§1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten aller eingetragener Vereine und solcher Vereine, die sich in das Vereinsregister eintragen möchten.
(2) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist jede Vereinigung, zu der sich mehrere natürliche oder juristische Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.
§2 Bildung von Vereinen
(1) Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia ist berechtigt einen Verein zu gründen.
(2) Die Bildung eines Vereins ist dem Reichsministerium des Inneren anzuzeigen.
(3) Jeder Verein muss sich eine Satzung mit Name, Sitz, Organisation und Zweck geben.
(4) Der Name eines jeden Vereins muss so beschaffen sein, dass Verwechslungen mit anderen Vereinen, Parteien oder Unternehmen ausgeschlossen ist.
(5) Vereine, deren Zweck die politische Betätigung in Form der Wahlbeteiligung oder Fraktionsbildung in Parlamenten ist, müssen sich als Parteien im Sinne des PaG registrieren.
(6) Vereine müssen dem Reich dienlich sein und das Reich, den Kaiser, die Bundesfürsten und die Verfassung als ganzes schützen wollen und dürfen diese nicht bekämpfen.
§3 Vereinsregister
(1) Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Rechtsfähige Vereine besitzen die Rechtsform des eingetragenen Vereins. Sie tragen als Zusatz ein "e.V." im Namen.
(3) Die Eintragung in das Vereinsregister ist nur mit korrekter Satzung möglich.
§4 Verbot
(1) Ein Verein kann vom Reichsminister des Inneren, vom Bundesrat oder vom Reichsmarschall verboten werden, sofern er gegen die Maßgaben dieses Gesetztes verstößt.
(2) Der Reichsmarschall, der Bundesrat und das Reichsministerium des Inneren können die Gründung eines Vereins, dessen Ziele dem Reich nicht dienlich sind oder gegen Reichsgesetze verstoßen binnen 72 Stunden nach Bekanntgabe der Vereinsgründung verbieten.
(3) Ein Verbot bleibt so lange bestehen bis das Reichsgericht oder der Bundesrat dieses aufhebt.
(4) Das Vermögen eines verbotenen Vereins wird nach dem Verbot eingezogen und fließt der Reichskasse zu.
(5) Sollte das Verbot aufgehoben werden wird dem Verein eine Entschädigung in Höhe des eingezogenen Vereinsvermögens aus der Reichskasse gezahlt.
§5 Suspendierung des Vereinsstatus
(1) Sollte ein Verein seiner Pflicht zur Erstellung einer korrekten Satzung nicht binnen 14 Tagen nachkommen, so kann der Verein bis zur Erstellung einer korrekten Satzung suspendiert werden.
(2) Diese Suspendierung ist nach Beseitigung der Mängel sofort aufzuheben.
§6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Allen bisher im Vereinsregister notierten Vereine haben einen Monat Zeit sich eine Satzung nach den aktuellen Maßgaben des Vereinsgesetzes zu geben.
(3) Es ersetzt das vorherige Vereinsgesetz.
Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016
Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016
Kargno, 1. Dezember 2016
Vereinsgesetz (VerG)
Gesetzesblatt
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- Arstokar von Eichendorff
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Vereinsgesetz (VerG)
#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

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