Reichswährungsgesetz (RWäG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichswährungsgesetz (RWäG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Nationale Währung

(1) Nationale Währung auf dem gesamtes Reichsgebiets, in allen Kolonien, Überseegebieten und Protektoraten ist die Merognische Reichsmark, kurz Reichsmark oder Mark, mit Kürzel "RM", Währungsymbol Ʀ (U+01A6 (Yr)).
(2) Eine Merognischen Reichsmark ist unterteilt in einhundert Reichspfennig (kurz Pfennig oder Pf). Die Währung wird in Münzen und Scheinen ausgegeben.
(3) Die Gestaltung der Noten und Münzen der Reichsmark als eindeutig hoheitliche Wertzeichen fällt in die Zuständigkeit des Kaisers, welcher diese mit der Reichsbank koordiniert.


§ 2 Die Reichsbank

(1) Nationale Notenbank des Reiches ist die Merognische Reichsbank, kurz Reichsbank. Sie ist eine reichsunmittelbare juristische Person und hat ihren Sitz in Kargno. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Reichsbank sowie deren Organisation fällt in die Zuständigkeit des Reichsministeriums der Finanzen und untersteht diesem.
(3) Die Reichsbank wirkt an der Währungspolitik mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität zu gewährleisten, legt den Leitzins fest, bestimmt die Geldumlaufmenge, hält und verwaltet die Währungsreserven der Kaiserreichs Merognia, sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland und trägt zur Stabilität der Zahlungs- und Verrechnungssysteme bei. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(4) Die Landeszentralbanken der Reichsländer gelten als Hauptverwaltungen der Reichsbank und sind in ihre Organisation integriert.


§ 3 Gedenk- und Sonderprägungen

(1) Das Prägen von Gedenk- und Sondermünzen liegt im Aufgabenbereich der Reichsbank. Die Genehmigung dazu, wie auch für deren Gestaltung ist vom Kaiser zu erteilen.
(2) Sie haben Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels nach § 1.
(3) Die Ländern können ein Kontingent für Gedenk- und Sonderprägungen bei der Reichsbank beantragen. Die Genehmigung dafür liegt nach Prüfung beim Kaiser.


§ 4 Kurantmünzen

(1) Die Prägung von Kurantmünzen aus Edelmetallen zum Zwecke der Wertanlage, wird durch die Reichsbank nach Bedarf und Prüfung der Zweckmäßigkeit regelmäßig durchgeführt. Die Genehmigung dafür liegt nach Prüfung beim Kaiser.
(2) Die Bezeichnungen Goldtaler, Platintaler oder Silbertaler sind als Verkehrsbezeichnungen zulässig.
(3) Die Reichsländer können Kontingente für Kurantmünzen beantragen. Die Genehmigung dafür liegt nach Prüfung beim Kaiser.
(4) Neben der Reichsmark sind der Kargonische Mark, sowie die Reichsdukate, als Kurantiwährungen ebenso als gesetzliches Zahlungsmittel zugelassen.


§ 5 Aufgaben der Reichsbank

(1) Zu den Aufgaben der Reichsbank gehören außer der in § 2 (3) genannten:
a. Darlehen gemäß den Vorgaben der Reichsregierung zur Wirtschaftsförderung vergeben.
b. Giroeinlagen und andere Einlagen im Sinne der Rücklagenbildung für Geschäftsbanken annehmen;
c. Schecks, Lastschriften, Wechsel, Anweisungen, Wertpapiere und Zinsscheine zum Einzug übernehmen und nach Deckung Zahlung leisten, soweit nicht die Bank für die Gutschrift des Gegenwertes für Schecks, Lastschriften und Anweisungen etwas anderes bestimmt;
d. die Edelmetallreserven des Reiches zu verwalten;
e. alle Bankgeschäfte im Verkehr mit dem Ausland vornehmen;
f. Schecks, die auf sie gezogen sind, nach Deckung bestätigen. Aus dem Bestätigungsvermerk wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten;
(2) Die Reichsbank darf mit dem Reich, den Sondervermögen des Reichs, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 5 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. Für diese Geschäfte darf die Bank dem Reichs, den Sondervermögen des Reiches und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.


§6 Rechnungswesen und Gewinnnutzung

(1) Das Rechnungswesen der Reichsbank hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
(2) 20% des Gewinns ist den Rücklagen zuzuführen. Die Rücklagen dürfen nur dazu verwendet werden, um Wertminderungen auszugleichen und andere Verluste zu decken. 80% des Gewinns ist dem Haushalt des Reichs zuzuführen.


§ 7 Falschgeld

(1) Falschgeld wird von der Reichsbank eingezogen.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, sichergestelltes Falschgeld an die Reichsbank zu übermitteln.
(3) Stellt die Reichsbank die Unechtheit der Banknoten oder Münzen fest, so übermittelt sie der zuständigen Polizeibehörde ein Gutachten und benachrichtigt die übermittlende Stelle.


§ 8 Auflösung

Die Reichsbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.


§ 9 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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