[PROTOKOLL] Vorlage und Protokoll der Bundesratsberatung BUNDESRAT DES KAISERREICHS MEROGNIA (Drucksache 42/2026)

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Arstokar von Eichendorff
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[PROTOKOLL] Vorlage und Protokoll der Bundesratsberatung BUNDESRAT DES KAISERREICHS MEROGNIA (Drucksache 42/2026)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

BUNDESRAT DES KAISERREICHS MEROGNIA
Drucksache 42/2026
Kargno, den 16. August 2026

I. PROTOKOLL DER BUNDESRATSSITZUNG

Beratungsgegenstand:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung des Wirtschafts-, Innovations- und Technologiestandortes Merognia (Wirtschafts- und Innovationsstärkungsgesetz – WInnStG)
Initiative der Reichsregierung, vorgelegt durch den Reichskanzler und den Reichsminister für Wirtschaft
Reichskanzler hat geschrieben: Hohe Versammlung, erhabene Bundesfürsten und bevollmächtigte Landesvertreter!

Das Wirtschafts- und Innovationsrecht unseres Reiches beruht in weiten Teilen auf Kodifikationen, die modernen Datenverarbeitungsprozessen, industrieller Hochtechnologie und agilen Unternehmensgründungen nicht mehr vollumfänglich gerecht werden.

Das Reichspatentgesetz schließt Programme für Datenverarbeitungsanlagen bisher pauschal vom Schutz aus (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 RPG), setzt die Schutzdauer auf lediglich zwei bis maximal drei Jahre fest und belastet Erfinder mit einer prozentualen Semesterabgabe (§ 4 RPG). Im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht lähmt das starre Mindeststammkapital von 50.000 RM sowie das Verbot der betrieblichen Nutzung des Einlagekontos dynamische Unternehmensgründungen. Gleichzeitig behindert das strikte Fernmeldemonopol der Reichspost die Errichtung privater Rechenzentren und offener Hochleistungsnetze.

Die Reichsregierung legt Ihnen heute das Wirtschafts- und Innovationsstärkungsgesetz vor, um diese Hemmnisse zu beseitigen, Rechtssicherheit für Zukunftstechnologien zu schaffen und Merognia als starken Wirtschaftsstandort zu festigen.
Vertreter des Königreichs Kargonien hat geschrieben: Kargonien begrüßt diesen Gesetzentwurf uneingeschränkt. Die Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Einstiegskapital von 1.000 RM schließt eine spürbare Lücke für Gründer und Handwerker. Die Verlängerung der Patentschutzfrist auf 20 Jahre schafft endlich die notwendige Investitionssicherheit für industrielle Großprojekte.
Vertreter des Königreichs Belitrigh hat geschrieben: Für Belitrigh ist die Umstellung des Handelsregisters auf ein rein elektronisches Register beim Kammergericht von höchster Bedeutung. Die bisherigen papiergebundenen Abläufe beim Wirtschaftsministerium verzögern Gründungen. Wir fordern sicherzustellen, dass die Landesgerichte und Finanzämter unverzüglich vollständigen Zugriff auf das Zentralregister erhalten.
Vertreter des Großherzogtums Freudburg hat geschrieben: Freudburg stimmt dem Entwurf zu. Wir begrüßen die Öffnung des Fernmeldemarktes für private Rechenzentren und Datennetze. Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung bleibt dabei das oberste Gebot. Die Aufsichtsmechanismen durch das Reichskartellamt und die Regulierungsbehörde sind präzise austariert.
Beschlussfassung des Bundesrates:
Der Bundesrat stimmt dem Gesetzentwurf der Reichsregierung zur Weiterleitung an den Reichstag und zur kaiserlichen Verkündung einstimmig zu.

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung des Wirtschafts-, Innovations- und Technologiestandortes Merognia
(Wirtschafts- und Innovationsstärkungsgesetz – WInnStG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Im Bewusstsein der Notwendigkeit, Forschung, Unternehmergeist und technologischen Fortschritt im Reich zu fördern, bürokratische Gründungshemmnisse abzubauen, moderne Immaterialgüterrechte zu gewährleisten sowie die digitale Infrastruktur zukunftssicher zu gestalten, haben der Reichstag und der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia das nachstehende Gesetz beschlossen:

ARTIKEL 1: ÄNDERUNG DES REICHSPATENTGESETZES (RPG)

Das Reichspatentgesetz (RPG) vom 26. März 2017 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für rein geschäftliche Tätigkeiten; Computerprogramme und Algorithmen als solche sind von der Patentierung ausgeschlossen, es sei denn, sie weisen einen technischen Charakter auf oder sind Teil einer computerimplementierten Erfindung, welche ein konkretes technisches Problem löst.“
2. § 4 erhält folgende Fassung:
„§ 4 [Wirkung, Schutzdauer und Gebührenordnung]
(1) Das Patent gewährt dem Patentinhaber das ausschließliche Recht, die patentierte Erfindung im Rahmen der geltenden Gesetze gewerblich zu nutzen, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder Dritten die Nutzung zu lizenzieren.
(2) Die Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre, beginnend mit dem Tage, der auf die Anmeldung der Erfindung beim Reichspatentamt folgt.
(3) Für die Aufrechterhaltung des Patents sind ab dem dritten Schutzjahr feste, gestaffelte Jahresgebühren an das Reichspatentamt zu entrichten. Die Bemessung nach dem prozentualen Erfindungswert entfällt. Die Gebührensätze werden durch Rechtsverordnung des Reichsministers der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festgesetzt.
(4) Erklärt der Patentinhaber schriftlich gegenüber dem Reichspatentamt seine Bereitschaft, jedermann gegen eine angemessene Lizenzgebühr die Nutzung der Erfindung zu gestatten (Lizenzbereitschaft), ermäßigen sich die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren um die Hälfte.
(5) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht ein, als die Reichsregierung mit Zustimmung des Bundesrates anordnet, dass die Erfindung im überragenden Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder der Reichssicherheit genutzt werden soll. Der Patentinhaber hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Vergütung aus der Reichskasse.“
ARTIKEL 2: ÄNDERUNG DES POST- UND FERNMELDEGESETZES (PFmG)

Das Post- und Fernmeldegesetz (PFmG) vom 1. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

1. § 13 erhält folgende Fassung:
„§ 13 [Fernmeldeordnung und Universaldienst]
(1) Das Reich gewährleistet als staatliche Grundversorgung (Universaldienst) den flächendeckenden, zuverlässigen und bezahlbaren Betrieb der Fernmelde-, Sprach- und Dateninfrastruktur über die Merognische Reichspost.
(2) Das Betreiben von digitalen Übertragungswegen, Datennetzen, Rechenzentren und Datenverarbeitungsdiensten steht neben der Reichspost allen juristischen und natürlichen Personen nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.“
2. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14 [Allgemeingenehmigung und Anzeigepflicht]
(1) Die Errichtung und der gewerbliche Betrieb leitungsgebundener oder funkbasierter Fernmeldeanlagen zur öffentlichen Nutzung bedürfen keines Monopolprivilegs, sondern einer Allgemeingenehmigung durch das Reichsministerium für Verkehr, Bauwesen und Fernmeldewesen.
(2) Die Aufnahme des gewerblichen Betriebs von Telekommunikations- und Datendiensten ist der Regulierungsbehörde spätestens vier Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die technische Betriebssicherheit oder die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses bestehen.“
3. § 17 wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:
„(2) Betreiber von Telekommunikationsnetzen mit marktbeherrschender Stellung sind verpflichtet, Wettbewerbern den diskriminierungsfreien Zugang zu wesentlichen Infrastruktureinrichtungen (Kabeltrassen, Leerrohre, Funkmasten, Netzknotenpunkte) gegen ein kostenorientiertes Entgelt zu gewähren. Die Festsetzung missbräuchlicher Entgelte wird durch das Reichskartellamt untersagt.“
ARTIKEL 3: ÄNDERUNG DES WIRTSCHAFTSGESETZES (WG) UND DES REICHSGESELLSCHAFTSGESETZES (RGG)

