[AUSSPRACHE] Reichstelemedien- und Digitalisierungsgesetz (RTmG)

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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Reichstelemedien- und Digitalisierungsgesetz (RTmG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Reichstelemedien- und Digitalisierungsgesetz
(RTmG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur rechtlichen Sicherung und Ordnung elektronischer Informations-, Kommunikations- und Mediendienste (Telemedien) im Weltnetz, zur Regelung der Verantwortlichkeit von Dienstanbietern, zur Gewährleistung von Transparenz und Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr sowie zum Schutze der Integrität digitaler Kommunikationsinhalte hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 4, 7, 11 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 [Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung]
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (Telemedien), die im Reichsgebiet angeboten oder geschäftsmäßig betrieben werden.
(2) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind alle elektronischen Übermittlungs-, Abruf- und Bereitstellungsdienste von Texten, Bildern, Tönen, Datenbeständen oder Programmen über das Weltnetz oder geschlossene Datennetze.
(3) Reine Telekommunikationsübertragungsdienste unterliegen vorrangig dem Post- und Fernmeldegesetz (PFmG). Druckwerke und Rundfunksendungen unterliegen dem Reichspressegesetz (RPrG).

§ 2 [Zulassungsfreiheit]
Telemedien sind im Rahmen der Reichsgesetze zulassungs- und anmeldefrei. Besondere Konzessionspflichten nach dem PFmG bleiben unberührt.

ABSCHNITT 2: TRANSPARENZPFLICHTEN UND ELEKTRONISCHER VERKEHR

§ 3 [Allgemeine Informationspflichten (Impressumspflicht)]
(1) Diensteanbieter, die geschäftsmäßige oder der Meinungsbildung dienende Telemedien anbieten, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift der Niederlassung oder des Wohnsitzes,
2. Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (einschließlich einer gültigen elektronischen Postadresse),
3. das Handelsregister oder Vereinsregister nebst der entsprechenden Registernummer beim Kammergericht (§ 6 WG, § 3 VerG),
4. bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde,
5. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach dem UStG.

§ 4 [Elektronische Verträge und Signaturen]
(1) Verträge können auf elektronischem Wege geschlossen werden, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich notarielle Beurkundung vorschreibt (§ 9 BGB).
(2) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die den technischen Richtlinien des Reichsamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (RSI) entspricht, steht der eigenhändigen Namensunterschrift im Rechtsverkehr gleich.

ABSCHNITT 3: VERANTWORTLICHKEIT UND HAFTUNG DER DIENSTEANBIETER

§ 5 [Eigene und fremde Inhalte]
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern (Host-Provider, Forenbetreiber), nicht verantwortlich, sofern:
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben, und
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangt haben (Notice-and-Takedown).
(3) Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen allgemein zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

ABSCHNITT 4: SANKTIONEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 6 [Bußgeldvorschriften]
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Informationspflicht nach § 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder rechtswidrige Inhalte nach Kenntniserlangung nicht sperrt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 RM belegt werden.

§ 7 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
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________________________________
Unterschrift des Kaisers
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