Reichsausbildungsförderungsgesetz
(Reichsgesetz über die individuelle Vollförderung der beruflichen und akademischen Ausbildung – RAFöG)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Von der festen Überzeugung geleitet, dass Bildung ein unveräußerliches soziales Grundrecht jedes Menschen darstellt und der freie Zugang zu Wissen, Wissenschaft und Handwerk niemals von Herkunft, Stand, Vermögen oder sozialem Status der Familie abhängen darf; im Willen, alle Hürden des Bildungsweges durch ein vollwertiges, elternunabhängiges und schuldenfreies Staatszuschusssystem zu beseitigen und die Begabungen des gesamten Volkes zur vollen Entfaltung zu bringen, haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFASSUNGSRECHTLICHER FÖRDERUNGSANSPRUCH
§ 1 [Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung und Vollzuschuss-Garantie]
(1) Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia sowie jeder dauerhaft im Reichsgebiet, den Kolonien oder Protektoraten ansässige Bewohner hat einen individuellen, einklagbaren Rechtsanspruch auf staatliche Ausbildungsförderung für eine seiner Begabung, Neigung und Eignung entsprechende Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildung.
(2) Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird ausnahmslos als staatlicher Vollzuschuss geleistet. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung, eine Vergabe als verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen oder eine sonstige Belastung des Auszubildenden mit Ausbildungsschulden ist gesetzlich ausgeschlossen.
(3) Die Ausbildungsförderung deckt den gesamten notwendigen Lebensunterhalt, die Kosten der Unterkunft, die erforderlichen Aufwendungen für Ausbildungsmaterialien und digitale Arbeitsgeräte sowie die Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ab.
§ 2 [Geförderte Ausbildungsstätten]
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von:
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Gymnasien ab der 9. Jahrgangsstufe,
- Volks- und Berufsschulen sowie Einrichtungen der beruflichen Grundbildung,
- Fachschulen, höheren Fachschulen, Meisterschulen, Technikerschulen und Berufsakademien,
- Universitäten, Technischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Merogner Akademie der Wissenschaften (MAdW),
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges (Kollegs, Abendschulen, Vorbereitungskurse für Begabtenprüfungen),
- staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in den Reichskolonien und überseeischen Protektoraten.
(2) Für eine im Ausland durchgeführte Ausbildung oder ein Studiensemester an einer ausländischen Akademie wird die Förderung in voller Höhe fortgezahlt, sofern die Ausbildung der fachlichen Qualifikation dienlich ist. Etwaige anfallende Studiengebühren ausländischer Bildungsstätten werden vom Reich bis zu einer Höhe von 3.000 RM pro Semester gesondert übernommen.
§ 3 [Lebenslanges Lernen und Aufhebung von Altersgrenzen]
(1) Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht unabhängig vom Lebensalter des Auszubildenden. Starre Höchstaltersgrenzen bei Ausbildungsbeginn finden keine Anwendung.
(2) Das Recht auf Förderung umfasst Erstausbildungen, Zweitausbildungen, Weiterbildungen, Meisterabschlüsse, postgraduale Studien sowie berufliche Umschulungen und Neuorientierungen zu jedem Zeitpunkt des Erwerbslebens.
ABSCHNITT 2: BEDARFSSÄTZE, ZUSCHLÄGE UND LEISTUNGSUMFANG
§ 4 [Monatliche Grundbedarfssätze]
(1) Als monatlicher Grundbedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt und die Verpflegung werden folgende Regelsätze festgesetzt:
- Für Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bei Unterbringung im Haushalt der Eltern: 550 RM
- Für Schüler an weiterführenden Schulen bei eigenem Hausstand oder auswärtiger Unterbringung: 750 RM
- Für Auszubildende an Fachschulen, Meisterschulen und Technikerschulen: 900 RM
- Für Studenten an Universitäten, Hochschulen, Akademien und der Merogner Akademie der Wissenschaften: 950 RM
- Für Teilnehmer an Maßnahmen des zweiten Bildungsweges und der Erwachsenenbildung: 950 RM
(2) Die Bedarfsbeträge werden jährlich von Amts wegen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und des Verbraucherpreisindex angepasst.
§ 5 [Wohnbedarfszuschlag]
(1) Auszubildende und Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, erhalten zur Deckung der Wohnkosten einen pauschalen Wohnzuschlag von 380 RM monatlich.
(2) Übersteigen die tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen für Miete und Heizung am Ausbildungsort den Betrag nach Absatz 1 (insbesondere in Großstädten und im Reichsdistrikt Kargno), wird die nachgewiesene Warmmiete bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 550 RM in voller Höhe übernommen.
