Gesetz zur Schaffung der Reichsinfrastruktur (RVG)

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz zur Schaffung der Reichsinfrastruktur (RVG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz zur Schaffung der Reichsinfrastruktur


(Reichsverkehrsgesetz - RVG)



I. Übergreifendes


§ 1 Sinn und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Schaffung der internenbInfrastruktur unter Beachtung des Artikels 16 Absatz 2 der Reichsverfassung.

§ 2 Umfang
Die interne Infrastruktur besteht aus
1.) den Reichsfernstraßen,
2.) Zugverbindungen und
3.) Wasserstraßen.

§ 3 Zuständigkeit
(1) Der Reichskanzler wird ermächtigt die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde zu schaffen.
(2) Hat der Reichskanzler keine Extra-Behörde geschaffen, so ist die Behörde zuständig, welche auch für das Reichsregisterwesen zuständig ist.

§ 4 Reichsverkehrsplan
(1) Es ist ein Reichsverkehrsplan zu erarbeiten.
(2) Im Reichsverkehrsplan ist die Herrichtung der nach § 2 umfassenden Infrastruktur zeitlich und prioritätenmäßig anzugeben.

II. Reichsfernstraßen


§ 5 Definition der Reichsfernstraße
Die Reichsfernstraße ist eine Schnellstraße, welche die Länder überörtlich miteinander verbindet.

§ 6 Organisation
(1) Die Reichsfernstraßen haben ein 'R' anzuführen.
Anschließend werden die Reichsfernstraßen fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 2 nummeriert.
(2) Reichsfernstraßen, welche von Norden nach Süden führen erhalten eine ungerade Zahl. Reichsfernstraßen, welche von Westen nach Osten führen erhalten eine gerade Zahl.

§ 7 Überschneidung mit Landesstraßen
(1) Mit den reichsländischen Behörden ist zusammenzuarbeiten.
(2) Es sollen nur solche Straßen als Reichsfernstraßen hergestellt werden, welche keine Landesstraßen ausschließlich ersetzen. In jedem Fall ist die Überörtlichkeit für Reichszwecke zu bewerten.

III. Zugverbindung und Wasserstraßen


§ 8 Allgmeines
(1) Zugverbindungen und Wasserstraßen sind so zu gestalten, dass der Güterverkehr größtenteils auf diesen Wegen abgewickelt wird. Hierbei sind wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.
(2) Zivile interessen sind bei den Zugverbindungen zusätzlich zu berücksichtigen.

§ 9 Zugverbindungen
(1) Es ist vom Reichsminister ein Schienenverkehrsnetz herzustellen.
(2) Die unmittelbare Nutzung des Schienverkehrsnetz ist örtlichen Transportunternehmen nicht gestattet.
(3) Die mittelbare Nutzung des Schieneverkehrsnetz ist nur gegen wirtschaftlich angemessenen Entgelt zugelassen.
(4) Der zuständigen Behörde wird gestattet hierfür eine Reichseisenbahn einzurichten.
(5) Preise sind so zu gestalten, dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Überschüsse dürfen nur für Investitionsrücklagen verwandt werden und dürfen höchstens 15 % vom Gesamtergebnis ausmachen.

§ 10 Wasserstraßen
(1) Für die Nutzung von Wasserstraßen bedarf es einer öffentlichen Ausweisung solcher Straßen. Eine sonstige Nutzung von natürlichen Gewässern ist nicht gestattet.
(2) Künstliche Gewässer sind generell öffentlich nutzbar.
(3) Die Unterhaltung natürlicher Gewässer und die Herrichtung künstlicher Gewässer muss im Einklang mit der Natur erfolgen. Es darf keine Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes und der Natur zugunsten von Wasserstraßen erfolgen.

IV. Schlussbestimmungen


§ 11 Inkraftreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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