[AUSSPRACHE] Reichsfamilienförderungs- und Elterngeldgesetz

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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Reichsfamilienförderungs- und Elterngeldgesetz

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichsfamilienförderungs- und Elterngeldgesetz
(RFamG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Unter dem erhabenen Schutz, den die Reichsverfassung in Artikel 12 der Ehe und Familie gewährt, zur materiellen Absicherung junger Eltern bei der Betreuung und Erziehung ihrer Neugeborenen, zur wirtschaftlichen Anerkennung familiärer Erziehungsleistung sowie zum planmäßigen Ausbau eines hochwertigen, kostenfreien Kinderbetreuungssystems haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

§ 1 [Förderungszweck]
Zweck dieses Gesetzes ist es, Eltern in der frühen Lebensphase eines Kindes finanziell so abzusichern, dass sie ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen oder einschränken können, um sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen, sowie durch Bereitstellung öffentlicher Betreuungsangebote die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Reich zu vollenden.

§ 2 [Anspruchsvoraussetzungen für das Elterngeld]
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kaiserreich Merognia hat,
  • mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 32 Wochenstunden) ausübt.
(2) Anspruchsberechtigt sind leibliche Eltern, Adoptiveltern sowie Pflegeeltern.

ABSCHNITT 2: DAS ELTERNGELD DES REICHES

§ 3 [Bezugsdauer und Partnermonate]
(1) Basiselterngeld kann ab dem Tage der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden.
(2) Einem Elternteil allein steht das Elterngeld für höchstens 12 Lebensmonate zu. Beansprucht auch der andere Elternteil für mindestens zwei Monate Elterngeld und mindert dieser dafür sein Erwerbseinkommen, verlängert sich der Gesamtanspruch beider Eltern auf 14 Lebensmonate (Partnermonate).
(3) Alleinerziehenden Elternteilen steht die volle Bezugsdauer von 14 Monaten allein zu.
(4) Die Monate des Mutterschaftsurlaubs nach § 12 RArG und § 16 RSGB werden auf die Bezugsdauer des Basiselterngeldes angerechnet.

§ 4 [Höhe und Berechnung des Basiselterngeldes]
(1) Das Basiselterngeld beträgt 70 vom Hundert des vor der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoerwerbseinkommens des betreuenden Elternteils.
(2) Das monatliche Basiselterngeld beträgt mindestens 600 RM (Mindestbetrag) und höchstens 2.000 RM (Höchstbetrag).
(3) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das errechnete Elterngeld um einen Zuschlag von 300 RM für jedes weitere neugeborene Mehrlingskind.
(4) Lebt im Haushalt bereits ein älteres Kind unter drei Jahren oder leben mindestens zwei ältere Kinder unter sechs Jahren, wird ein Geschwisterbonus von 10 vom Hundert des Elterngeldes, mindestens jedoch 100 RM monatlich gezahlt.

§ 5 [Elterngeld für Nichterwerbstätige und Studenten]
Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt haben (unter anderem Hausfrauen, Hausmänner, Schüler, Studenten, Auszubildende), erhalten das monatliche Mindestelterngeld in Höhe von 600 RM. Das Elterngeld bleibt bei der Bemessung von Sozialleistungen und Bürgergeld nach dem RSGB bis zur Höhe des Mindestbetrages anrechnungsfrei.

§ 6 [ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus]
(1) Eltern, die während des Bezugszeitraums in Teilzeit zwischen 20 und 32 Wochenstunden arbeiten möchten, können anstelle eines Monats Basiselterngeld zwei Monate ElterngeldPlus in Anspruch nehmen.
(2) Das ElterngeldPlus deckt den durch die Arbeitszeitreduzierung entstandenen Einkommensverlust ab und beträgt höchstens die Hälfte des monatlichen Basiselterngeldes ohne Teilzeiteinkommen.
(3) Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit, erhält jeder Elternteil vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).

ABSCHNITT 3: ELTERNZEIT UND KÜNDIGUNGSSCHUTZ

§ 7 [Rechtsanspruch auf Elternzeit]
(1) Jeder Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Elternzeit).
(2) Die Elternzeit kann von den Eltern gemeinsam oder abwechselnd genommen werden. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
(3) Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich mitzuteilen.

§ 8 [Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit]
(1) Während der Elternzeit sowie ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung (frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn) darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen (§ 15 RArG, § 3 RKschG).
(2) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 16 RArG) bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes.

ABSCHNITT 4: BETREUUNGSANSPRUCH UND INFRASTRUKTUR

§ 9 [Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung und Betreuung]
(1) Jedes Kind hat vom vollendeten ersten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten) oder auf Förderung in Kindertagespflege im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden.
(2) Zur Sicherstellung dieses Anspruchs errichten die Kommunen, das Reich über die Reichssozialanstalt und anerkannte kirchliche oder freie Träger nach dem Kinder- und Jugendorganisationsgesetz (KJoG) bedarfsgerechte Betreuungsplätze.

§ 10 [Beitragsfreiheit der frühkindlichen Bildung]
(1) Der Besuch von öffentlich geförderten Kinderkrippen und Kindergärten ist für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr vollständig gebühren- und beitragsfrei.
(2) Das Reich gewährt den Reichsländern und Kommunen zur Deckung der Betriebs- und Personalkosten einen jährlichen Infrastrukturzuschuss aus dem Reichshaushalt.
(3) Die Verpflegung der Kinder mit einer warmen, ausgewogenen Mittagsmahlzeit ist in allen Kindertagesstätten kostenlos durch die Reichssozialanstalt bereitzustellen.

ABSCHNITT 5: VERFAHREN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 11 [Zuständigkeit und Auszahlung]
(1) Das Elterngeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag kann frühestens mit der Geburt des Kindes bei den Elterngeldkassen der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden.
(2) Die Auszahlung erfolgt monatlich durch die Reichssozialversicherungsanstalt.

§ 12 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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