[AUSSPRACHE] Reichsluftfahrtgesetz (RLuftG)

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

[AUSSPRACHE] Reichsluftfahrtgesetz (RLuftG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

REICHSGESETZBLATT FÜR DAS KAISERREICH MEROGNIA
Jahrgang 2026 • Ausgegeben zu Kargno

Reichsluftfahrtgesetz
(RLuftG)
Vom 16. August 2026

Eingangsformel:
Zur Wahrung der Lufthoheit des Kaiserreiches Merognia, zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des zivilen und militärischen Luftverkehrs, zur Regelung der Zulassung von Luftfahrzeugen und Flugpersonal sowie zur Untersuchung von Flugunfällen hat der Bundesrat des Kaiserreichs Merognia auf Grund von Artikel 18 Absatz 2 Nummer 7, 10 und Artikel 23a der Reichsverfassung das nachstehende Gesetz beschlossen:

ABSCHNITT 1: DIE LUFTHOHEIT UND DER LUFTRAUM

§ 1 [Lufthoheit des Reiches]
(1) Das Kaiserreich Merognia besitzt die vollständige und ausschließliche Souveränität über den Luftraum über seinem Staatsgebiet, seinen Küstengewässern, den Kolonien und Protektoraten.
(2) Die Benutzung des merognischen Luftraums durch Luftfahrzeuge ist im Rahmen der Gesetze und völkerrechtlichen Verträge frei, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Landesverteidigung beschränkt wird.

§ 2 [Flugsicherungsmonopol und Luftraumordnung]
(1) Die Flugsicherung im Reichsgebiet ist eine hoheitliche Aufgabe des Reiches und obliegt der zivilen Flugsicherungsverwaltung unter Dienstaufsicht des Reichsaufsichtsamtes für Flugsicherung (RAF).
(2) Das RAF legt die Flugstraßen, Kontrollzonen sowie Luftsperrgebiete (unter anderem über Schloss Schöngrün, Kasernen und Regierungseinrichtungen in Kargno) im Einvernehmen mit dem Reichswehrministerium fest.

ABSCHNITT 2: LUFTFAHRZEUGE UND FLUGPERSONAL

§ 3 [Zulassung und Luftfahrzeugregister]
(1) Luftfahrzeuge dürfen im Reichsgebiet nur betrieben werden, wenn sie vom Luftfahrt-Reichsamt (LRA) zum Verkehr zugelassen sind und das kaiserliche Lufttüchtigkeitszeugnis besitzen.
(2) Zugelassene Luftfahrzeuge sind in die Luftfahrzeugrolle des Reiches beim LRA einzutragen und haben das merognische Hoheitsabzeichen sowie das zugewiesene Kennzeichen sichtbar zu führen.

§ 4 [Luftfahrtpersonal und Lizenzen]
(1) Wer als Luftfahrzeugführer, Fluglotse oder Flugtechniker tätig werden will, bedarf der Erlaubnis (Lizenz) durch das Luftfahrt-Reichsamt.
(2) Die Erlaubnis setzt den Nachweis der fachlichen Befähigung, der fliegerärztlichen Tauglichkeit sowie der Zuverlässigkeit voraus.

ABSCHNITT 3: FLUGPLÄTZE UND HAFTUNG

§ 5 [Flugplatzgenehmigungen]
Die Anlage und der Betrieb von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen bedürfen der Genehmigung durch das Reichsministerium für Verkehr, Infrastruktur und Bauwesen im Einvernehmen mit der jeweiligen Landesregierung und dem Umweltreichsamt (URA).

§ 6 [Haftung für Drittschäden am Boden]
Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung). Jeder Halter hat zur Deckung dieser Schäden eine Haftpflichtversicherung bei der Reichssozialversicherungsanstalt oder einer anerkannten Versicherungsgesellschaft nachzuweisen.

ABSCHNITT 4: FLUGUNFALLUNTERSUCHUNG UND STRAFBESTIMMUNGEN

§ 7 [Unfalluntersuchung durch die RFU]
(1) Unfälle und schwere Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge werden durch die Reichsstelle für Flugunfalluntersuchung (RFU) selbständig und unabhängig untersucht.
(2) Die Untersuchung dient ausschließlich der Ermittlung der Ursachen zur Verhütung künftiger Unfälle und nicht der Feststellung von Verschulden oder Haftung.

§ 8 [Strafvorschriften]
(1) Wer ohne gültige Erlaubnis ein Luftfahrzeug führt oder vorsätzlich ein nicht zugelassenes Luftfahrzeug in Betrieb nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer vorsätzlich die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigt (§ 67 StGB), wird mit Zuchthaushaft nicht unter fünf Jahren oder im schweren Fall mit dem Tode bestraft.

ABSCHNITT 5: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.


Gegeben zu Kargno, am 16. August 2026.

Arstokar
Von Gnaden der Neun Meroger Kaiser

Der Reichskanzler
Für die Reichsregierung
Bild
________________________________
Unterschrift des Kaisers
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