[AUSSPRACHE] Verordnung über die Errichtung regionaler Sozialberatungs- und Ombudsstellen (RSocVO)

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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Verordnung über die Errichtung regionaler Sozialberatungs- und Ombudsstellen (RSocVO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Verordnung über die Errichtung regionaler Sozialberatungs- und Ombudsstellen
(Reichssozialberatungs- und Ombudsstellenverordnung – RSocVO)
Vom 16. August 2026

Aufgrund des § 2 des Reichssozialgesetzbuches (RSGB) und des Gesetzes über die Reichsverwaltung (RVerwG) verordnet der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Soziales und dem Reichsminister der Justiz:

§ 1 [Errichtung und Organisationsstruktur]
(1) Zur Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zum Sozialrecht, zur neutralen Aufklärung der Bevölkerung über bestehende Sozialansprüche und zur außergerichtlichen Schlichtung von Konflikten zwischen Bürgern und den Sozialbehörden wird in jedem Landkreis, in jeder kreisfreien Stadt sowie im Reichsdistrikt Kargno eine regionale Sozialberatungs- und Ombudsstelle eingerichtet.
(2) Die Sozialberatungsstellen werden von der Reichssozialversicherungsanstalt in organisatorischer Zusammenarbeit mit den Landkreisen und den anerkannten Wohlfahrtsverbänden getragen und aus Mitteln des Reichshaushalts finanziert.

§ 2 [Aufgaben der regionalen Sozialberatungsstellen]
(1) Die Sozialberatungsstellen haben die Aufgabe:
  • Bürger über alle Leistungen des RSGB, des Bürgergeldes, des Wohngeldes (RWoG), der Ausbildungsförderung (RAFöG) und des Elterngeldes (RFamG) umfassend und unentgeltlich zu beraten,
  • Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Ausfüllung von Leistungsanträgen, Formularen und Nachweisen zu leisten,
  • auf Wunsch des Bürgers die Berechnungen von Sozialbescheiden rechnerisch und sachlich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen,
  • auf drohende Verjährungen, Fristen oder den Verlust von Leistungsansprüchen hinzuweisen.
(2) Die Beratung ist streng vertraulich, parteipolitisch unabhängig und für jeden Ratsuchenden kostenfrei.

§ 3 [Das Amt des unabhängigen Sozialombudsmanns]
(1) Jeder regionalen Beratungsstelle steht ein unabhängiger Sozialombudsmann des Reiches vor.
(2) Der Sozialombudsmann wird auf Vorschlag des örtlichen Kreistages oder Stadtrates durch das Reichsministerium für Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Zum Ombudsmann kann nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt, ein abgeschlossenes Studium des Sozialwesens oder langjährige Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit besitzt.
(3) Der Sozialombudsmann ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig, an keinerlei Weisungen von Behörden gebunden und nur dem Recht und Gesetz unterworfen.

§ 4 [Befugnisse und Vermittlungsverfahren]
(1) Wendet sich ein Bürger mit einer Beschwerde über das Handeln oder die Untätigkeit einer Sozialbehörde oder der Reichssozialversicherungsanstalt an den Ombudsmann, leitet dieser ein formloses Schlichtungsverfahren ein.
(2) Der Ombudsmann ist befugt:
  • vollständige Einsicht in alle Akten und Verwaltungsvorgänge der betroffenen Behörde zu nehmen,
  • von den zuständigen Sachbearbeitern und Amtsleitern innerhalb von fünf Werktagen schriftliche oder mündliche Stellungnahmen einzufordern,
  • an behördlichen Anhörungen beratend und unterstützend an der Seite des Bürgers teilzunehmen,
  • der Behörde förmliche Abhilfeempfehlungen zur Korrektur fehlerhafter Bescheide zu unterbreiten.
(3) Folgt eine Behörde der Empfehlung des Ombudsmanns nicht, hat sie dies innerhalb von sieben Tagen schriftlich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Ombudsmann und der übergeordneten Dienstaufsicht zu begründen.

§ 5 [Bürgerbeistand im Widerspruchs- und Klageverfahren]
(1) Führt das Vermittlungsverfahren nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, unterstützt die Beratungsstelle den Bürger bei der fristgerechten Einlegung des förmlichen Widerspruchs nach dem Reichsverwaltungsaktsgesetz (RVaG).
(2) Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes kann der Ombudsmann beim Kammergericht unmittelbar die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 79 RRGB für den Bürger beantragen.

§ 6 [Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz]
(1) Die Mitarbeiter der Beratungs- und Ombudsstellen sind zur absoluten Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Beratung bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ratsuchenden verpflichtet.
(2) Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Behörden, Arbeitgeber oder Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Betroffenen strengstens untersagt und stellt einen schweren Dienstverstoß sowie ein Vergehen nach dem Datenschutzgesetz (DsG) dar.

§ 7 [Jahresbericht]
Die Sozialombudsleute erstellen jährlich einen zusammenfassenden Tätigkeitsbericht über die aufgetretenen Fehlentwicklungen, Härtefälle und Mängel in der Verwaltungspraxis. Der Bericht wird durch das Reichsministerium für Soziales dem Reichstag und dem Bundesrat vorgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

§ 8 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Kargno, den 16. August 2026.

Der Reichskanzler

Der Reichsminister für Soziales

Der Reichsminister der Justiz
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________________________________
Unterschrift des Kaisers
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