[GESETZ] Kolonial- und Protektoratsverwaltungsgesetz (RKoVG)

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Arstokar von Eichendorff
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[GESETZ] Kolonial- und Protektoratsverwaltungsgesetz (RKoVG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA


Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno




Gesetz über die Rechtsstellung und Verwaltung der Kolonien und Schutzgebiete des Reiches


(Kolonial- und Protektoratsverwaltungsgesetz – RKoVG)


Vom 16. August 2026



Eingangsformel:
Zur Festlegung der staatsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mutterland, den Reichskolonien und den Protektoraten, zur Ausgestaltung der Befugnisse des Reichskolonialamtes und der kaiserlichen Gouverneure sowie zur Wahrung der Rechte und des Schutzes der einheimischen Bevölkerung hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 5 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: STATUS UND GLIEDERUNG DER ÜBERSEEGEBIETE

§ 1 [Reichskolonien und Protektorate]
(1) Reichskolonien sind reichsunmittelbare Gebiete und untrennbarer Bestandteil des Kaiserreiches Merognia (Artikel 5 MRV). Dies umfasst insbesondere Friesland, Pommer, Orsima, Mergsch-Lousseau und die Avgarden Inseln.
(2) Protektorate sind vertraglich mit dem Reich verbundene Schutzgebiete mit innerer administrativer Autonomie. Die Einwohner der Protektorate sind von der kaiserlichen Dienstpflicht befreit (§ 9 Absatz 3 DPflG).

§ 2 [Das Reichskolonialamt]
(1) Die oberste administrative Aufsicht über alle Kolonien und Schutzgebiete führt das Reichskolonialamt im Geschäftsbereich des Reichsministeriums für Zusammenarbeit und Entwicklung.
(2) Der Leiter des Reichskolonialamtes ist Staatssekretär des Reiches und führt die Dienstaufsicht über die Gouverneure.

ABSCHNITT 2: DIE KOLONIALVERWALTUNG

§ 3 [Der Gouverneur]
(1) Der Gouverneur vertritt Seine Majestät den Kaiser in der Kolonie und leitet die Kolonialverwaltung. Er wird vom Kaiser auf Vorschlag des Reichskolonialamtes ernannt.
(2) Dem Gouverneur obliegt der Vollzug der Reichsgesetze, die Ernennung der Kolonialbeamten sowie die Ausübung des Verordnungsrechts nach Maßgabe des Kolonialstatuts.
(3) In Orsima richten sich die Rechte des Gouverneurs vorrangig nach dem Grundgesetz für die Reichskolonie Orsima.

§ 4 [Sicherheit und Verbot von Privatarmeen]
(1) Der Schutz der Kolonien obliegt den kaiserlichen Streitkräften und den kolonialen Polizeieinheiten unter Aufsicht des Gouverneurs.
(2) Die Aufstellung und Unterhaltung von Privatarmeen oder militärisch organisierten Sicherheitsdiensten ist strengstens verboten und wird nach dem VerPrivarmKolG bestraft.

ABSCHNITT 3: WIRTSCHAFT, STEUERN UND RECHTE DER EINWOHNER

§ 5 [Rechtsstellung der Einwohner und Bodenschutz]
(1) Allen Bewohnern der Kolonien und Schutzgebiete stehen die unverletzlichen Grund- und Menschenrechte der Reichsverfassung zu. Zwangsarbeit und Ausbeutung sind verboten.
(2) Grund und Boden der Urbevölkerung darf nur mit Zustimmung des Reichskolonialamtes und gegen volle Entschädigung veräußert werden. Die Tierwelt und Umwelt der Kolonien unterliegen besonderem Schutz (§ 4 Tierschutzverordnung).

§ 6 [Finanz- und Schatzbriefwesen]
(1) Die Kolonien verwalten ihren Haushalt eigenständig unter Aufsicht des Reichskolonialamtes.
(2) Zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen können die Kolonien Kolonialschatzbriefe über die Reichsbank nach dem KolSBG auflegen.

ABSCHNITT 4: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 7 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar I.
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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