Angenommen am: 15. März 2017
§1 Gebäudearten:
(1) Es gibt folgende Arten von Bauwerken:
- - Privathäuser/Wohnhäuser
- öffentliche Gebäude
- staatliche Gebäude
- Privatgebäude ohne Wohnzweck
(2) Vorschriften zu diesen Bauwerken:
1.) Privat- und Wohnhäuser sind unverletzlich, dass bedeutet, dass keine Person ohne Genehmigung des Eigentümers oder richterlichen Beschluss ein solches Haus betreten darf, wenn keine Gefahr im Verzug oder eine andere Ausnahme durch das Gesetz besteht. Ein Privathaus darf nicht aus Materialen bestehen, die die Umwelt verunstalten wie z.B. Netherstein, Seelensand oder Grundgestein, da solche die natürliche Umgebung außerhalb des Nethers verunstalten würden. Ein privates Wohnhaus sollte in einer Siedlung oder in einem anderen Wohngebiet errichtet werden, um die Sicherheit des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Für ein Privathaus muss im Normalfall keine Baugenehmigung beantragt werden. Ist das zu bauende Gebäude ein Haus im Wald, in der Hauptstadt oder an einem Ort der von öffentlicher Bebauung bedroht ist, so sollte man sich an das Serverministerium für Bau und Infrastruktur, die Staatsanwälte oder direkt an das Kabinett wenden. Wohnsiedlungen werden in allen Städten und geplanten Dörfern eingerichtet. Privat- und Wohnhäuser dürfen nur mit Genehmigung des Eigentümers oder mit einem Gerichtsbeschluss abgerissen werden. Es ist Pflicht, sein Gebäude namentlich mit der Straße bzw. des Weges oder der Ortschaft und einer identitären Hausnummer zu kennzeichnen. Jedes Gebäude ist beim nächsten Wohn- oder Gebietsregister und im Bürgerregister anzumelden.[/i]
2.) Öffentliche Gebäude sind Bauwerke dessen Zweck der Öffentlichkeit dient, sie werden in folgenden Kategorien unterteilt:
- - Bildungs- und Kultureinrichtungen (z.B. Schulen, Bibliotheken und Museen)
- Bauwerke die als solche deklariert sind, wie das Forum und Eventbauwerke
Alle Personen dürfen öffentliche Gebäude betreten, außer sie würden damit einen Gerichtsbeschluss verletzen. Öffentliche Gebäude dürfen nur mit einem Gerichtsbeschluss des Obersten Gerichtshofes abgerissen werden.
3.) Staatliche Gebäude sind Bauwerke deren Zweck auf Mitglieder einer öffentlichen Organisation beschränkt ist, über den Zutritt in ihre Gebäude entscheiden die Organisationen im eigenen Ermessen. Zu dieser Kategorie gehören Gebäude, die:
- - gemeinnützige Organisation gehören.
- für die einzelnen Parteien bereitgestellt oder erbaut wurden.
- Bauwerke der Gesetzgebung (z.B. Haus des Kabinetts, ihre Büros und Archive)
- Gebäude der Rechtssprechung (z.B. Gerichtsgebäude, ihre Archive und Anwaltskanzleien)
- Gebäude der Regierung und der Verwaltung (z.B. Die Residenz des Präsidenten, die Ämter und die Archive dieser Behörden)
4.) Privatgebäude ohne Wohnzweck obliegen den Vorschriften von Nr. 1.)
§ 2 Dörfer und Städte:
(1) Speziell aufgrund der RPG-User werden Dörfer und Städte angelegt. Sie dienen ebenfalls dem Erhalt der natürlichen Schönheit des Staates.
(2) Dörfer und Städte werden in Straßen und Gebäude darin mit Hausnummern unterteilt. Es kann in einer Straße nicht mehrmals dieselbe Hausnummer geben, sowie in keiner Stadt zwei gleich benannte Straßen.
(3) Ein Dorf muss mindestens
- 1. ein Verwaltungs- und Bürgerschaftsgebäude besitzen, wobei die beiden in einem Haus zusammengefasst sein können.
2. Ein staatliches Lager besitzen.
3. Ein Handelsgebäude besitzen, z.B. einen Hafen oder ein Handelshaus.
(4) Für Städte gilt dasselbe, jedoch sind hier Verwaltung und Bürgerschaft getrennt und die Infrastruktur besser ausgebaut, ebenfalls müssen mehr Leute in eine Stadt wohnen.
§ 3 Verbotene Bauwerke:
(1) Verboten sind alle Bauwerke gegen die gegen Sitte und Recht verstoßen. Damit sind Gebäude gemeint alle Bauwerke die öffentliches Ärgernis bzw. verstörend wirken könnten und die geltene Verfassung und Gesetzen verstößen.
(2) Bei besonderen Konstruktionen, bei denen eine Sondergenehmigung benötigt wird, ist Ministerium für Infrastruktur in Kenntnis zu setzen.
(3) Besonders verbotene Bauwerke sind: Zeichen ehemaliger oder aktueller Diktaturen und Anti-Menschenrechts-Regime, Geschlechtsspezifische Körperteile vom Menschen, Tiere oder anderer Lebewesen außerhalb einer Statue, wobei dies der im folgenden Absatz benannten Beschränkungen unterliegt. Das Gesetz behält sich anderen Formen der im ersten Absatz erwähnten Einschränkungen zur Gültigkeit zu entwickeln.
(4) Die Ausnahme aus dem Absatz 3 erklärten Einschränkung geschlechtsspezifischer Körperteile bezieht sich auf die notwenigen Veränderungen einer Statue, um das Motiv auf eine weibliche oder männlichen Person zu übertragen.
§ 4 Denkmalschutz:
(1) Unter Denkmalschutz stehen durch dieses Gesetz: Die Serverteamgebäude, Gebäude der Verwaltungsämter.
(2) Beantragen können Stadt- und Dorfverwaltungen, sowie Privatpersonen, Amtsträger und Organisationen, Denkmalstatus beim Infrastrukturgerichtshof oder beim Serverrat. Ebenfalls kann der Serverminister für Bau und Infrastruktur, der vorzeitig Denkmalschutz ausstellen.
(3) Unter Denkmalschutz stehende Bauwerke können nur mit Genehmigung des Serverrates abgerissen werden.
§ 5 Großbauwerke:
(1) Großbauwerke sind Bauwerke überdurchschnittlicher Größe Sie werden im Rahmen einer Veranstaltung oder Projektes errichtet.
(2) Die Aufsicht über diese Projekte und Events führt der Minister für Infrastruktur.
(3) Großbauwerke stehen automatisch unter Denkmalschutz.
(4) Diese Projekte und Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Serverteams.
§ 6 Geltungsbereich:
(1) Dieses Gesetz gilt für den Gesamten Einflussbereich des Servers.

