[AUSSPRACHE] Reichsbeamtengesetz (RBG)

Die Länderkammer des Reiches
Antworten
Nachricht
Autor
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

[AUSSPRACHE] Reichsbeamtengesetz (RBG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Reichsbeamtengesetz
(RBG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur Sicherung eines rechtsstaatlichen, integren, unparteiischen und leistungsfähigen Berufsbeamtentums im Kaiserreich Merognia, zur Regelung der Rechte und Pflichten der Staatsdiener der Krone sowie zur Festlegung der Laufbahnen und Disziplinarmaßnahmen hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 20 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DAS BEAMTENVERHÄLTNIS

§ 1 [Rechtsstellung und Begriffsbestimmung]
(1) Der Reichsbeamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu Seiner Majestät dem Kaiser und dem Kaiserreich Merognia.
(2) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändigung einer kaiserlichen Ernennungsurkunde begründet.
(3) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich ein Beamtenverhältnis auf Probe, auf Zeit oder auf Widerruf vorschreibt.

§ 2 [Ernennungsvoraussetzungen]
In das Beamtenverhältnis des Reiches darf nur berufen werden, wer:
1. Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia ist,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit uneingeschränkt für die monarchische und verfassungsmäßige Ordnung des Reiches einzutreten,
3. die vorgeschriebene Vorbildung und Laufbahnbefähigung besitzt,
4. das 18. Lebensjahr vollendet hat und amtsärztlich diensttauglich ist,
5. ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorweist.

§ 3 [Diensteid]
Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre Treue Seiner Majestät dem Kaiser, Gehorsam den Gesetzen des Reiches und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir die Neun helfen.“
Der religiöse Eidzusatz kann weggelassen werden.

ABSCHNITT 2: PFLICHTEN DES BEAMTEN

§ 4 [Allgemeine Dienstpflichten und Neutralität]
(1) Der Beamte dient dem gesamten Volk und hat seine Aufgaben unparteiisch, gerecht und nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Reiches zu erfüllen.
(2) Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, wie es das Ansehen des Kaiserreiches und der Respekt vor seinem Amt erfordern.

§ 5 [Weisungsgebundenheit und Remonstrationspflicht]
(1) Der Beamte ist verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen.
(2) Hat der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, hat er diese Bedenken unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Bestätigt der Vorgesetzte die Anordnung schriftlich, ist der Beamte von der eigenen Verantwortung befreit und zur Ausführung verpflichtet, es sei denn, die Anordnung verletzt die Menschenwürde oder verlangt die Begehung eines Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch.

§ 6 [Amtsverschwiegenheit und Streikverbot]
(1) Der Beamte hat über alle ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Kollektive Arbeitsniederlegungen, Streiks und Dienstverweigerungen sind dem Beamten ausnahmslos verboten (§ 22 RArG).

ABSCHNITT 3: RECHTE DES BEAMTEN UND LAUFBAHNEN

§ 7 [Fürsorgepflicht und Kündigungsschutz]
(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit zu schützen.
(2) Beamte auf Lebenszeit besitzen einen allumfassenden Kündigungsschutz (§ 5 RKschG). Eine Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst kann ausschließlich im förmlichen Disziplinarverfahren durch richterliches Urteil des Kammergerichts ausgesprochen werden.

§ 8 [Laufbahngruppen und Amtsbezeichnungen]
Die Laufbahnen im Reichsdienst gliedern sich gemäß der Amtsbezeichnungsverordnung in:
1. Einfacher Dienst: Amtsgehilfe, Oberamtsgehilfe, Aufseher, Oberaufseher, Amtsassistent.
2. Mittlerer Dienst: Assistent, Sekretär, Obersekretär, Hauptsekretär, Amtsinspektor.
3. Gehobener Dienst: Inspektor, Oberinspektor, Amtmann, Oberamtmann, Amtsrat.
4. Höherer Dienst: Rat, Oberrat, Geheimer Rat, Wirklicher Geheimer Rat, Ministerialrat, Ministerialdirigent, Ministerialdirektor.

ABSCHNITT 4: DISZIPLINARWESEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9 [Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahmen]
(1) Begeht der Beamte schuldhaft eine Pflichtverletzung, begeht er ein Dienstvergehen.
(2) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße bis zu einem Monatsgehalt, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung im Dienstgrad und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit Verlust des Pensionsanspruchs.
(3) Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen Bestechlichkeit (§ 62 StGB, § 2 AkG) endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes.

