[ABSTIMMUNG] Gesetz zur Gründung der Merognen Investitions- und Förderbank

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Arstokar von Eichendorff
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[ABSTIMMUNG] Gesetz zur Gründung der Merognen Investitions- und Förderbank

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

§1 - Allgemeines und Rechtsform
(1) Die Merogne Investitions- und Förderbank (MIFB) wird als Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet und der Rechtsaufsicht des Reichsministeriums der Finanzen unterstellt.
(2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat der Merognen Investitionsbank wird im halbjährlichen Wechsel vom Reichsminister für Wirtschaft und vom für die Kolonien zuständigen Reichsminister wahrgenommen.
(3) Das Startkapital beträgt 50 Milliarden Reichsmark, hierzu werden 40 Milliarden Reichsmark aus dem bisherigen "Kolonialen Aufbaufond" verwendet, 10 Milliarden Reichsmark werden aus dem Reichshaushalt aufgebracht.
(4) Sitz der MIFB ist Kargno.

§2 - Aufgaben
(1) Die Aufgabe der MIFB besteht in der Realisierung von öffentlichen Aufträgen wie der Förderung von Mittelstand und Existenzgründern, der Gewährung von Investitionskrediten an kleine und mittlere Unternehmen sowie der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben und Wohnungsbau, der Finanzierung von Energiespartechniken und der kommunalen Infrastruktur. Neben herkömmlichen Kapital- und Personengesellschaften, wie Einzelunternehmungen, sollen auch das Genossenschaftswesen gefördert werden. 
(2) Zu den Aufgaben der MIFB gehören auch Bildungskredite, die Finanzierung von Film-, Musik- und Theater- und anderen Kulturproduktionen, sowie Umwelt- und Klimaschutzprojekte.
(3) Durch ein spezielles Förderprogramm der MIFB sind Jungunternehmer und unternehmerischer Innovationen Zielgruppe, insbesondere im Rahmen von Firmengründungen.
(4) Explizit soll die MFIB dabei auch Projekte in den Kolonien fördern, nicht weniger als 50% der jährlichen Fördermittel müssen daher für derartige Projekte aufgewendet werden.

§3 - Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist das höchste beschlussfähige Gremium der MIFB.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören die Verabschiedung eines Haushaltes, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Direktoriums, die Wahl des Direktoriums, die Aufsicht über die Arbeit des Direktoriums.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören die für Wirtschaft, Finanzen, Verkehr, Bau und Kolonien zuständigen Reichsminister an. Mit beratender Stimme nimmt der Generaldirektor an den Sitzungen teil.

§4 - Direktorium
(1) Das Direktorium besteht aus dem Generaldirektor als Leiter der MIFB und einer festzulegenden Anzahl an Direktoren, welche eine oder mehrere Abteilungen der MIFB leiten.
(2) Das Direktorium leitet das operative Geschäft der MIFB, stellt den Haushalt auf, entwickelt Förder- und Investitionsprogramme, akquiriert Drittmittel, verwaltet die Mittel aus dem Reichshaushalt und stellt die Refinanzierung sicher und ist mit anderen übertragenen Aufgaben der MIFB betraut.

§5 - Organisation
(1) Die MIFB gliedert sich in Abteilungen und diese in Referate.
(2) Näheres regelt ein Organisationserlass des Reichskanzlers.

§6 - Refinanzierung
(1) Die Merogne Investitions- und Förderbank soll sich über den freien Kapitalmarkt refinanzieren und wird zu diesem Zweck über einen Zeitraum von zwanzig Jahren einen Zuschuss aus dem Reichshaushalt erhalten. Der Zuschuss soll mindestens zwei Milliarden Mark, aber nicht mehr als fünf Milliarden Mark jährlich betragen.
(2) Die MIFB kann auch mit der Verwaltung von Fonds und Anlagen des Reiches und Reichsländer betraut werden.
(3) Die MIFB kann Staatsanleihen zu festen und/oder progressiven Zinssätzen an natürliche und juristische Personen ausgeben.

§7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
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Unterschrift des Kaisers
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