(RWoG)
Vom 16. August 2026
Eingangsformel:
Im Bewusstsein der Verpflichtung des Reiches zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für jeden Bewohner, zur Sicherung angemessenen und bezahlbaren Wohnraums als Grundbedürfnis, zum Schutz der Mieter vor unberechtigter Verdrängung sowie zum planmäßigen Ausbau des gemeinnützigen Wohnungsbaus haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:
ABSCHNITT 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 [Zweck und Rechtsanspruch auf Wohnraum]
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, einkommensschwachen Haushalten durch staatliche Zuschüsse zu den Wohnkosten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu sichern sowie den Bestand an preisgebundenem Wohnraum im gesamten Reichsgebiet nachhaltig zu vermehren.
(2) Das Reich, die Reichsländer und die Kommunen bekennen sich zum Grundrecht auf Wohnen. Kein Bürger darf aufgrund wirtschaftlicher Not oder unverschuldeter Erwerbslosigkeit der Obdachlosigkeit preisgegeben werden.
§ 2 [Begriffsbestimmungen]
(1) Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) für Mieter von Wohnraum oder als Zuschuss zu den Aufwendungen für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung (Lastenzuschuss) gewährt.
(2) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind der Antragsteller, dessen Ehegatte, Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie, sofern sie mit dem Antragsteller in einer gemeinsamen Wohnung leben und wirtschaften.
(3) Maßgebliche Miete ist das vereinbarte und nachgewiesene Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums einschließlich der kalten Betriebskosten (Bruttokaltmiete).
ABSCHNITT 2: DAS WOHNGELD
§ 3 [Anspruchsberechtigung und Ausschluss]
(1) Anspruch auf Wohngeld hat jede natürliche Person mit dauerhaftem Wohnsitz im Reichsgebiet, deren anrechenbares Gesamteinkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
(2) Vom Wohngeldbezug ausgeschlossen sind Personen, soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bürgergeldes des Reiches nach § 10 des Reichssozialgesetzbuches (RSGB) oder der Grundsicherung in voller Höhe übernommen werden.
§ 4 [Einkommensgrenzen und Bemessung]
(1) Das monatliche anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder darf nach Abzug gesetzlicher Freibeträge folgende Höchstbeträge nicht überschreiten:
- Ein-Personen-Haushalt: 1.400 RM
- Zwei-Personen-Haushalt: 1.900 RM
- Drei-Personen-Haushalt: 2.350 RM
- Für jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 400 RM monatlich.
- Entlastungsbeträge für Alleinerziehende in Höhe von 150 RM monatlich,
- Freibeträge für schwerbehinderte Menschen mit amtlich attestierter Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von bis zu 200 RM monatlich,
- nachgewiesene gesetzliche Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Personen.
(1) Die zuschussfähige monatliche Bruttokaltmiete wird nach Mietenstufen der Gemeinden begrenzt:
- Mietenstufe I (ländlicher Raum): bis zu 450 RM (1 Person), 600 RM (2 Personen), 750 RM (3 Personen).
- Mietenstufe II (Mittelstädte): bis zu 550 RM (1 Person), 720 RM (2 Personen), 900 RM (3 Personen).
- Mietenstufe III (Großstädte und Reichshauptstadt Kargno): bis zu 700 RM (1 Person), 900 RM (2 Personen), 1.100 RM (3 Personen).
(3) Das Wohngeld deckt mindestens 40 vom Hundert und höchstens 80 vom Hundert der Differenz zwischen der tatsächlichen zuschussfähigen Miete und dem zumutbaren Eigenanteil des Haushalts ab.
§ 6 [Klimakomponente und Heizkostenzuschuss]
(1) Zur Abfederung der Energiekosten wird dem monatlichen Wohngeld ein dauerhafter Heizkostenzuschuss von 1,20 RM je Quadratmeter anerkannter Wohnfläche hinzugefügt.
(2) Für energetisch modernisierte Gebäude oder Neubauten mit hoher Energieeffizienz wird ein zusätzlicher Klimazuschuss von 0,50 RM je Quadratmeter gewährt.
ABSCHNITT 3: MIETPREISREGULIERUNG UND MIETERSCHUTZ
§ 7 [Reichsweite Mietpreisbremse]
(1) In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 vom Hundert übersteigen.
(2) Die Feststellung über das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarktes erfolgt durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung oder für den Reichsdistrikt Kargno durch das Reichsministerium des Innern für die Dauer von jeweils höchstens drei Jahren.
§ 8 [Kappungsgrenze bei Bestandsmieten]
(1) Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen (§ 24 BGB) dürfen innerhalb von drei Jahren insgesamt 15 vom Hundert nicht übersteigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sinkt die Kappungsgrenze auf 10 vom Hundert.
(2) Mieterhöhungen infolge von energetischen Modernisierungen dürfen jährlich mit höchstens 6 vom Hundert der auf die Wohnung aufgewendeten Kosten auf die Jahreskaltmiete umgelegt werden.
§ 9 [Kündigungsschutz bei Umwandlung]
Wird vermieteter Wohnraum in Wohnungseigentum umgewandelt und veräußert, kann sich der Erwerber auf berechtigtes Eigenbedarfsinteresse erst nach Ablauf einer Sperrfrist von fünf Jahren ab Grundbucheintragung berufen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt beträgt die Frist sieben Jahre.
ABSCHNITT 4: SOZIALER WOHNUNGSBAU UND REICHSSOZIALANSTALT
§ 10 [Reichsbauprogramm für den sozialen Wohnungsbau]
(1) Die Reichssozialanstalt errichtet in Zusammenarbeit mit den Kommunen und gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen eines Fünfjahresplans jährlich mindestens 25.000 öffentlich geförderte Sozialwohnungen im Reichsgebiet.
(2) Die Finanzierung erfolgt zu 60 vom Hundert aus dem Reichshaushalt (Sonderetat der Reichssozialanstalt nach dem GGFRsa) und zu 40 vom Hundert durch zinslose Baudarlehen der Reichsbank.
§ 11 [Wohnberechtigungsschein]
(1) Der Bezug einer belegungsgebundenen Sozialwohnung setzt die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) durch das örtliche Wohnungsamt voraus.
(2) Der Wohnberechtigungsschein ist Personen zu erteilen, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 4 um nicht mehr als 20 vom Hundert übersteigt.
(3) Bei der Vergabe sind Familien mit Kindern, Schwerbehinderte sowie Kriegsinvaliden vorrangig zu berücksichtigen.
§ 12 [Mietpreisbindung und Sozialklausel]
(1) Die Miete für öffentlich geförderte Wohnungen ist als Kostenmiete festzusetzen und darf 6,50 RM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat nicht übersteigen.
(2) Die Belegungs- und Mietpreisbindung gilt für die Dauer von mindestens 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit.
ABSCHNITT 5: VERFAHREN, RECHTSWEG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13 [Zuständigkeit und Rechtsweg]
(1) Für die Bewilligung des Wohngeldes und die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen sind die bezirklichen Wohnungsämter der Kommunen zuständig.
(2) Gegen Bescheide der Wohnungsämter ist der Widerspruch nach dem Reichsverwaltungsaktsgesetz (RVaG) statthaft. Für Klagen ist die Verwaltungskammer des Kammergerichts zuständig.
§ 14 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.
Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser
Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.