§ 6 [Lernmittel-, Fachliteratur- und Digitalpauschale]
(1) Jedem Auszubildenden und Studenten steht ein monatlicher zweckgebundener Zuschuss von 120 RM für Fachliteratur, Lernmaterialien, Exkursionen und Laborbedarf zu.
(2) Bei Aufnahme des Ausbildungs- oder Studienabschnitts wird zur Sicherstellung der informationstechnischen Chancengleichheit eine einmalige Digitalisierungspauschale in Höhe von 1.000 RM für die Anschaffung von Arbeitsrechnern, Geräten zur Datenverarbeitung und Spezialsoftware ausgezahlt.
§ 7 [Sozialversicherungs- und Gesundheitszuschlag]
(1) Soweit der Auszubildende nicht über die beitragsfreie Familienversicherung nach dem Reichssozialgesetzbuch (RSGB) abgesichert ist, übernimmt das Reich die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung bei der Merognischen Reichssozialversicherungsanstalt in voller Höhe.
(2) Den Auszubildenden und Studenten steht in allen Mensen der Universitäten, Hochschulen und Bildungsanstalten an jedem Unterrichtstag ein kostenfreies, vollwertiges warmes Mittagessen zu, welches über das Budget der Reichssozialanstalt finanziert wird.
§ 8 [Kinderbetreuungs- und Familienzuschlag]
(1) Auszubildende und Studenten, die mit mindestens einem eigenen Kind, Adoptivkind oder Pflegekind unter 14 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten einen monatlichen Betreuungszuschlag von:
- 250 RM für das erste Kind,
- 180 RM für jedes weitere Kind.
(2) Der Kinderbetreuungszuschlag wird zusätzlich zu den Leistungen nach dem Reichsfamilienförderungs- und Elterngeldgesetz (RFamG) sowie dem Kindergrundsicherungszuschlag des RSGB gewährt und nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet.
ABSCHNITT 3: EINKOMMENSUNABHÄNGIGKEIT, FREIBETRÄGE UND VERMÖGENSSCHUTZ
§ 9 [Grundsatz der bedingungslosen Basisförderung]
(1) Jeder Student und Auszubildende erhält unabhängig vom Einkommen und Vermögen seiner Eltern oder Ehegatten einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 500 RM (Reichsbildungsgrundgehalt) als reinen Vollzuschuss.
(2) Der über den Sockelbetrag hinausgehende Förderungsbedarf nach den §§ 4 bis 8 wird gewährt, sofern das elterliche Einkommen die großzügigen Freibeträge des § 10 nicht übersteigt.
§ 10 [Freibeträge auf das Elterneinkommen]
(1) Das Nettoeinkommen der Eltern bleibt bei der Ermittlung des Förderungsanspruchs vollständig anrechnungsfrei, soweit es folgende Grenzen nicht übersteigt:
- Für zusammenlebende Eltern: 3.500 RM monatliches Nettoeinkommen.
- Für getrennt lebende oder alleinstehende Elternteile: 2.400 RM monatliches Nettoeinkommen.
- Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind der Eltern erhöht sich der Freibetrag um weitere 800 RM monatlich.
(2) Übersteigt das elterliche Nettoeinkommen die Freibeträge nach Absatz 1, wird der übersteigende Teil zu höchstens 30 vom Hundert auf den über den Sockelbetrag hinausgehenden Bedarfsanteil angerechnet.
§ 11 [Vollständige elternunabhängige Förderung in Sonderfällen]
Die Ausbildungsförderung wird stets ohne jegliche Anrechnung des Elterneinkommens in voller Höhe der §§ 4 bis 8 gewährt, wenn:
- der Auszubildende eine Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges besucht,
- der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung bereits mindestens zwei Jahre erwerbstätig war,
- die Eltern im Ausland ansässig oder verschollen sind oder ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nicht innerhalb von vier Wochen nachkommen,
- das Vertrauensverhältnis zu den Eltern schwerwiegend zerrüttet ist.
§ 12 [Freistellung von eigenem Einkommen und Vermögen des Auszubildenden]
(1) Eigenes Einkommen des Auszubildenden aus wissenschaftlicher Hilfstätigkeit, Praktika, künstlerischer Betätigung oder sonstiger Nebenerwerbstätigkeit bleibt bis zu einem Betrag von 750 RM monatlich vollständig anrechnungsfrei.
(2) Eigenes Vermögen des Auszubildenden (einschließlich Ersparnissen, Giroguthaben und Bausparverträgen) bleibt bis zu einem Freibetrag von 35.000 RM anrechnungsfrei.
(3) Ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie Arbeitsmittel zur Durchführung der Ausbildung werden nicht als Vermögen berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: FÖRDERUNGSDAUER, STUDIENVERLAUF UND SOZIALE FLEXIBILITÄT
§ 13 [Förderungsdauer und Regelstudienzeit]
(1) Die Förderung wird für die gesamte Dauer der vorgeschriebenen Regelausbildungszeit oder Regelstudienzeit geleistet.
