[AUSSPRACHE] Gesetz über die Beziehungen zwischen Reich und Länder (RLBezG)

Die Länderkammer des Reiches
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Arstokar von Eichendorff
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[AUSSPRACHE] Gesetz über die Beziehungen zwischen Reich und Länder (RLBezG)

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Gesetz über die Beziehungen zwischen Reich und Länder



Vortitel

§1 [Sinn und Zweck]
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit des Reichs und der Länder untereinander und führt die Bestimmungen der Art. 1 Abs. 2, Art. 1c Abs. 2, 5 und 6 der Reichsverfassung näher aus.

§2 [Aufgabenerfüllung]
(1) Die Reichsländer sind zuständig für die Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf ihrem Territorium.
(2) Das Reich führt die hoheitlichen Reichsaufgaben durch seine Behörden aus. Er kann den Reichsländern durch Gesetz Reichsaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§3 [Aufsicht]
(1) Das Reich schützt die Länder in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Das Reich stellt sicher, dass die Länder die geltenden Gesetze beachten (Rechtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Das Reich soll seine Aufsicht so handhaben, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Länder nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Reichskanzler führt die Rechtsaufsicht, die durch Verordnung des Reichskanzlers benannten zuständigen Reichsbehörden führen die Fachaufsicht über die Länder.

1. Titel: Gegenseitige Unterstützung

§4 [Amts- und Rechtshilfe]
Alle Behörden des Reichs und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

§5 [Unterstützung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung]
(1) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Reichsland in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Reichs zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Reichsland Polizeikräfte anderer Reichsländer, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie der Streitkräfte anfordern.
(2) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Reichslandes, so kann der Reichskanzler, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Reichsländer zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten der Reichspolizei und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen des Reichskanzlers nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen der Reichsversammlung, im Übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

2. Titel: Reichszwang

§6 [Reichszwang]
(1) Wenn ein Reichsland die ihm nach der Verfassung oder einem Reichsgesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichskanzler mit Zustimmung der Reichsversammlung die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Reichsland im Wege des Reichszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. das Reichsland keine oder eine nicht gem. Art. 1c Abs. 1 der Reichsverfassung erlassene Verfassung besitzt;
2. das Reichsland dauerhaft keine gewählte Regierung besitzt und dieser Zustand sich auf absehbare Zeit nicht ändern wird;
3. das Reichsland für eine längere Dauer als die halbe Wahlperiode keinen gewählten Abgeordneten in die Reichsversammlung entsendet hat oder
4. das Reichsland den zutreffenden Reichsgesetzen oder legitimen Weisungen der Reichsbehörden vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider handelt.
(3) An Entscheidungen über die Einsetzung des Reichszwanges ist das betroffene Reichsland nicht zu beteiligen.

§7 [Weisungsrecht]
Zur Durchführung des Reichszwanges hat der Reichskanzler oder sein Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber dem Reichsland und seinen Behörden.

§8 [Ende des Reichszwanges]
Der Reichszwang endet, sobald seine Ursache nicht mehr gegeben ist oder die Reichsversammlung einen Beschluss über die Beendigung des Reichszwanges fasst.

3. Titel: Änderung im Bestand oder im Gebiet der Reichsländer

§9 [Ausscheiden aus dem Reichsgebiet]
Das Ausscheiden eines Reichslandes oder eines Reichslandesteils aus dem Reichsgebiet ist nicht möglich und somit gesetzeswidrig.

§10 [Aufnahme eines neuen Reichslandes]
Die Aufnahme eines Territoriums ins Reich als Land erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der Einwohner dieses Gebietes, die in einem nach demokratischen Grundsätzen abzuhaltenden Referendum festzustellen ist. Die Aufnahme erfordert zudem eines Reichsgesetzes, dem alle Abgeordneten der Reichsversammlung zustimmen müssen.

§11 [Neugliederung des Reichsgebiets]
Das Reichsgebiet kann neu gegliedert werden. Die Neugliederung ist durch Reichsgesetz festzulegen und durch Referendum in den betroffenen Landes zu bestätigen.

Schlusstitel

§12 [In-Kraft-Treten]
Dieses Gesetz tritt zum 21.08.2006 in Kraft.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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