PRÄAMBEL
Im Kaiserreich Merognia wird aufgrund von Traditionsbewusstsein und gepflegtem Umgang mit den Mitmenschen auf Höflichkeit im Umgang miteinander Wert gelegt. Im Bewusstsein dieser Tradition und dem Bewusstsein, Lob und Anerkennung von Leistung und Benehmen auszeichnen zu können, gibt sich das Volk der Merogen dieses Gesetz, um diese Tradition in schriftlicher Form festzuhalten.
Artikel 1 [Erlangung eines Titels]
Sektion 1 Seine Majestät der Kaiser kann jeden Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia durch die Vergabe eines Ordens oder die Erhebung in den Adelsstand ehren.
Sektion 2 Um zu einer höheren Adelsstufe zu gelangen, wird der vorherige Besitz der unteren erfordert. Ausnahmen können jedoch aus besonderer Gnade des Kaisers stattfinden.
Sektion 3 Anerkannte Hochschulen des In- und Auslandes sind dazu befugt, akademische Titel zu vergeben. Diese Titel können in Verbindung mit Adelstiteln getragen werden.
Artikel 2 [Orden]
Sektion 1 Die Orden, die durch den Kaiser vergeben werden können, sind die folgenden:
- a. der kaiserlich meroge Verdienstorden in Gold;
b. das kaiserlich meroge Ritterkreuz des Verdienstorden;
c. das kaiserlich meroge Verdienstzeichen.
- a. Der kaiserlich meroge Verdienstorden in Gold wird an Personen vergeben, die einen besonderen Verdienst um das kaiserliche Haus oder den Merogen Staat geleistet haben. Er ist das höchste Ehrenzeichen, dass durch den Kaiser vergeben werden kann.
b. Das kaiserlich meroge Ritterkreuz des Verdienstordens wird an Personen vergeben, die einen Verdienst um das kaiserliche Haus oder den Merogen Staat geleistet haben.
c. Das kaiserlich meroge Verdienstzeichen wird an Personen vergeben, die in ihrem Amte, dass sie im Rahmen des Grundgesetz oder der Gesetze des Kaiserreichs Merognia, oder im Rahmen von Kultur, Sport oder Wissenschaft, einen besonderen Verdienst geleistet haben und überaus hohen Einsatz zeigten.
- a. Der Träger des kaiserlich merogen Verdienstorden in Gold und des kaiserlich merogen Verdienstzeichens dürfen sich als "Inhaber" desselben bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.
b. Der Träger des kaiserlich merogen Ritterkreuzes des Verdienstordens dürfen sich als "Ritter des merogen Verdienstordens" bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.
Sektion 1 Der Kaiser ist berechtigt, merogen Staatsbürgern, die besondere Verdienste für das Kaiserreich, das kaiserliche Haus oder den merogen Staat geleistet haben, einen Adeltstitel zu verleihen.
Die folgend aufgelisteten Titel sind der Rangfolge nach geordnet, wobei der höchste Titel zuerst aufgelistet ist:
- I. König | Königin
II. Erzherzog|Erzherzogin
III. Großherzog|Großherzogin
IV. Großfürst|Großfürstin
V. Kurfürst|Kurfürstin
VI. Herzog|Herzogin
VII. Landgraf|Landgräfin
VIII. Pfalzgraf|Pfalzgräfin
IX. Markgraf|Markgräfin
X. Fürst|Fürstin
XI. Graf|Gräfin
XII. Burggraf|Burggräfin
XIII. Baron|Baronin
XIV. Freiherr|Freifrau
XV. Landmann | Landfrau
XVI. Ritter | Ritterin
XVII. Junker|Junkfrau
XVIII. Edler|Edle
XIX. Herr von|Frau von
Sektion 1 Der Kaiser und seine Gemahlin sind immer mit "Majestät" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sektion 2 Die sonstigen Mitglieder des Kaisershauses sind immer mit "kaiserliche Hoheit" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sektion 3 Der Hohe Primus der nirnischen Kirche ist immer mit "Euer Heiligkeit" anzusprechen.
Sektion 4 Die Mitglieder des Adelsstandes sind immer wie folgt oder mit entsprechendem Plural anzusprechen:
- a) König | Königin
- [" (Königliche) Majestät "]
- [" Kaiserliche / Königliche Hoheit "]
- [" Hochherzogliche Hoheit (Anrede: Allerdurchlauchtigster) "]
- [" Fürstliche Hoheit "]
- [" Fürstliche Hoheit "]
- [" (Herzogische) Hoheit (regierend), Durchlaucht (standesherrlich/mediatisiert) "]
- [" (Gräfische) Hoheit, Durchlaucht "]
- [" Hoheit, Durchlaucht "]
- [" Hoheit, Durchlaucht, Erlaucht "]
- [" Hoheit, Hochfürstliche Durchlaucht (regierend), Durchlaucht (mediatisiert, ebenso Titularfürsten) sonst: Fürstliche Gnaden "]
- [" Erlaucht (regierender oder mediatisierter Reichsgraf), sonst: Hochgeboren "]
- [" Erlaucht (regierender oder mediatisierter Reichsgraf), sonst: Hochgeboren "]
- [" Hochwohlgeboren "]
Sektion 6 Angehörige der staatlichen Verwaltung sind mit "Exzellenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sektion 7 Theurgiste sind immer mit "Eure heilige Eminenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sektion 8 Manhere sind immer mit "Eminenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sektion 9 Die Mitglieder des diplomatischen Korps sind immer mit "Exzellenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen. Dies gilt auch für ausländische Diplomaten.
Sektion 10 Akademische Titel jedweder Art werden allesamt gleichbehandelt dem "Herr" bzw. "Frau" nachgestellt.
Artikel 5 [Verzicht; Vererbung]
Sektion 1 Auf den Adel oder einen Orden kann freiwillig verzichtet werden. Ein Verzicht muss jedoch Seiner Majestät dem Kaiser angezeigt werden.
Sektion 2 Durch bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen Adelstitel nicht, weder für den Nichtgebrauchenden, noch für die Nachkommenschaft.
Sektion 3 Die in Artikel 3 genannten Titel gehen ebenfalls auf den Ehegatten des Geehrten über. Der Ehegatte verliert den Titel im Fall der Witwen- bzw. Witwerschaft nur bei anschließender neuer Heirat. Im Falle der Trennung geht dem Ehegatten der Titel sofort verloren.
Artikel 6 [Zuwiderhandlungen]
Sektion 1 Das Vergehen gegen dieses Gesetz kann als Beleidigung angesehen werden und entsprechend geahndet werden, wenn der durch die Nicht-Beachtung Betroffene dies so fordert.
Sektion 2 Gegenüber ausländischen Gästen wird Nachsicht gewaltet, so sie nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des Vergehens keine Kenntnis von den Bestimmungen dieses Gesetzes gehabt haben.
Artikel 7 [Gültigkeitsbestimmungen]
Sektion 1 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Es gilt rückwirkend.
gegenem zu Kargno, 17. Oktober 2017
gez. der Kaiser

