§ 1 - Änderung des § 5 BGB
Der § 5 des Bürrgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert:
§ 2 - Abschließendes§ 5 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben. Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Die Geschäftsfähigkeit beginnt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Geschäftsunfähig ist jedoch ohne Ansehung des Alters, wer an einer erheblichen Störung der Geistestätigkeit, insbesondere aufgrund von Krankheit oder Trunkenheit befindet, durch den die freie Willensbildung ausgeschlossen ist.
(3) Die Geschäftsunfähigkeit ist für unmittelbar erfüllte Geschäfte unerheblich, die nach der Verkehrsanschauung alltäglich sind und die der Geschäftsunfähige mit geringen Mitteln bewirkt wurden.
§ 5a - Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
(1) Wer das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann ungeachtet des § 5 rechtlich bindende Willenserklärungen mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeben. Die Zustimmung kann durch die nachträgliche Genehmigung ersetzt werden, ohne die das Geschäft schwebend unwirksam ist. Wird die Einwilligung nicht auf Verlangen des anderen Teils ihm gegenüber innerhalb von vierzehn Tagen wiederholt oder erklärt, gilt sie als verweigert.
(2) Der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht, wenn(3) Solange die erforderliche Einwilligung nicht erteilt wurde, ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn der andere Teil die Minderjährigkeit nicht kennen musste oder wegen der fehlenden Einwilligung zum Zeitpunkt des Geschäfts in gutem Glauben war.
- a) durch das Geschäft keinerlei Pflichten für den Minderjährigen begründet und keine Rechte gemindert werden,
b) die Leistung des Minderjährigen mit Mitteln bewirkt wird, die ihm zur eigenen Verfügung durch den gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung überlassen wurden,
c) der Minderjährige das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ohne dass die Einwilligung verweigert wurde, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Eintritt der Volljährigkeit den Widerruf erklärt.
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