§ 10 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Benutzeravatar
Arstokar von Eichendorff
{ Kaiser(in) }
{ Kaiser(in) }
--- Bewohner Ughklirns ---
Beiträge: 405
Registriert: Sa 29. Jul 2017, 02:22
Wohnort: Schloß Knogry
Alter: 27
Kontaktdaten:

Merognia: Adel

Alternative: Reichsbesoldungsgesetz und Reichsbesoldungsordnung (RBesG)

#2 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Reichsbesoldungsgesetz
(RBesG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur Festlegung einer leistungsgerechten, auskömmlichen und reichseinheitlichen Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten des Reiches hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESOLDUNGSGRUNDSÄTZE

§ 1 [Anspruch auf Besoldung]
(1) Der Beamte, Richter und Soldat hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf eine dem Amt angemessene Besoldung.
(2) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Die Besoldung umfasst:
1. das Grundgehalt,
2. den Familienzuschlag,
3. Zulagen und Vergütungen,
4. Auslandsdienstbezüge bei Verwendung außerhalb des Reichsgebietes.

§ 2 [Kürzung und Abtretung]
(1) Der Anspruch auf Besoldung kann nicht abgetreten oder verpfändet werden, soweit er der Pfändungsgrenze nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz (ZvG) unterliegt.
(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, verliert er für die Dauer des Fernbleibens den Anspruch auf Bezüge.

ABSCHNITT 2: REICHSBESOLDUNGSORDNUNG (RBO)

§ 3 [Besoldungsordnung A (Aufsteigende Gehälter)]
Das monatliche Grundgehalt in der Besoldungsordnung A staffelt sich nach Dienstaltersstufen wie folgt:

Einfacher Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 1 (Amtsgehilfe): 1.500 RM bis 1.700 RM
  • Besoldungsgruppe A 2 (Oberamtsgehilfe): 1.600 RM bis 1.800 RM
  • Besoldungsgruppe A 3 (Aufseher): 1.700 RM bis 1.900 RM
  • Besoldungsgruppe A 4 (Oberaufseher, Amtsassistent): 1.800 RM bis 2.050 RM
Mittlerer Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 5 (Assistent): 2.050 RM bis 2.300 RM
  • Besoldungsgruppe A 6 (Sekretär): 2.150 RM bis 2.450 RM
  • Besoldungsgruppe A 7 (Obersekretär): 2.300 RM bis 2.650 RM
  • Besoldungsgruppe A 8 (Hauptsekretär): 2.450 RM bis 2.850 RM
  • Besoldungsgruppe A 9 (Amtsinspektor): 2.600 RM bis 3.100 RM
Gehobener Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 10 (Inspektor): 2.950 RM bis 3.500 RM
  • Besoldungsgruppe A 11 (Oberinspektor): 3.200 RM bis 3.800 RM
  • Besoldungsgruppe A 12 (Amtmann): 3.500 RM bis 4.200 RM
  • Besoldungsgruppe A 13 (Oberamtmann, Amtsrat): 3.900 RM bis 4.700 RM
Höherer Dienst:
  • Besoldungsgruppe A 14 (Rat, Oberrat): 4.400 RM bis 5.300 RM
  • Besoldungsgruppe A 15 (Geheimer Rat, Ministerialrat): 5.000 RM bis 6.100 RM
  • Besoldungsgruppe A 16 (Wirklicher Geheimer Rat, Leitender Ministerialrat): 5.800 RM bis 7.000 RM
§ 4 [Besoldungsordnung B (Feste Gehälter für Spitzenämter)]
Für Leiter von Behörden und leitende Ministerialbeamte gelten feste monatliche Grundgehälter:
  • Besoldungsgruppe B 1 (Direktor eines kleineren Reichsamtes): 6.500 RM
  • Besoldungsgruppe B 4 (Ministerialdirigent, Referatsleiter im Ministerium): 7.800 RM
  • Besoldungsgruppe B 6 (Ministerialdirektor, Abteilungsleiter im Ministerium): 9.200 RM
  • Besoldungsgruppe B 9 (Präsident einer oberen Reichsbehörde, Generalzolldirektor): 11.000 RM
  • Besoldungsgruppe B 11 (Verbeamteter Staatssekretär des Reiches): 13.500 RM
ABSCHNITT 3: ZUSCHLÄGE, BEIHILFE UND VERSORGUNG

§ 5 [Familienzuschlag]
(1) Verheiratete Beamte erhalten einen monatlichen Familienzuschlag von 150 RM.
(2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind erhöht sich der Familienzuschlag um weitere 120 RM monatlich.

§ 6 [Beihilfe im Krankheitsfall]
Das Reich gewährt dem Beamten, Richter und Ruhestandsbeamten sowie deren Angehörigen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen eine Beihilfe zur Deckung der Aufwendungen, soweit diese nicht von der Reichssozialversicherungsanstalt übernommen werden.

§ 7 [Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung]
(1) Der Beamte tritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand.
(2) Das Ruhegehalt beträgt nach mindestens fünf Dienstjahren 35 vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr um 1,5 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 8 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Antworten

Zurück zu „Bundesrat“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast