[AUSSPRACHE] Gesetz über die militärischen Streitkräfte des Kaiserreichs Merognia

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

[AUSSPRACHE] Gesetz über die militärischen Streitkräfte des Kaiserreichs Merognia

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§ 1 Grundlegendes
(1) Dieses Gesetz regelt den allgemeinen Aufbau der merognen Armee.
(2) Offizielle Bezeichnung der merognen Armee ist „Reichsstreitkräfte“.

§ 2 Aufgaben der Reichsstreitkräfte
(1) Oberste Aufgabe der Reichsstreitkräfte ist die Sicherung des Staatsgebietes sowie der staatlichen Souveränität und die Führung von bewaffneten Konflikten des Kaiserreichs Merognia und ihrer Verbündeten zu Lande, zu Wasser und in der Luft auf Befehl ihres Oberbefehlshabers.
(2) Eine weitere Aufgabe besteht im Schutz offizieller Repräsentanten im Ausland und in der Sicherung der Handelswege.
(3) Der Einsatz der Reichsstreitkräfte im Innern bestimmt sich nach der Verfassung

§ 3 Dienst in den Reichsstreitkräften
Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Merognia kann in den Dienst der Reichsstreitkräfte eintreten, sofern er
  • a) das 17. Lebensjahr vollendet hat;
    b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
    c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Reichsminister der Verteidigung per Verordnung festlegt.
§ 4 Aufbau und Struktur der Reichsstreitkräfte
(1) Die Reichsstreitkräfte gliedern sich in:
  • 1. Das Reichsheer (Landmacht)
    2. Die Reichssmarine (Seemacht)
    3. Die Reichsluftwaffe (Luftmacht).
(2) Die Unterteilung des Kaiserreichs Merognia in Militärbezirke obliegt dem Reichsminister der Verteidigung per Organisationserlass.

§ 5 Oberbefehl
Der Oberbefehl der Reichsstreitkräfte ist in der Verfassung festgelegt.

§ 6 Der Generalstab
(1) Das höchste Gremium der Reichsstreitkräfte bildet der Generalstab.
(2) Der Generalstab besteht aus je einem Vertreter der drei Teile der Reichsstreitkräfte, dem Reichsminister der Verteidigung, dem Reichsmarschall, dem Reichskanzler und dem Kaiser. Die nähere Zusammensetzung bestimmt der Reichsminister der Verteidigung per Organisationserlass.
(3) Die Aufgaben des Generalstabs bestehen darin,
  • 1. im Kriegsfalle die Streitkräfte zu koordinieren und dem Oberbefehlshaber zu beraten;
    2. die Verteilung des Wehretats zu beschließen und
    3. die Logistik und Einsatzbereitschaft der Reichsstreitkräfte zu gewährleisten.
(4) Beschlüsse des Generalstabs sind nur einstimmig möglich und für die Oberkommandos bindend.

§ 7 Das Reichsheer
Das Reichsheer umfasst die zu Land eingesetzten Kräfte der Reichsstreitkräfte.

§ 8 Die Reichsmarine
Die Reichsmarine umfasst alle zur See eingesetzten Teile der Reichsstreitkräfte und die daran gebundenen Truppen.

§ 9 Die Reichsluftwaffe
Die Reichsluftwaffe umfasst alle zur Luft kämpfenden Einheiten der Reichsstreitkräfte und die daran gebundenen Truppen.

§ 10 Zusammensetzung der Teilstreitkräfte
Die genaue Zusammensetzung der einzelnen Teilstreitkräfte sowie deren Organisation erfolgt auf Beschluss des Generalstabes.

§ 11 Militärische Ränge
(1) Die Einteilung der Dienstgrade der Reichsstreitkräfte obliegt dem Reichsminister der Verteidigung per Organisationserlass, er hat sich dabei an die Unterteilung in Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generäle (Admiräle bei der Marine) zu halten:
(2) Der Oberbefehlshaber der Reichsstreitkräfte ernennt alle Dienstgerade ab dem Range des Generalmajors/Konteradmirals. Nach der Ernennung ist in diesem Falle eine Vereidigung durch den Reichspräsidenten vorzunehmen.

§ 12 Militärische Ehrungen
Für herausragende Verdienste innerhalb der Reichsstreitkräfte wird das „Güldene Kreuz“ in erster oder zweiter Klasse auf Vorschlag eines Kommandierenden vom Oberbefehlshaber der Truppen verliehen. Leistet ein Träger abermals hervorragende Verdienste, so kann dem „Güldenen Kreuz“ zusätzlich Lorbeer hinzugefügt werden, was als höchste militärische Auszeichnung in Merognia gilt. Weitere Ehrungen können auf Beschluss des Generalstabs eingeführt werden.

§ 13 Truppenstärke
(1) Die Truppenstärke der Reichsstreitkräfte als Ganzes soll möglichst dem Richtwert der Sollstärke von 500.000 Personen entsprechen. Ziviles Personal ist dabei nicht berücksichtigt.
(2) Die Truppenstärke, Gliederungen und Organisationen der einzelnen Verbände werden vom Generalstab und dem Oberkommandierenden festgelegt.

§ 14 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
Verschoben von Gesetzesarchiv nach Bundesrat am Sa 12. Aug 2017, 00:22 durch Arstokar von Eichendorff

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