[AUSSPRACHE] Reichsstraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Reichsstraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Reichsstraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO)
Vom 16. August 2026

Aufgrund des § 3 des Reichsverkehrsgesetzes (RVG) sowie des § 11 des Reichsverwaltungsaktsgesetzes (RVaG) verordnet das Reichsministerium für Verkehr, Infrastruktur und Bauwesen im Einvernehmen mit dem Reichsministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates:

ABSCHNITT 1: ZULASSUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 1 [Zulassungspflicht und Kraftfahrt-Reichsamt]
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie von der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle zum Verkehr zugelassen sind und ein amtliches Kennzeichen führen.
(2) Die zentrale Erfassung aller zugelassenen Kraftfahrzeuge, Fahrzeughalter und Typengenehmigungen erfolgt im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Reichsamtes (KRA).

§ 2 [Zulassungsvoraussetzungen und Betriebserlaubnis]
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs wird erteilt, wenn:
1. das Fahrzeug einem amtlich genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelbetriebserlaubnis der Prüfstelle vorliegt,
2. eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen- und Sachschäden nachgewiesen wird,
3. der Fahrzeughalter seinen Hauptwohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiet besitzt.
(2) Mit der Zulassung erhält der Halter die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

ABSCHNITT 2: BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN

§ 3 [Beschaffenheit und technische Ausrüstung]
(1) Kraftfahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar belästigt.
(2) Jedes mehrspurige Kraftfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen ausgerüstet sein (Betriebsbremse und Feststellbremse).
(3) Kraftfahrzeuge müssen mit weißem Abblend- und Fernlicht an der Fahrzeugfront sowie mit zwei roten Schlussleuchten, zwei Bremsleuchten und gelben Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) am Heck ausgerüstet sein.
(4) Wegen des im Reich geltenden Linksverkehrs (§ 2 StVO) müssen die Scheinwerfer asymmetrisch so eingestellt sein, dass die linke Fahrbahnseite weiter ausgeleuchtet wird, ohne den Gegenverkehr zu blenden.

§ 4 [Geräusch- und Abgasgrenzwerte]
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach dem Stand der Technik so gedämpft sein, dass Geräusch- und Schadstoffemissionen die durch das Umweltreichsamt (URA) und das Verkehrsministerium festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten.
(2) Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind mit Schalldämpfern und Abgasreinigungsanlagen auszurüsten. Das vorsätzliche Entfernen von Schalldämpfern ist verboten und führt zum sofortigen Erlöschen der Betriebserlaubnis.

ABSCHNITT 3: PERIODISCHE FAHRZEUGÜBERPRÜFUNG (HAUPTUNTERSUCHUNG)

§ 5 [Regelmäßige Hauptuntersuchung (Prüfplakette)]
(1) Die Halter von zugelassenen Kraftfahrzeugen haben ihre Fahrzeuge in regelmäßigen Zeitabständen auf eigene Kosten durch amtlich anerkannte Sachverständige (Technischer Überwachungsdienst des Reiches) auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen.
(2) Die Untersuchungsfristen betragen:
1. für Personenkraftwagen: erstmals 36 Monate nach Erstzulassung, danach alle 24 Monate,
2. für Lastkraftwagen und Busse: alle 12 Monate,
3. für Krafträder: alle 24 Monate.
(3) Bei mängelfreiem Zustand wird die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichenschild angebracht. Ein Betrieb ohne gültige Plakette ist verboten.

ABSCHNITT 4: ORDNUNGSWIDRIGKEITEN UND SCHLUSS

§ 6 [Bußgeldvorschriften]
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug ohne Zulassung, ohne Versicherungsschutz oder mit schwerwiegenden technischen Mängeln im öffentlichen Straßenverkehr führt oder dessen Inbetriebnahme als Halter anordnet, handelt ordnungswidrig und wird mit einer Geldbuße bis zu 1.000 RM belegt. Bei schwerer Verkehrsgefährdung wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 67 StGB).

§ 7 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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