Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno
Reichshärtefall- und Sonderbedarfsverordnung
(RHSVO)
Vom 16. August 2026
Aufgrund des § 10 und § 15 des Reichssozialgesetzbuches (RSGB) sowie des § 11 des Reichsverwaltungsaktsgesetzes (RVaG) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung der Wohlfahrtsverbände:
§ 1 [Grundsatz und Abgrenzung zum Regelsatz]
(1) Diese Verordnung regelt gesetzliche Ansprüche auf einmalige Beihilfen, laufende Sonderbedarfe und Notfallhilfen für Bürger mit geringem Einkommen oder im Bezug von Leistungen nach dem RSGB, soweit diese Bedarfe nicht durch den pauschalierten monatlichen Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Einmalige Leistungen nach dieser Verordnung werden als reiner Staatszuschuss gewährt und dürfen nicht mit dem regulären Bürgergeld oder der Grundsicherung verrechnet werden.
§ 2 [Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten]
(1) Bei erstmaliger Begründung eines eigenen Hausstandes, nach Wohnungsbrand, Naturkatastrophe, Entlassung aus dem Strafvollzug oder nach Trennung vom Ehepartner besteht Anspruch auf eine pauschale Beihilfe zur Wohnungserstausstattung.
(2) Die Beihilfe umfasst die erforderlichen Mittel für Mobiliar, Haushaltsgroßgeräte und Hausrat in folgender Höhe:
- Ein-Personen-Haushalt: 1.800 RM,
- Zwei-Personen-Haushalt: 2.500 RM,
- Für jedes Kind oder jede weitere Person im Haushalt: zusätzliche 500 RM.
§ 3 [Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt]
(1) Werdende Mütter haben ab der 12. Schwangerschaftswoche Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für Umstandskleidung in Höhe von 300 RM.
(2) Zur Geburt eines Kindes wird eine pauschale Beihilfe für die Säuglingserstausstattung (Babykleidung, Kinderwagen, Wickelkommode, Babybett, Pflegebedarf) in Höhe von 1.000 RM gewährt. Die Auszahlung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin.
(3) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 für jedes weitere neugeborene Kind um 700 RM.
§ 4 [Bedarfe für Bildung, Klassenfahrten und gesellschaftliche Teilhabe]
(1) Für Kinder, Jugendliche und Auszubildende im Haushalt von Leistungsberechtigten werden folgende Bedarfe vollständig gesondert übernommen:
- die tatsächlichen Kosten für eintägige und mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten von Kindertagesstätten und Schulen nach dem LBG,
- ein persönliches Schulbedarfspaket in Höhe von insgesamt 200 RM pro Schuljahr (130 RM zum 1. Schulhalbjahr und 70 RM zum 2. Schulhalbjahr),
- nachgewiesene Aufwendungen für eine notwendige schulische Lernförderung (Nachhilfe),
- die Kosten für ein gemeinschaftliches Schulmittagessen,
- ein pauschaler Teilhabebetrag in Höhe von 25 RM monatlich für Vereinsbeiträge im Sport-, Musik- und Kulturbereich.
(1) Für Kranke und Genesende, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein monatlicher Ernährungsmehrbedarf gezahlt:
- bei Zöliakie und Sprue: 120 RM,
- bei Niereninsuffizienz mit Dialysekost: 100 RM,
- bei konsumierenden schweren Erkrankungen (unter anderem Krebserkrankungen, schwere Tuberkulose): 90 RM.
§ 6 [Unabweisbare Härtefälle und Notlagendarlehen]
(1) Liegt ein im Einzelfall unabweisbarer, lebensnotwendiger Bedarf vor, der weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, ist die Leistung als zinsloses Darlehen der Reichssozialversicherungsanstalt zu erbringen.
(2) Notlagendarlehen werden insbesondere gewährt zur:
- Abwendung drohender Energie- und Stromsperren,
- Tilgung von Mietrückständen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
- Sofortbeschaffung unaufschiebbarer medizinischer Hilfsmittel außerhalb des regulären Leistungskatalogs.
§ 7 [Antragsverfahren und Sofortauszahlung]
(1) Über Anträge auf Beihilfen nach den §§ 2 bis 4 ist innerhalb von zehn Werktagen verbindlich zu entscheiden.
(2) Bei akuter Notlage (Stromsperre, drohende Räumung, Mittellosigkeit) ist dem Antragsteller am Tage der Vorsprache ein unverzüglicher Barvorschuss zu gewähren.
§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Kargno, den 16. August 2026.
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Der Reichsminister für Soziales

