Reichsgesetz über die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Einrichtungen (RVergG)
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Einrichtungen, die des Mergen Kaiserreichs unterstehen.
§2 Öffentliche Ausschreibung
(1) Aufträge sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung muss mindestens sieben Tage laufen.
§3 Vergaberichtlinien
Unter Berücksichtigung des Preis-/Leistungsverhältnisses sind bei der Auftragsvergabe im Mergen Kaiserreich ansässige Unternehmen zu bevorzugen.
§4 Weitergabe von Leistungen
Die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer vorzulegen.
§5 Kostenlose Leistungen
(1) Bietet eine natürliche oder juristische Person einer Einrichtung des Mergen Kaiserreichs eine entgeltlose Leistung an, so hat die entsprechende Einrichtung die Leistung öffentlich bekannt zu geben und eventuell andere Angebote einzuholen.
(2) Weiterhin ist nach den Vorschriften der §2 und §3 zu verfahren.
[AUSSPRACHE] Reichsgesetz über die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Einrichtungen (RVergG)
- Arstokar von Eichendorff
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Unterschrift des Kaisers
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