Gesetz über die Staatsreligion im Kaiserreich Merognia (StaatsRegG)

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Arstokar von Eichendorff
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Gesetz über die Staatsreligion im Kaiserreich Merognia (StaatsRegG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz über die Staatsreligion im Kaiserreich Merognia (StaatsRegG)



§1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz trifft genauere Regelungen den Art. 1b Abs. 2 der Reichsverfassung betreffend.


§2 Über die Förderung der nirnschen Konfession

(1) Den nirnischen Konfessionen kommt durch das Reich eine besondere Förderung zu.
(2) Diese Förderung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes die folgenden Formen annehmen:
  • (a) Die Reichsregierung fördert über Reichshaushalt die Einrichtung und den Betrieb konfessionsgebundener Bildungseinrichtungen. Darunter fallen Schulen, Universitäten und sonstige Bildungseinrichtungen. Diese Regelung erstreckt sich ebenso auf die fiskalische Unterstützung der Kirchen die Ausbildung des Kirchenpersonals betreffend.
    (b) Die Reichsregierung sichert den nirnischen Konfessionen eine angemessene Teilhabe an der politischen Entscheidungsfindung zu. Sie richtet zu diesem Zweck Vertretungsposten im Reichskabinett für dieselben ein. Diese haben beratende Funktion in Bezug auf die Entscheidungen des Reichskabinetts. Ferner wird eine kirchliche Verbindungsstelle im Reichsministerium des Inneren eingerichtet, deren Finanzierung aus den Mitteln desselben geschieht.
    (c) Den nirnischen Konfessionen wird das Recht eingeräumt nach Maßgabe ihres Glaubensbekenntnisses von den gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelungen zu treffen, sofern sie dem Grundgedanken dieser Bestimmungen nicht widersprechen. Eine Überprüfung etwaiger Regelungen erfolgt im Rahmen der Exekutivbefugnisse durch das zuständige Reichsministerium.
    (d) Den nirnischen Konfessionen wird das Recht zugestanden eigenständig Steuern zu erheben. Die Einrichtung der entsprechenden Strukturen erfolgt im Rahmen eines eigenständigen Reichsgesetzes.

§3 Über die Finanzen

Soweit die Förderung im Sinne dieses Gesetzes finanzieller Natur ist, geschieht die Sicherstellung im Rahmen der regulären Haushaltsverabschiedung.


§4 Über das Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage der Ausfertigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.




Beschluss des Reichstages vom 1. Dezember 2016

Beschluss des Bundesrates vom 1. Dezember 2016


Kargno, 1. Dezember 2016
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Unterschrift des Kaisers
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