen, bis sie einen entsprechend ausgezeichneten Reichs- und Zollhafen treffen.
(3) Reichshäfen sind alle Häfen mit regelmäßigem internationalem Waren- oder Personenverkehr, sowie alle Häfen, die dem regelmäßigen umfangreichen Verkehr mit den Kolonien dienen.
(4) Reichskriegshäfen sind all jene Hafenanlagen, in denen schwimmende Verbände der kaiserlichen Marine liegen.


§ 2 Hafenämter

(1) Alle Zollfragen in Reichshäfen werden von Hafenämtern geregelt. Das Reich richtet in jedem Reichshafen ein Zollamt ein.
(2) Die Hafenämter sind dem Reichshafenamt unterstellt. Das Reichshafenamt ist dem für Finanzfragen zuständigen Reichsministerium zugeordnet.
(3) Der Wirkungsbereich der Hafenämter bildet eine Zollzone, innerhalb der die Verladung zu verzollenden Waren durchgeführt werden muss. Häfen, die kein eigenes Hafenamt besitzen, werden dem nächstgelegenen Hafenamt zugeteilt und können zu verzollende Ware erst nach entsprechender Genehmigung durch das zuständige Hafenamt durchführen.


§ 3 Zollhäfen

(1) Überfließt eine Wasserstraße eine Grenze des Reiches ist am nächsten, hierzu geeigneten, Hafen ein Zollhafen zu errichten, der als Reichshafen dient. In diesem erfolgt die Verzollung aller Güter, die über die Grenze verbracht wurden und die Kontrolle aller mitreisenden Personen. Die Waren gelten in Folge als importiert und werden, auch ohne verladen zu werden, als inländische Waren behandelt.
(2) Bildet eine Wasserstraße die Grenze hat das Reich auf einen Vertrag hinzuarbeiten, der die Rechte und Pflichten der Verzollung auf entsprechender Wasserstraße mit dem Nachbarstaat regelt.


§ 4 Reichsprivilegien

(1) Das Reich hat das Recht den Schiffsverkehr auf Reichswasserstraßen und in Reichshäfen zu regeln und hierfür Lotsen zu prüfen, zu zertifizieren und Listen zu führen.
(2) Das Reich übernimmt die Aufgaben der Wasserpolizei in Reichshäfen und auf Reichswasserstraßen.
(3) Im Kriegsfall werden alle Reichshäfen und ihre zugehörigen Gemeinden der kaiserlichen Marine unterstellt, sofern der Reichsführungsstab nichts anderes verfügt.


§ 5 Betreiber

(1) Die Betreibergesellschaften von Reichshäfen müssen, sofern sie keine öffentliche Stellen des Kaiserreichs oder seiner Reichsländer sind, in Merognia registriere Unternehmen sein, die zu mehr als 50% merognische Eigentümer haben.
(2) Der Reichsführungsstab kann die Vergabe einer entsprechenden Betreiberkonzession oder den Verkauf eines Reichshafens verbieten, wenn die neuen Betreiber oder Eigentümer des Hafens im Auftrag einer feindlichen Macht stehen. Zu diesem Zweck sind alle Konzessionsvergaben und Kaufverträge, die Reichshäfen betreffen, dem Reichsführungsstab mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Umsetzung vorzulegen.


§ 6 Abschließendes

(1) Dieses Gesetzt tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Es ersetzt das Reichshafengesetz.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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