Das Wirtschaftsgesetz (WG) vom 1. Dezember 2016 und das Reichsgesellschaftsgesetz (RGG) vom 24. Februar 2017 werden wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzes erhält folgende Fassung:
„(2) Das Reich kann Märkte für privatwirtschaftliche Unternehmen nur dann ganz oder teilweise schließen, wenn dies zur Abwehr schwerer Gefahren für die staatliche Souveränität, die militärische Verteidigungsfähigkeit oder die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern im Notstand zwingend erforderlich ist. Ein entsprechender Marktausschluss bedarf der Zustimmung des Bundesrates.“
2. § 6 des Wirtschaftsgesetzes erhält folgende Fassung:
„§ 6 [Elektronisches Handelsregister]
(1) Das Handelsregister wird als zentrales elektronisches Register bei der Registerkammer des Kammergerichts geführt.
(2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt in öffentlich beglaubigter elektronischer Form. Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie der Abruf von Unternehmensdaten stehen jedermann unentgeltlich und elektronisch offen.
(3) Die Landesjustizverwaltungen und Landesfinanzämter sind unmittelbar an das elektronische Registersystem anzubinden.“
3. Nach § 9 des Wirtschaftsgesetzes wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a [Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)]
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann auch als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – abgekürzt UG (haftungsbeschränkt) – gegründet werden.
(2) Das Mindeststammkapital einer Unternehmergesellschaft beträgt 1.000 Reichsmark (RM). Die Einlage ist vor Eintragung in das Handelsregister in voller Höhe bar auf ein Geschäftskonto einzuzahlen und steht der Gesellschaft unmittelbar für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung.
(3) Die Gesellschaft hat jährlich mindestens 25 vom Hundert des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis das Eigenkapital den Betrag von 50.000 RM erreicht hat. Nach Erreichen dieses Betrages kann die Gesellschaft ihre Firma in eine GmbH umwandeln.“
4. § 5 Absatz 1 des Reichsgesellschaftsgesetzes (RGG) erhält folgende Fassung:
„(1) Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft ist die im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammeinlage auf ein Konto der Gesellschaft einzuzahlen. Das Stammkapital dient als Haftungsfonds der Gesellschaft gegenüber Gläubigern und darf für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb der Unternehmung eingesetzt werden. Die Pflicht zur Festschreibung auf einem unnutzbaren Sperrkonto entfällt.“
ARTIKEL 4: ÄNDERUNG DES MARKENSCHUTZGESETZES (MarkenSG)

Das Markenschutzgesetz (MarkenSG) vom 5. Oktober 2017 wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Wird eine eingetragene Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ab dem Tag der Eintragung nicht im geschäftlichen Verkehr für die geschützten Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt, kann die Eintragung auf Antrag eines Dritten wegen Nichtbenutzung gelöscht werden, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“
ARTIKEL 5: ERGÄNZUNG DES DATENSCHUTZGESETZES (DsG)

Das Datenschutzgesetz (DsG) vom 17. Oktober 2017 wird durch Einfügung des folgenden § 2a ergänzt:
„§ 2a [Forschungsklausel und Datenanalyse für Innovationen]
(1) Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der technologischen Innovation sowie des Trainings algorithmischer Systeme und Datenverarbeitungsmodelle ist zulässig, sofern die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
(2) Personenbezogene Daten sind vor ihrer Verwendung in Analyse- und Trainingssystemen nach dem Stand der Technik zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
(3) Reine Sach-, Betriebs-, Maschinen- und Umweltdaten, die keinen Personenbezug aufweisen, unterliegen nicht den Beschränkungen des Datenschutzes und dürfen im Rahmen der Wirtschafts- und Innovationsfreiheit frei genutzt und verwertet werden.“
ARTIKEL 6: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Bestandsrechte für Patente:
Für Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet oder erteilt wurden, verlängert sich die Schutzdauer auf Antrag des Patentinhabers rückwirkend auf 20 Jahre ab Anmeldetag, sofern die fälligen Jahresgebühren entrichtet werden.

(2) Übergang des Registerwesens:
Das Wirtschaftsministerium und das Kammergericht stellen die vollständige Überführung der bisherigen papiergebundenen Register in das elektronische Handelsregister innerhalb einer Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes sicher.

(3) Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Reichsgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.

Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung

Nach ordnungsgemäßem Beschluss des Reichstages und mit einmütiger Zustimmung des Bundesrates verkündet.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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