Reichsstiftungsgesetz (RStiG)

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Arstokar von Eichendorff
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Reichsstiftungsgesetz (RStiG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichsstiftungsgesetz (RStiG)


§ 1 Allgemeines
(1) Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt.
(2) Eine rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person und kann von juristischen wie natürlichen Personen eingerichtet werden.
(3) Stiftungen des Reiches oder der Länder sind besondere Anstalten des öffentlichen Rechts.
(4) Stiftungen juristischer und natürlicher Personen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(5) Der Zweck einer Stiftung darf den Gesetzen, der monarchistischen Ordnung und dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen.

§ 2 Gründung und Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(1) Eine private Stiftung wird durch Bereitstellung des Vermögens für einen Stiftungszweck eingerichtet.
(2) Ihre Gründung wird durch die notarielle Ausfertigung beurkundet.
(3) Wird eine Stiftung durch ein notariell beglaubigtes Testament eingerichtet, so gilt die Beglaubigung des Testaments zugleich als Beurkundung der Stiftung beim Tode des Stifters oder dem im Testament verfügten Beginn der Stiftung.
(4) Eine rechtsfähige Stiftung muss dem Reichsministerium der Finanzen gemeldet werden. Dieses führt die Stiftung als rechtsfähige Stiftung, sofern diese alle in diesem Gesetz benannten Voraussetzungen erfüllt. Eine private Stiftung wird erst mit Anerkennung durch das Reichsministerium der Finanzen rechtsfähig.

§ 3 Gründung einer Stiftung als besondere Anstalt des öffentlichen Rechts
(1) Stiftungen des Reiches oder der Länder können durch oder aufgrund eines Gesetzes oder eines Staatsvertrages zwischen Reichsländern oder dem Reich und Reichsländern gegründet werden.
(2) Das der Stiftung zugrunde liegende Gesetz muss dabei die Satzung der Stiftung festlegen. Ihre Beurkundung erfolgt auf dem Weg der Verkündung des Gesetzes.
(3) Eine Stiftung als besondere Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Aufsicht der einrichtenden Körperschaft. Weiteres regeln die Stiftungsgesetze.

§ 4 Satzung
(1) Jede Stiftung benötigt eine Satzung in der Namen, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe der Stiftung festgelegt sein müssen.
(2) Stiftungen, deren Einrichtung nicht auf unbegrenzte Dauer angelegt ist, müssen in ihrer Satzung den Zeitpunkt und das Verfahren ihrer Auflösung regeln.
(3) Schreibt die Satzung keine Regelungen zur Änderung dieser fest, so kann die Satzung vom Vorstand der Stiftung mit Mehrheit aller Mitglieder geändert werden. Eine Änderung des Stiftungszweckes ist bei rechtsfähigen oder gemeinnützigen Stiftungen nur unter Zustimmung des Reichsministeriums der Finanzen möglich.

§ 5 Organe einer Stiftung
(1) Jede Stiftung benötigt zumindest einen Vorstand, der der Stiftung vorsteht und sie im Rechtsverkehr vertritt.
(2) Seine Zusammensetzung muss für die Dauer des Stiftungszweckes gesichert sein.
(3) Die Organe der Stiftung sind an den Stiftungszweck gebunden. Ihr Handeln ist auf die Erfüllung des Stiftungszwecks auszurichten.

§ 6 Erfüllung des Stiftungszwecks
(1) Eine Stiftung muss auf die Erfüllung ihres Stiftungszweckes hinwirken.
(2) Hierzu muss sie mit ausreichenden finanziellen und organisatorischen Mitteln ausgestattet sein.
(3) Verstößt der Vorstand einer rechtsfähigen Stiftung wiederholt gegen den Stiftungszweck, kann das Reichsministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde die Stiftung maßregeln, sie unter ihre direkte Verwaltung stellen oder auflösen, sofern dies notwendig ist.

§ 7 Gemeinnützigkeit
(1) Eine rechtsfähige Stiftung kann vom Reichsministerium der Finanzen als gemeinnützig anerkannt werden. Diese Anerkennung muss durch das Reichsministerium der Finanzen alljährlich geprüft werden.
(2) Gemeinnützig sind all jene Stiftungen, deren Stiftungszweck und Handeln dem Gemeinwohl dient, inbesondere durch Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur sowie des Sports.
(3) Eine gemeinnützige Stiftung ist von der Zahlung jeglicher Steuern auf ihr Einkommen oder Vermögen befreit. Dies gilt nicht für Unternehmen, die der Stiftung zugehörig sind.

§ 8 Rechenschafts- und Steuerpflicht
(1) Rechtsfähige Stiftungen müssen alljährlich Rechenschaft über Höhe ihres Stiftungsvermögens, sowie die Ausgaben für Verwaltung und die Erfüllung ihres Stiftungszweckes beim Reichsministerium der Finanzen abgeben.
(2) Gemeinnützige Stiftungen müssen alljährlich Rechenschaft über die Höhe ihres Stiftungsvermögens, ihre detaillierten Einnahmen und Ausgaben, die Erfüllung ihres Stiftungszweckes wie ihre Tätigkeiten für das Gemeinwohl beim Reichsministerium der Finanzen Rechenschaft ablegen.
(3) Die Stiftung von Vermögen und die Übertragung von Vermögen an eine Stiftung ist steuerfrei. Gewinne einer Stiftung durch unternehmerische Tätigkeiten unterliegen der Einkommenssteuerpflicht, sofern dieses Gesetz keine anderen Regeln trifft.
(4) Die Übertragung von Stiftungsvermögen an eine juristische oder private Person ist Einkommenssteuerpflichtig, sofern die Stiftung nicht gemeinnützig ist. Verwaltet eine Stiftung ein Erbe um es an eine Erbengemeinschaft oder einen Erben auszuschütten ist die Ausschüttung erbschaftssteuerpflichtig. Die Einkommenssteuerpflicht entfällt in diesem Falle.

§ 9 Abschließendes
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Juristische Personen, die bisher stiftungsähnlichen Charakter haben können per Änderung ihrer Satzung in Stiftungen umgewandelt werden, sofern die Bedingung zur Gründung einer Stiftung erfüllt werden können.



Beschluss des Bundesrates vom 15. April 2017

geg. zu Kargno, 15. April 2017
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Unterschrift des Kaisers
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