(2) Die Förderung erstreckt sich ohne Unterbrechung über die gesamte unterrichts- und vorlesungsfreie Zeit (Ferien, Semesterferien).
§ 14 [Verlängerung der Förderungsdauer aus sozialen Gründen]
Die Förderungsdauer wird auf formlosen Antrag über die Regelstudienzeit hinaus in vollem Umfang verlängert bei:
- schwerer Krankheit, Behinderung oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigung (für die nachgewiesene Ausfallzeit),
- Schwangerschaft (um zwei Semester) sowie Pflege und Erziehung eines Kindes unter 14 Jahren (um bis zu zwei Semester pro Lebensjahr des Kindes),
- Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen,
- aktiver Mitwirkung in gewählten Gremien der studentischen Selbstverwaltung (Fachschaften, Allgemeiner Studentenausschuss, Studentenparlament nach dem GStSvaMAdW) um bis zu vier Semester,
- erstmaligem Nichtbestehen einer Zwischen-, Modul- oder Abschlussprüfung (Prüfungswiederholungssemester).
§ 15 [Fachrichtungswechsel und Studiengangwechsel]
(1) Ein Wechsel der Fachrichtung, des Studienfaches oder des Ausbildungsberufes ist jederzeit zulässig.
(2) Erfolgt der Wechsel bis zum Ende des vierten Semesters, wird die bisherige Ausbildungszeit nicht auf die Förderungsdauer des neuen Ausbildungsganges angerechnet. Ein späterer Wechsel ist förderungsunschädlich, wenn hierfür ein wichtiger fachlicher, gesundheitlicher oder persönlicher Grund vorliegt.
§ 16 [Leistungsnachweise und Vertrauensgrundsatz]
(1) Die Gewährung der Ausbildungsförderung basiert auf dem Grundsatz des Vertrauens in die Leistungsbereitschaft der Jugend und der Auszubildenden.
(2) Als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsverlaufs genügt die Vorlage einer einfachen Immatrikulations- oder Schulbescheinigung zu Beginn eines jeden Ausbildungsjahres oder Semesters. Formelle Zwischenprüfungsnachweise als Voraussetzung für die Weiterzahlung entfallen.
ABSCHNITT 5: ORGANISATION, VERFAHREN, FINANZIERUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17 [Behördenorganisation und Reichsamt für Ausbildungsförderung]
(1) Zur einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes wird das Reichsamt für Ausbildungsförderung als selbständige Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Reichsbildungsministeriums mit Sitz in Kargno eingerichtet.
(2) Die operative Leistungsbewilligung und Beratung vor Ort erfolgt durch die örtlichen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken an den Hochschulen sowie den Bildungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
§ 18 [Beteiligung der studentischen Selbstverwaltung und Härtefallkommissionen]
(1) Bei jedem Amt für Ausbildungsförderung wird eine Härtefallkommission gebildet. Diese besteht aus dem Leiter des Amtes sowie zwei Vertretern, die vom Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) oder den Schülervertretungen benannt werden.
(2) Die Härtefallkommission entscheidet bindend über die Gewährung von Sonderbeihilfen in atypischen Lebenslagen sowie über Befreiungen von Nachweispflichten.
§ 19 [Antragsverfahren, Vorschuss und Auszahlung]
(1) Der Antrag auf Ausbildungsförderung kann schriftlich oder barrierefrei auf elektronischem Wege gestellt werden.
(2) Ist über einen Antrag nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang entschieden, ist dem Auszubildenden auf Verlangen unverzüglich ein monatlicher Vorschuss in Höhe von 80 vom Hundert des voraussichtlichen Anspruchs auszuzahlen.
(3) Die Förderungsbeträge werden monatlich im Voraus kostenfrei auf das Konto des Auszubildenden überwiesen.
§ 20 [Finanzierung aus dem Reichshaushalt]
Die finanziellen Mittel zur Durchführung dieses Gesetzes werden vollumfänglich aus dem Gesamthaushalt des Reiches bereitgestellt. Das Reich stellt sicher, dass die Mittel für die Ausbildungsförderung stets bedarfsgerecht aufgestockt werden.
§ 21 [Rechtsweg]
Gegen Bescheide der Ämter für Ausbildungsförderung steht der Widerspruch nach dem Reichsverwaltungsaktsgesetz (RVaG) offen. Für Klagen ist die Verwaltungskammer des Kammergerichts im ersten Rechtszug und der Senat für Verwaltungssachen des Reichsgerichts im zweiten Rechtszug zuständig. Gerichtsgebühren werden in Streitigkeiten über Ausbildungsförderung nicht erhoben.
§ 22 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.