[ABSTIMMUNG] Reichsforstgesetz (RForG)

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Arstokar von Eichendorff
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[ABSTIMMUNG] Reichsforstgesetz (RForG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Reichsforstgesetz (RForG)

§ 1 - Forstliche Körperschaften
(1) Die Reichsforstgeneraldirektion ist obere Reichsbehörde im Geschäftsbereich des Reichsministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz.
(2) Sofern Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung auf sie finden, bildet das Gebiet jedes Reichslandes, der Reichshauptstadt Kargno und jeder Kolonie eine Forstprovinz.
(3) Jede Forstprovinz wird gegliedert in Forstkreise, jeder Forstkreis in Forstreviere.

§ 2 - Amtsträger der Forstverwaltung
(1) Der Reichsforstgeneraldirektor als Leiter der Reichsforstgeneraldirektion wird durch den Reichsminister ernannt. Er ernennt für jede Forstprovinz einen Forstprovinzialdirektor.
(2) Der Forstprovinzialdirektor ernennt für jeden Forstkreis einen Forstdirektor, dieser für die ihm unterstellten Forstreviere einen Oberförster.
(3) Die Leiter der forstlichen Körperschaften führen die Geschäfte ihrer Behörde eigenverantwortlich, sind aber an die Weisungen der übergeordneten Körperschaften und des Reichsministeriums gebunden. Sie berufen das zur Unterstützung ihrer Tätigkeit erforderliche Personal.

§ 3 - Reichsforstgeneraldirektion
(1) Die Reichsforstgeneraldirektion ist die verwaltende Behörde für die einzelnen Forstprovinzen, Forstkreise und Forstreviere. Sie untersteht dem Reichsministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Naturschutz.
(2) Die Reichsforstgeneraldirektion kann jederzeit die einzelnen Forstkreise und die unterstellten Forstreviere neu organisieren.

§ 4 - Konferenz der Forstprovinzialdirektoren
(1) Es wird eine ständige Konferenz der Forstprovinzialdirektoren eingerichtet.
(2) Die Aufgabe dieser ständigen Konferenz besteht darin die aktuelle Situation in den einzelnen Forstprovinzen entsprechend zu überwachen und einem Informationsfluss zu gewährleisten.
(3) Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten der Konferenz welcher die Konferenz leitet.
(4) Die Amtszeit des Präsidenten der Konferenz ist auf vier Monate beschränkt, eine Wiederwahl ist möglich.

§ 5 - Schlussbestimmungen
1.) Dieses Gesetz tritt gemäß den Bestimmungen der Verfassung in Kraft.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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