[VORLAGE] Nichtangriffspakt

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Arstokar von Eichendorff
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Merognia: Adel

[VORLAGE] Nichtangriffspakt

#1 Beitrag von Arstokar von Eichendorff »

Nichtangriffspakt zwischen dem Kaiserreich Merognia und <STAAT>


Artikel I - Grundsätzliches
1. Merognia und <STAAT> erkennen sich gegenseitig als souverän an.
2. Das Territorium der beiden Staaten gilt als unverletzlich, ihre Grenzen werden respektiert. Gebietsforderungen an den Vertragspartner werden somit ausgeschlossen.
a) Anlage 1, die beanspruchten Gebiete Merognia.
b) Anlage 2, die beanspruchten Gebiete <STAAT>.

Artikel II - Regelung der diplomatischen Beziehungen
1. Die Beziehung zwischen den beiden Staaten wird als mindestens neutral angesehen.
2. Die diplomatischen Beziehungen der Vertragspartner untereinander gelten als bestehend.

Artikel III - Konflikte
1. Die Vertragsparteien verzichten auf Kriegshandlungen gegeneinander und verpflichten sich, Drittstaaten nicht gegen die andere Vertragspartei im Konfliktfall zu unterstützen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur friedlichen diplomatischen Lösungen im Falle von gegenseitigen Meinungsverschiedenheiten.

Artikel IV - Rechtliche Stellung der Bürger
1. Die Bürger der Vertragspartner unterliegen weiterhin der Visapflicht. Ein Visum hat eine Dauer von mindestens 3 Monaten. 
2. Ausgenommen hiervon sind unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigungen für Handelsreisende die vom Außenministerium des Partnerlandes ausgegeben werden können. 
3. Bürger werden für ihre Vergehen vor den Gerichtshöfen des Landes zur Rechenschaft gezogen in dem sie die Gesetze gebrochen haben. 
a) Eine Auslieferungspflicht besteht nicht.

Artikel V - Konsulate und Botschaften
1. Es steht beiden Vertragsparteien frei im Partnerland Botschaften und Konsulate einzurichten und zu betreiben.
a) Konsulate sind Anlaufstellen für Bürger im Partnerland und unterstützen die Bürger der Länder bei Problemen.
b) Botschaften sind Vertretungen im Partnerland die befähigt sind diplomatische Aktionen auszuführen. Botschafter genießen diplomatische Immunität. 

Artikel VI - Laufzeit des Vertrages
1. Der Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
2. Dieser Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündbar. Fristlose Kündigung ist nicht zulässig.
3. Die Kündigung kann innerhalb von sieben Tagen nach Ankündigung rückgängig gemacht werden.
4. Dieser Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in den unterzeichnenden Staaten in Kraft. 

Artikel VII - Weitere Abkommen
1. Weitere Vereinbarungen auf Basis dieses Vertrages werden durch die Zustimmung der Vertragspartner schriftlich geschlossen.
2. Diese Vereinbarungen können öffentlich oder als geheim eingestuft werden, bis die hohen Vertragsparteien etwas anderes beschließen

Artikel VIII - Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Bild
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Unterschrift des Kaisers
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